…Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall der überwiegende…
…Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall der überwiegende…
…anerkannten Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da der überwiegende Teil…
…zu den angesprochenen Aufwandspositionen finden Sie in der vorliegenden Belegsammlung. Außerdem finden Sie beiliegend eine Aufgliederung des Kontos 7870 - sonstiger betrieblicher Aufwand, auf welchem ein überwiegender Teil des von Ihnen hinterfragtem Aufwandes verbucht wurde. Die dazugehörigen Belege finden Sie ebenfalls in der Belegsammlung. Ich hoffe…
…unternehmensnotwendig zwingend vor, da das Unternehmen im Rahmen einer GmbH geführt werde, das Stammkapital bereits zur Gänze eingezahlt und ein überwiegender Teil der getätigten Investitionen fremdfinanziert worden sei. Bw.: "Im Falle das Unternehmen nicht auf Einnahmen- und Gewinnerzielung ausgerichtet wäre, würde dies zwangsläufig in eine…
…Tatsache sei, dass der Verbleib der investierten Beträge nur teilweise rekonstruiert werden könne und sich daraus bereits abzeichne, dass ein überwiegender Teil der Beträge mangels Gegenwert verloren sei. Es erscheine daher eine Abschreibung der Beteiligung um 2/3 auf 1/3 des ursprünglichen Wertes angezeigt…
…31 sei die Aufteilung der Betriebskosten vollkommen falsch durchgeführt worden. Ein überwiegender Teil der Betriebs- und Heizkosten entfalle auf das Miet- und Einstellungsobjekt und ein geringer Teil auf den privat genutzten Teil. Am 4. Mai 2004 wurde in Anwesenheit des Bw und des Prüfers ein…
…30") | überwiegend gut (bis sehr gut) | Decken | Massiv (laut "BG 30") | gut bis sehr gut | Fenster | Einfache, Kunststoff, Isolierverglasung (laut "BG 30"), laut Bauakt sind schall und wärme dämmende Fenster eingebaut, laut Berufung wurde für einen Teil der Fenster…
…pro m²) angenommen worden, obwohl der Erwerbspreis im Jahr 1986 das Doppelte betragen habe. Der Prüfer mache sich bei der Errechnung des Privatanteiles den Umstand zunutze, dass der überwiegende Teil dieser Liegenschaft schon im Jahr 2001 weiterverkauft worden sei. Dieser Kaufpreis, der sich auf den…
…gesonderter Bescheid. Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ein Großteil der erhöhten Krankheitskosten und ein überwiegender Teil der Allgemeinkosten durch die Gattin des Bw. getragen werde. Auch würden die vom Finanzamt gewährten Raten vom…
…darstellt, dass diese angeboten werden und sofort verkauft werden. Es handelt sich sozusagen um ein Hand-Ware-Hand (Zug um Zug) Geschäft. Ein überwiegender Teil des Umsatzes wird von dieser Art des Verkaufes, also Kommissionswaren bestimmt. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Finanzamtes bemängelt, dass…
…im Juli 2006, also ein Jahr vor der abgabenbehördlichen Nachschau, im Zuge der Anteilsabtretung verpflichtend vereinbart wurde, dass ein überwiegender Teil von an Maria Muster ausgeschütteten Gewinnanteilen, und zwar auch solche aus damals bereits bestehenden Gewinnvorträgen, zur Abdeckung des Verrechnungskontos zu verwenden wären, was dann…
…und schuldangemessener Geldstrafensatz von annähernd 20 % der oa. Strafobergrenze, de. einem Strafbetrag von 1.000,00 €. Lediglich der Umstand, dass ein überwiegender Teil der einzelnen Fakten, nämlich 60 %, noch vor dem Inkrafttreten des § 21 Abs. 2 FinStrG zufolge den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen bestimmenden…
…usw. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist im berufungsgegenständlichen Fall auch bei Benutzung der ÖBB auf der Strecke C-Ort - A-Ort (überwiegender Teil der Gesamtstrecke) abgesehen von insgesamt nur 2 Arbeitstagen von einer Gesamtwegzeit (einfache Strecke) von deutlich weniger als 2 Stunden auszugehen. Insgesamt ergibt sich…
…diese Gutschriftsabrechnungen Einsicht genommen. Aus diesen Gutschriften wurde die gesamte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Bw. geltend gemacht. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein überwiegender Teil der Vorsteuern für diese "Instandhaltungsaufwendungen" für nicht abzugsfähig erklärt, da diese Bauleistungen mit den unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen nach § 6 Ziffer…
…entstanden. Im Jahr 2008 wurde eine Auflistung mit den Reisekosten des Bw eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass neben Fahrten zu diversen Sitzungen ein überwiegender Teil in Fahrten besteht, die eine Nähe zur allgemeinen Lebensführung aufweisen wie Einladungen zur Sauschädelpartie schreiben und zustellen, Fahrten zur Sauschädelpartie…
…tätig. Im Marketing arbeiten rund 41 Prozent, den Sprung ins Management schaffen 15 Prozent der ehemaligen Teilnehmer. Unser Ausbildungsziel einer fundierten Nachwuchsausbildung wird somit durch die Praxis bestätigt. Qualifikation fürs mittlere und höhere Management. Ein überwiegender Teil unserer Absolventen ist im mittleren Management zu Hause…
…Bw. mit einem Auto von zu Hause rund 20 km nach St. Pölten zum Hauptbahnhof und verwendet sie dann für den überwiegenden Teil der Strecke die Bundesbahn sowie in Wien innerstädtische Verkehrsmittel, ergibt sich im Schnitt eine Fahrzeit von rund 1 Stunde 45 Minuten, jedenfalls…
…die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist (VwGH 24.09.2008, 2006/15/0001). Im Berufungsfall ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf dem überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich. Die Strecke zwischen Wohnung und Bahnhof B…
Der erkennende Senat folgt grundsätzlich dieser Auffassung. Überschreitet die Zeit für den Arbeitsweg unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar und steht das "große" Pendlerpauschale zu. Gerade der vorliegende Fall…