Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1080-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1080-W/03vom 03.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihren
Sohn A., geb. 1980, von Oktober 2000 bis Dezember 2001 die erhöhte
Familienbeihilfe.
Der Sohn der Bw. beantragte
unter Vorlage einer Ärztlichen Bescheinigung (Beih3) die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe, rückwirkend ab Oktober 2000.
In dieser ärztlichen
Bescheinigung wird dem Antragsteller eine 50%ige Behinderung bescheinigt und
weiters bestätigt, dass er voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als Zeitpunkt der Erkrankung wird
"seit Jugend" angegeben.
Das Finanzamt erließ am
20. Dezember 2002 einen abweisenden Bescheid und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 6 (5) FLAG 1967 haben Kinder unter anderem nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Da Ihre
Mutter wegen Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Kostentragung
anspruchsberechtigt wäre, ist Ihr Antrag ab obgenannten Zeitraum
abzuweisen."
Am 14. Jänner 2003 langte
beim Finanzamt neuerlich ein Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ein.
Dieser wurde nunmehr von der Mutter des Bw. eingebracht. Der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurde nunmehr rückwirkend mit Mai
2000 beantragt.
Das über Anforderung des
Finanzamtes vom Bundessozialamt erstellte ärztliche
Sachverständigengutachten enthält folgende Diagnose:
Untersuchung am:
2003-03-19 08:00 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-03-06 AKH
PSYCHIATRIE
bipolare Affektive
Störung, schizoide Persönlichkeitsstörung
Diagnose(n):
bipolare affektive Störung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen unter dem ORS, da mittelgradig depressive Episode und schizoide
Persönlichkeitsstruktur
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-03-24 von A.W., Arzt für Allgemeinmedizin
Das Finanzamt wies auf Grund
dieses Sachverständigengutachtens die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da
Ihr Sohn A. sich nicht in Berufsausbildung befindet und die Behinderung laut
vorliegender Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 24.3.2003 erst ab dem 1.9.2002, also nach Vollendung des
21. Lebensjahres, besteht, ist Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab
1.9.2002 abzuweisen."
Die Bw. erhob am 7. April 2003
gegen obigen Bescheid Berufung und begründet diese wie folgt:
"Mit
Bescheid des Finanzamtes für ....wurde mein Ansuchen auf erhöhte
Familienbeihilfe ab September 2002 für mein Kind A.... abgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass sich mein Sohn A. nicht in
Berufsausbildung befindet und seine Behinderung laut vorliegender Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 4.3.2003 erst ab dem
1.9.2002, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres bestehe.
Dem
ist entgegenzuhalten, dass mir mit Mitteilung des FA für den 2. und 20.
Bezirk vom 30.1.2003 die erhöhte Familienbeihilfe für die Zeit vom
Oktober 2000 bis Dezember 2001 zuerkannt wurde, dies infolge seiner Erkrankung.
Seit Dezember 2001 ist keine Besserung des Gesundheitszustandes
eingetreten.
Jedenfalls
ist aber die Behinderung meines Sohnes, wegen der er dauernd außerstande
ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, bereits im Oktober 2000
vorgelegen und somit vor Vollendung seines 21. Lebensjahres. (Ein entsprechender
Nachweis über das Vorliegen der Behinderung seit der Adoleszenz liegt dem
Finanzamt vor, kann aber auf Verlangen jederzeit nochmals vorgelegt werden.) Die
Voraussetzung für die weitere Zuerkennung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Jänner 2002 ist somit gegeben. Ich stelle daher den
Berufungsantrag, die Berufungsbehörde möge mir in Stattgebung meiner
Berufung die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne meines Antrages vom
14.1.2003 über den Dezember 2001 hinaus zuerkennen."
Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt neuerlich um Erstellung eines Ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Das am 23. Mai 2003 erstellte
Gutachten enthält folgende Diagnose:
Anamnese:
AW
erscheint selbst nicht zur Untersuchung. Seit der Pubertät Rückzug,
seit 5/2000 wegen Depressio bei Dr. Zeman, seit 9/02 in Behandlung mit
Diagnose:
bipolare
affektive Störung F 313 + schizophrene Persönlichkeitsstörung F
21 (AKH-Psychiatrie). Sitzt zu Hause am PC, keine Ausbildung, hat eigene
Wohnung, traut sich noch nicht über Verhaltenstherapie, sei höher
begabt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
aktenmäßige Begutachtung
Status psychicus /
Entwicklungsstand: aktenmäßiges Gutachten
Relevante
vorgelegte Befunde: 2002-12-06 AKH, PSYCHIATRIE
bipolare affektive
Störung, schizophrene Persönlichkeitsstörung
Diagnose(n):
Bipolare affektive und schizophrene Störung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F31.3
Rahmensatzbegründung:
MRS, da trotz Therapie massiv beeinträchtigt.
Gesamtgrad der
Behinderung:
50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend
.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2000-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-05-23 von K.St., Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
Das Finanzamt erließ am
2. Juni 2003 eine Berufungsvorentscheidung.
Die Berufung des Bw. wurde mit
der Begründung abgewiesen, dass laut ärztlichem Gutachten des
Bundessozialamtes vom 23.5.2003 festgestellt wurde, dass das Kind nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bzw. sich nicht
in Berufsausbildung befinde.
Die Bw. stellte am 26. Juni
2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Auf Grund der divergierenden
Gutachten ersuchte der unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 23.
März 2004 das Bundessozialamt um Erstellung eines neuerlichen
Gutachtens.
Das Schreiben lautete wie
folgt:
"Es liegen dem
unabhängigen Finanzsenat nunmehr zwei divergierende Gutachten
vor:
1)
Gutachten vom 24. März 2003
Der
Grad der Behinderung beträgt
70
%
; rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades d. Behinderung ab
1.9.2002
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde sei möglich; der Untersuchte
sei voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen
.
2)
Gutachten vom 23. Mai 2003
Der
Grad der Behinderung beträgt
50
%
; rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades d. Behinderung ab
1. Mai
2000
aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde sei möglich; der Untersuchte
sei voraussichtlich
nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen
.
Auf Grund der widersprechenden Gutachten wird um
Erstellung eines neuerlichen Gutachtens ersucht, mit dem Folgendes festgestellt
wird:
1) der
prozentmäßige Grad
2) Zeitpunkt des
tatsächlichen Eintrittes der Behinderung
3) ob der
Untersuchte voraussichtlich dauernde außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw. übermittelte mit
Schreiben vom 26. Mai 2004 einen Ärztebrief von Univ.Prof.
Dr. G. Lenz, Leiter der Station für Kognitive Verhaltenstherapie
(05B).
Dieser lautet:
"Wir
berichten über den stationären Aufenthalt von Herrn A.G., geb. 1980,
der vom 7.1. bis 19.2.2004 an der Station 05B der Klinischen Abteilung für
Sozialpsychiatrie und Evaluationsforschung (Leiter: Univ.Prof. Dr. H. K.) der
Universitätsklinik für Psychiatrie (Vorstand: Univ.Prof. Dr. H.K.)
erstmals in stationärer Behandlung stand.
Grund
der Aufnahme war eine verhaltenstherapeutische Behandlung einer seit der Jugend
bestehenden schizoiden Persönlichkeitsstörung bei begleitender
MDK.
Diagnosen:
1.)
Bipolar affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F 31.3)
2.)
Schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.1)
Psychiatrische
Krankheitsamnese:
Herr
G. ist seit September 2002 in ambulanter Betreuung der ho. Ambulanz,
diesbezüglich wurde im Jahr 2003 eine schizoide
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Schon seit seiner frühen
Jugend hat der Pat. kaum soziale Kontakte, selbst in der Kindheit wären ihm
Kontakte zu Freunden (Nachbarbub) bald "zu anstrengend" gewesen und er habe sich
lieber mit Lesen oder Elektronik-Basteleien beschäftigt. Bis zur Matura
habe jedoch nur ein geringer Leidensdruck bestanden, erst mit Studienbeginn 1999
kam es zu einem verstärkten Abgleiten in depressive Stimmungslage,
wiederholt ausgeprägter innerer Unruhe, Angst bzw. Unwohlsein vor der im
Rahmen des Studiums unvermeidlichen Exposition gegenüber fremden Personen.
Der Pat. sah sich genötigt, sein eigenes Physikstudium ebenfalls
abzubrechen, nachdem 2 Studienkollegen (ehemalige Schulfreunde) ihr Studium
abgebrochen hatten, und lebte seit dem Jahr 2000 zu Hause in fast
vollständiger sozialer Isolation. Ein Studienwiedereinstieg im Jahr 2003
ist ihm nicht gelungen.
Der
Pat. steht seit September 2002 in ambulanter Betreuung der ho. Ambulanz (Dr.
M./Dr. W.; bisherige medikamentöse Therapien: Lamictal, Risperdal;
Cipralex, Lamictal, Risperdal; Edronax, Cipralex, Lamictal; seit 10/2003
Efectin, Lamictal, nachdem es unter Edronax zu Miktionsstörungen gekommen
war). Ambulante Therapien mit Schlafentzug und anschließender
Lichttherapie seit Juli 2003 hätten seine Stimmung ebenso wie die
verschriebene Medikation etwas gebessert.
Eine
ambulante Psychotherapie war aufgrund der ausgeprägten sozialen Ängste
bzw. Unwohlsein bei sozialer Exposition nicht möglich.
Psychopathologischer
Status zum Zeitpunkt der Aufnahme:
Der
Pat. ist nicht bewußtseinsgetrübt, allseits orientiert.
Aufmerksamkeit, Kognition, Konzentration und Gedächtnis unauffällig,
im Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik
explorierbar, keine formale oder inhaltliche Denkstörung,
Gedankenkreisen/Grübeln (über Zukunft, Probleme bezüglicher
sozialer Expositionen und Studium). Angst bzw. Unwohlsein vor unbekannten
Situationen und gegenüber unvertrauten Personen, große
Nervosität und innere Unruhe, stereotype Bewegungen der UE re>li.
Stimmungslage derzeit "leicht deprimiert", affektiv flach, in beiden
Skalenbereichen kaum affizierbar, Antrieb herabgesetzt. Keine typischen
tageszeitlichen Stimmungsschwankungen, keine Selbstmordgedanken, keine akute
Suizidalität. Anamnestisch sind jedoch auch hypomane Phasen von bis zu 5
Tagen erhebbar, in denen der Pat. kaum schläft, sehr viel arbeitet
(Computer programmiert), die Stimmung wäre in diesen Phasen sehr gut bis
euphorisch - jedoch dauerten derartige Phasen oft nur sehr kurz (Tage bis
Stunden), letztmalige solche Phase vor ca. 6 Monaten. Schlafdauer derzeit
schwankend 6-12 Stunden täglich, Schlafrhythmus stark wechselnd, keine
Einschlafstörung, keine Durchschlafstörung, anamnestisch früher
oft Hypersomnie (
>12 Stunden
täglich). Kein Alkoholabusus, Drogenanamnese negativ, Appetit
unauffällig.
Psychiatrische
Familienanamnese:
Vater: MDK, ansonsten
unauffällig.
Biographie:
Der
Pat. ist in Wien geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Volksschule und
anschließend die AHS, wo er ohne Schwierigkeiten 1999 maturierte.
Während über die gesamte Biographie zu keinem Zeitpunkt
Lernschwierigkeiten erhebbar sind, sei der Pat. seit der Kindheit immer sozial
sehr isoliert gewesen. Diese Schwierigkeiten hätten mit Studienbeginn und
dem Verlust zweier Studienkollegen, die ihre Studienrichtung gewechselt
hätten, deutlich zugekommen.
Der
Pat. wohnt bis heute bei seinen Eltern. Die Kindheit wird als "recht schön"
beschrieben. Der Pat. habe zu beiden Eltern ein gutes Verhältnis. Die
Stimmung zu Hause sei gut bis herzlich. Beide Elternteile seien eher ruhig, auf
eingehenderes Nachfragen kann der Pat. seinen Vater näher als "freundlich"
und in letzter Zeit "etwas hektischer" (laut Auskunft des Pat. "wegen
Streß infolge der zurückliegenden Weihnachtsfeiertage") beschrieben.
Auch zu seinen beiden Geschwistern (Schwester, 19 Jahre, Bruder 15 Jahre)
bestünde ein gutes Verhältnis; auch bezüglich seiner Geschwister
ist von dem Pat. jedoch kaum eine nähere, persönlichere Information zu
erhalten. Seit seiner Kindheit wäre der Pat. sehr isoliert gewesen und habe
auch den Kontakt zu Freunden oft als "zu anstrengend" empfunden. Infolgedessen
habe er viel gelesen und sich mit Basteleien beschäft, den Kontakt zu
anderen Menschen jedoch gemieden.
Erhobene
Befunde:
....
Zusammenfassung
und Verlauf:
Herr
G. wurde zur verhaltenstherapeutischen Behandlung einer seit der Jugend
bestehenden schizoiden Persönlichkeitsstörung bei begleitender MDK
stationär aufgenommen. Aufgrund einer progredient hypomanen Symptomatik
wurde die bei der Aufnahme bestehende Therapie mit Efectin und Maictal auf
Zyprexa und Lamictal umgestellt, der erfolgte rasche Wechsel machte in der Folge
eine ergänzende Medikation mit Fluctine (40 mg/d) notwendig, worunter sich
die Stimmungslage im Verlauf des Aufenthaltes weitgehend
stabilisierte.
Der
Pat. besuchte im Rahmen des stationären Aufenthaltes regelmäßig
verschiedene Gruppentherapien, wobei insbesondere die Soziale Kompetenzgruppe
vom Pat. als sehr hilfreich erlebt wurde und das erworbene Wissen nach der
Analyse in Einzelgesprächen auch in der Praxis angewendet werden konnte.
Das für den Pat. zur Fortsetzung seiner Berufsausbildung sehr wichtige
Arbeiten in Gruppen konnte auch in der Ergotherapie trainiert werden,
ergänzend wurde ein Rehacom-Training durchgeführt. Für die Zeit
nach der Entlassung ist die Aufnahme in ein Wohnheim mit psychiatrischer und
psychotherapeutischer Betreuung vorgesehen. Der Pat. strebt eine Fortsetzung
seines im Jahr 2000 abgebrochenen Physikstudiums an, als alternative
Möglichkeit einer strukturierenden Ausbildung wurde mit dem Pat. aber auch
der Besuch einer Informatik-Fachhochschule ausführlich
diskutiert...."
Dem Nervenfachärztliche
Sachverständigengutachten, welches am 18. August 2004 erstellt wurde, ist
zu entnehmen, dass der Sohn der Bw. zu 50 % behindert ist. Es wird
bestätigt, dass es sich dabei um einen Dauerzustand seit Mai 2000 handelt
und dass der Sohn der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die durch das Bundessozialamt im Rahmen der letzten
Untersuchung vorgenommene Einstufung des Grades der Behinderung mit
50 v.H., die Bestätigung, dass es sich hierbei um einen Dauerzustand
handelt, sowie der der Umstand, dass der Sohn der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe
gegeben.
Wien,
3. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1080-W/03
- Stammnummer
- 11646
- Gültig
- 03.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF