Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1282-W/03
Höhe des Veräußerungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1282-W/03vom 11.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Vertr., vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
18. März 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Abgabenschuld beträgt € 53.858,49 (=
S 741.109,00).
Entscheidungsgründe
A)
Am 7. August 2000 langten beim Finanzamt vier Verständigungen
gemäß
§ 356f GewO 1994 (OZ 1 ff./2000) ein. Diese
vier Verständigungen wurden von der B. am 31. Juli 2000 erstellt und
beinhalten die Mitteilung, dass die Berufungswerberin (= Bw.) folgende Gewerbe
mit 31. Juli 2000 beendet hat: a) Gemischtwarenkleinhandel; b)
Betrieb eines Gast- und Schankgewerbes gemäß
§ 16 Abs. 1 lit. b
und c GewO; c) Bäckergewerbe und d)
Zuckerbäckergewerbe.
B)
Der Kaufvertrag vom 4. Juli 2000 (OZ 6 ff./2000) wurde zwischen der Bw. als
Verkäuferin und Herrn R., geb. 0, Kaufmann, V., als Käufer mit
nachstehendem, für dieses Verfahren relevanten Inhalt abgeschlossen:
Erstens: 1.)
Die Verkäuferin betreibe am Standort W., unter der zu FN 16xxx t beim
Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten protokollierten Einzelfirma "J."
eine Cafe-Konditorei und Bäckerei.
2.) Gegenstand
dieses Vertrages bilde dieses protokollierte Unternehmen samt allem beweglichen
und unbeweglichen Inventar, insbesonders: a) das komplette Inventar des
vorgenannten Betriebes wie es liege und stehe, ausgenommen einige
persönliche Gegenstände, welche im alleinigen Eigentum der
Verkäuferin verblieben. Festgestellt werde, dass dessen ungeachtet der
derzeitige Gesamteindruck des Lokales erhalten bleiben solle; b) der
Kundenkreis; c) der good will des Unternehmens sowie d) die zum
Betrieb des gehörigen Liegenschaften EZ 9yy GB 03xxxx , BG A., mit dem
Grundstück x Baufläche, H., und EZ 3xx GB 03xxxx, BG A. ,
mit dem Grundstück 2y/3 Baufläche, Y.
Die
Cafe-Konditorei und die Bäckerei seien derzeit voll betriebsfähig
eingerichtet und würden am obigen Standort derzeit auch tatsächlich
betrieben. Sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen seien
erteilt, offene behördliche Aufträge bestünden nicht.
Zweitens: Die
Verkäuferin verkaufe und übergebe hiemit den in Punkt Erstens dieses
Vertrages angeführten Gewerbebetrieb samt allem rechtlichen und physischen
Zubehör, so wie er liege und stehe, insbesondere mit den zum Betrieb
gehörigen, oben unter d) angeführten Liegenschaften samt allen Rechten
und Pflichten, wie sie diese Liegenschaften selbst bisher besessen und
benützt habe oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen
sei, an den Käufer, welcher hiermit dieses Unternehmen samt den
Liegenschaften im Pausch und Bogen kaufe und übernehme.
Drittens: 1.)
Der beiderseits vereinbarte und für angemessen befundene Barkaufpreis
betrage S 10,000.000,00 zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer in Höhe
von S 200.000,00, zusammen sohin S 10,200.000,00. 2.) Vom
Gesamtkaufpreis entfielen: a) auf das Anlagevermögen
(Geschäftseinrichtung) S 300.000,00; zuzüglich 20% Umsatzsteuer
in Höhe von S 60.000,00; b) auf das Warenlager S 50.000,00,
zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von S 10.000,00; c) auf
den Firmenwert (good will) S 650.000,00, zuzüglich 20% Umsatzsteuer in
Höhe von S 130.000,00; d) auf die Liegenschaften EZ 9yy und EZ
3xx , jeweils KG 03xxxx , zusammen S 9,000.000,00, sodass sich ein
Gesamtnettokaufpreis von S 10,000.000,00 und eine Gesamtumsatzsteuer von
S 200.000,00 ergebe. 3.) Die Vertragsparteien hielten ... nochmals
ausdrücklich fest, das keine Option gemäß
§ 6
Abs. 2 UStG (1994) ausgeübt werde, und sohin der gesamte
Liegenschaftserwerb als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt werde. 4.)
a) Die Berichtigung des gesamten Barkaufpreises inkl. anteiliger Umsatzsteuer
von S 10,200.000,00 erfolge bei Vertragsunterzeichnung, spätestens
jedoch bis zum 31. Juli 2000 gemäß separater Treuhandvereinbarung vom
heutigen Tage, in welcher auch Termine, Verzugsregelungen und dergleichen
festgelegt würden. b) ... . 5.) ... .
Viertens: a)
Die auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 9yy GB 03xxxx ,
BG A. befindliche und schon bisher von der Verkäuferin benutzte
Wohnung im ersten Obergeschoss, wie aus dem Plan Beilage ./A ersichtlich, werde
ihr zur unentgeltlichen Nutzung auf Lebenszeit überlassen. Es räume
daher der Käufer der Verkäuferin, ohne Anrechnung auf den
Barkaufpreis, ob der oben angeführten vertragsgegenständlichen
Liegenschaft die lebenslange und weiterhin unentgeltliche, grundbücherlich
einzutragende, persönliche Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes an der von ihr bereits bewohnten Wohnung im ersten
Obergeschoss ... samt dem freien Ein- und Ausgang für sich und ihre
Besucher ein. Die Verkäuferin nehme dieses Wohnungsgebrauchsrecht
ausdrücklich an. b) ... . c) Über dieser im Punkt
Viertens litera a) genannten Wohnung befinde sich eine Mansardenwohnung, welche
derzeit ausschließlich über die in Beilage ./A dargestellte Wohnung
betreten werden könne. Der Käufer verzichte daher bis zur
Fertigstellung der unter litera b angeführten geplanten Bauarbeiten, welche
einen eigenen Eingang zur Mansardenwohnung beinhalten werden, auf jegliche
Nutzung dieser Wohneinheit. d) Die Kosten für Strom und Heizung der
in Beilage A dargestellten Wohnung bestreite die Verkäuferin, jene an
(anteiligen) Hausbesitzabgaben ... der Käufer. Für die laufende
Instandhaltung und etwaige Investitionen der Wohnung im ersten Obergeschoss
werde von der Verkäuferin Sorge getragen. ... . e) Für Zwecke
der Gebührenbemessung werde das Wohnrecht einvernehmlich mit
S 120.000,00 p. a. und die anteiligen Betriebskosten mit S 1.000,00 p.
a. bewertet. f) Sollte die Verkäuferin von sich aus und aus welchen
Gründen immer dieses Wohnrecht aufgeben, so sei sie verpflichtet,
hinsichtlich des in diesem Vertrag vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechtes eine
verbücherungsfähige Löschungserklärung zu
unterfertigen. Demgegenüber sei jedoch der Käufer verpflichtet,
ab dem der Ausstellung der Löschungserklärung folgenden Monatsersten
an die Verkäuferin als Ersatz
für das Wohnungsgebrauchsrecht auf deren Lebensdauer eine monatliche
Versorgungsrente im Betrag von S 10.000,00 zu bezahlen. ... . g) Aus
diesem Grunde vereinbaren die Vertragsparteien hiemit zur Sicherstellung dieser
Zahlungsverpflichtung übereinstimmend eine entsprechende Reallast auf dem
Grundstück einzuverleiben, auf welchem sich die gegenständliche
Wohnung befinde. h) ... .
Fünftens: 1.)
Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes an den Käufer
werde vereinbarungsgemäß am 31. Juli 2000 erfolgen, zu welchem
Zeitpunkt auch sämtliche Geschäftsunterlagen übergeben werden
würden. Ab diesem Stichtag führe der Käufer das Unternehmen
jedenfalls allein und auf sein eigenes Risiko und gehe auch Gefahr und Zufall
von der Verkäuferin auf den Käufer über. Anlässlich der
Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes sei der Käufer
verpflichtet eine Übernahmserklärung unbeglaubigt zu unterfertigen und
der Verkäuferin zur Weiterleitung an den Vertragserrichter und
Treuhänder öffentlicher Notar Dr. J auszuhändigen. 2.)
Sämtliche bis zu diesem Stichtag entstandenen Ansprüche und
Verbindlichkeiten aller Art, und zwar auch solche, die erst später
hervorkommen, gebühren alleine der Verkäuferin bzw. sind von dieser
auch alleine zu tragen. Hiezu werde festgehalten, dass insbesondere
gegenüber dem Finanzamt und gegenüber den
Sozialversicherungsträgern keine offene Abgabenschuld bestehe. 3.)
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes gesagt oder vereinbart sei, mache die
Verkäuferin dem Käufer sowohl hinsichtlich des
vertragsgegenständlichen Unternehmens als auch hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaften keine besonderen Zusagen und hafte
demgemäß weder für einen bestimmten Zustand, Verwendbarkeit oder
Ausmaß der Liegenschaften, wohl aber dafür, dass dieselben vollkommen
frei von allen Bestand- oder sonstigen bloßen Benützungsrechten in
den Besitz und Genuss des Käufers übergehen.
Sechstens: 1.)
Die Verkäuferin mache dem Käufer hinsichtlich des Vertragsgegenstandes
keine besonderen Zusagen und hafte demgemäß auch weder für einen
bestimmten Zustand oder Verwendbarkeit des Inventars oder für einen
bestimmten Wert, Ertrag oder Umsatz des vertragsgegenständlichen
Unternehmens. 2.) Die Verkäuferin hafte jedoch unter völliger
Klag- und Schadloshaltung des Käufers dafür, dass das
vertragsgegenständliche Unternehmen frei von allen sie, die
Verkäuferin, treffenden Verbindlichkeiten in den freien Besitz des
Käufers übergehe. 3.) Von beiden Vertragsparteien werde
übereinstimmend festgestellt, dass weder ein Kassenstand noch Bankkonten
mitverkauft bzw. mitübergeben würden. 4.) .... . 5.) Die
Verkäuferin verpflichte sich auf ein eventuelles Ersuchen des Käufers
als Namensgeberin und Gründungshelferin einer Kaffehaus- bzw.
Hotelbetriebsgesellschaft zu fungieren. Dieses jedoch nur ohne jegliches Obligo,
... . Weiters erlösche diese Verpflichtung genau drei Jahre nach Abschluss
dieses Vertrages. 6.) Der Käufer sei jedoch nicht berechtigt, das im
deutschen Wappenbuch Theil, Fol. w, verzeichnete Familienwappen "W" weiter zu
verwenden. 7.) Der Käufer erkläre, dass er sich über
sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des
gegenständlichen Unternehmens vor Unterfertigung dieses Vertrages in
Kenntnis gesetzt habe und bestätigen beide Vertragsparteien
ausdrücklich die Preisangemessenheit. 8.) Beide Vertragsparteien
erklären hiemit, sich hinsichtlich der steuerlichen Folgen dieses Vertrages
jeweils durch einen Steuerberater informiert zu haben, ... .
Siebentens: 1.)
.... . 2.) Die Verkäuferin habe bei Beendigung ihres beruflichen
Wirkens in der Vertragsliegenschaft alle ihre Dienstnehmer abzufertigen und
endabzurechnen. Von beiden Vertragsparteien werde in diesem Zusammenhang
übereinstimmend festgestellt, dass der Teilbetrieb "Konditorei" von der
Verkäuferin eingestellt und vom Käufer nicht fortgeführt werde.
Der Teilbetrieb "Kaffeehaus" werde vom Käufer fortgeführt und
würden vom Käufer mit den bisher dort beschäftigten Dienstnehmern
neue Beschäftigungsverträge abgeschlossen werden. .... . 3.)
Die Verkäuferin erhebe keinen Einspruch gegen geänderte
Öffnungszeiten, insbesondere an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Achtens: ...
.
Neuntens: ...
.
Zehntens: Beide
Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass es neben den in diesen
Vertrag aufgenommenen Bestimmungen keinerlei mündliche Nebenvereinbarungen
oder Zusagen gebe. Allfällige Vertragsänderungen bedürften zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gelte auch für das Abgehen von
diesem Erfordernis.
Elftens: ...
.
Zwölftens:
Sämtliche den Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag
zukommenden Rechte und Pflichten gingen im Falle ihres Ablebens auf ihre
jeweiligen Erben und sonstigen Rechtsnachfolger über. Klarstellend werde
festgehalten, dass das der Verkäuferin eingeräumte
Wohnungsgebrauchsrecht und die daraus allenfalls resultierende Ersatzforderung
als persönliche Dienstbarkeit nicht auf Erben und Rechtsnachfolger der
Verkäuferin übergehen könnten.
Dreizehntens:
... .
Vierzehntens:
... .
C)
Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 (OZ 29 ff./2000) wurde am 27. Mai 2002
erstellt und enthält folgende Erklärungselemente:
Die Bw.
erklärte eine bezugsauszahlende Stelle vom 1. Jänner bis 31. Dezember
2000, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,963.468,00 (KZ
330) (= erklärter Veräußerungsgewinn von S 3,278.008,00
abzüglich des erklärten Verlustes des Rumpfwirtschaftsjahres 2000 von
S 1,314.539,62), mit den betrieblichen Einkünften aus einer
Einkunftsquelle nicht ausgleichsfähige Verluste der Vorjahre (KZ 332) in
Höhe von S 204.383,00, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(KZ 370) in Höhe von S 349.351,00 sowie Einkünfte
gemäß
§ 37, für die sie den Hälftesteuersatz
beanspruche, in Höhe von S 3,278.008,00 (KZ 423). Als Sonderausgaben
machte sie freiwillige Beiträge und Prämien für
Personenversicherungen (KZ 455) in Höhe von S 34.967,00,
Kirchenbeiträge (KZ 458) in Höhe von S 1.000,00 sowie offene
Verlustabzüge aus den Jahren ab 1991 (KZ 462) in Höhe von
S 50.779,00 geltend.
Dieser
Einkommensteuererklärung wurden beigelegt: a)
Prämienleistungsbestätigung zu Kranken- und Unfallversicherung (OZ
25/2000); b) Rückzahlungsbestätigung für Kreditzinsen (OZ
24/2000); c) Aufstellung des Instandhaltungsaufwandes gemäß
§ 28 Abs. EStG 1988 in Höhe von S 186.961,86 (OZ 21
ff./2000); d) Überschussrechnung für die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (OZ 20/2000) mit einem Einnahmenüberschuss von
S 349.350,61. e) Darstellung des Veräußerungsgewinnes aus
dem Verkauf des Kaffeehauses W per 31. Juli 2000 (OZ 19/2000) wie
folgt:
|
|
Beträge
in S
|
Verkaufspreis
Liegenschaft
|
9,000.000,00
|
zuzüglich
Barwert Wohnung
|
+
659.162,00
|
abzüglich
346 m²
à 5.000,00 (Grundkauf 1986)
|
-
1,730.000,00
|
Zwischensumme
1
|
7,929.162,00
|
abzüglich
38% Privatanteil
|
-
3,013.082,00
|
Verkaufspreis
Liegenschaft (betriebl. Anteil)
|
4,916.080,00
|
zuzüglich
Verkaufspreis Einrichtung, Vorräte und Firmenwert
|
+
1,000.000,00
|
Zwischensumme
2
|
5,916.080,00
|
zuzüglich
Grundwert neu
|
+
1,730.000,00
|
abzüglich
Vorräte
|
-
66.115,00
|
abzüglich
Buchwert
|
-
4,316.088,00
|
Zwischensumme
3
|
3,263.877,00
|
zuzüglich
Auflösung IFB 1996 bis 1998
|
+
14.131,00
|
(Veräußerungsgewinn
lt. Erkl.)
|
3,278.008,00
D)
Am 2. Juli 2002 wurde der
Einkommensteuererstbescheid (OZ 53
ff./2000) erstellt, der mit Ausnahme der erklärten Einkünfte
gemäß
§ 37 erklärungsgemäß erging. Die mit dem
Hälftesteuersatz zu besteuernden Einkünfte wurden im Erstbescheid mit
S 1,759.120,00 (= erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 1,963.468,00 abzüglich verrechenbare Verluste der
Vorjahre von S 204.348,00) festgesetzt. Unter Berücksichtigung der
entrichteten Einkommensteueranzahlungen ergab sich eine Abgabengutschrift von
€ 2.856,48 (= S 39.306,00). Zur Begründung des
Bescheides wurde angeführt, dass es durch die Umrechnung der Beträge
von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro zu geringfügigen
Rundungsdifferenzen kommen könne.
E)
Am 13. Jänner 2003 wurde bei der Bw. eine bis 3. März 2003
dauernde abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt und darüber
der vom 12. März 2003 datierte
BP-Bericht erstellt (OZ 33 ff./2000).
Die für dieses Verfahren relevanten Prüfungsfeststellungen sind in
Tz 21 ausgeführt und lauten wie
folgt:
Bei der
Veräußerungsgewinnermittlung laut Erklärung sei vom
Veräußerungspreis ein Privatanteil in Höhe von
S 3,013.082,00 ausgeschieden worden. Dabei sei das Ausmaß der
Privatnutzung der gegenständlichen Liegenschaft im Wesentlichen mit 38%
angenommen worden.
Die Notarkosten
im Zusammenhang mit dem Betriebsverkauf seien bisher nicht zum Ansatz gebracht,
sondern beim laufenden Gewinn erfasst worden (siehe Tz 20 c).
Bei der
Errechnung des Privatanteils laut Erklärung gehe man laut Ansicht des
Prüfers von zwei unrichtigen Annahmen aus: - das prozentuelle
Ausmaß von 38% sei im Zuge einer Betriebsprüfung in den 80er Jahren
im Zusammenhang mit einer Dachreparatur angesetzt worden. Dieser Privatanteil
sei zur Kaufpreisverteilung herangezogen worden. Dabei werde nicht
berücksichtigt, dass die Gesamtliegenschaft (rein betrieblich genutzte
Nebengebäude und gemischt genutztes Hauptgebäude) nicht unter
demselben Gesichtspunkt wie diese Dachreparatur aufgeteilt werden könne.
Außerdem sei nicht mehr bekannt, welche Dachflächen damals repariert
worden seien. - der im Jahr 1986 zugekaufte Grund im Ausmaß von 346
m² sei zur Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet und der
Verkaufserlös auch zur Gänze der Besteuerung unterzogen worden. Als
anteiliger Verkaufspreis seien jedoch S 5.000,00 (pro m²) angenommen
worden, obwohl der Erwerbspreis im Jahr 1986 das Doppelte betragen habe.
Der Prüfer
mache sich bei der Errechnung des Privatanteiles den Umstand zunutze, dass der
überwiegende Teil dieser Liegenschaft schon im Jahr 2001
weiterverkauft worden sei. Dieser
Kaufpreis, der sich auf den rein betrieblich genutzten Liegenschaftsanteil mit
der ehemaligen Backstube, dem Lager und Einstellräumen beziehe, werde vom
Prüfer als Vergleichspreis herangezogen. Nach Abzug des Anteiles für
BGA/Vorräte/Firmenwert ergebe sich der auf das gemischt genutzte
Hauptgebäude entfallende Veräußerungserlös, von dem der
Privatanteil auszuscheiden sei:
|
|
alle
Beträge in S
|
Gesamtverkaufspreis
|
10,659.162,00
|
davon
entfalle auf BGA/Vorräte/Firmenwert
|
-
1,000.000,00
|
Vergleichspreis
für Grundstück 2y
/3
|
-
6,660.000,00
|
Anteil
für gemischt genutztes Hauptgebäude
|
2,999.162,00
|
davon
Privatanteil lt. Gutachten*)
|
1,934.891,92
Anm.
zu *):
Über das gemischt genutzte
Hauptgebäude liege ein Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Bmst. I. vom 10. Juni
2002 vor. Darin werde der Anteil des ersten und zweiten Obergeschosses - diese
beiden Geschosse seien privat genutzt gewesen - mit
64,51%
ermittelt.
Der
Veräußerungsgewinn ändere sich demnach wie folgt:
|
|
alle
Beträge in S
|
Veräußerungsgewinn
lt. Erkl.
|
3,278.008,00
|
zuzügl.
Privatanteil lt. Erkl.
|
+
3,013.082,00
|
abzügl.
Privatanteil lt. BP
|
-
1,934.891,92
|
abzügl.
Veräußerungskosten (bisher beim lfd. Gewinn)
|
-
62.833,33
|
Veräußerungsgewinn
lt. BP (s. auch Punkt 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung)
|
4,293.364,75
Laut Tz 24
ermittelte der Prüfer einen gemäß
§ 5 EStG 1988 zu
besteuernden Gewinn in Höhe von S 3,041.524,11. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte errechnete sich laut Tz 28 mit S 3,650.185,00, das Einkommen
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 mit S 3,638.406,00.
Exkurs:
Das Gutachten von Baumeister I. (AB 25 ff.) wurde mit Stichtag 10. Juni
2002 (= Erstellungsdatum des Gutachtens) ausgefertigt. Es betrifft die
Liegenschaft "W " EZ 9yy , KG A. , GB A. , mit Standort I.
Dieses
Gutachten wurde über den durch den (nunmehrigen) Eigentümer L ,
durchgeführten Teilverkauf über den hauptplatzseitigen
Liegenschaftsanteil der EZ 9yy an die Fa. O. AG., P, zum Zwecke der
Verkehrswertfindung wie auch Errechnung der gewerblich und privat genutzten
Anteile erstellt. Die Liegenschaft bestehe aus dem Grundstück Nr. 2z und
dem darauf bestehenden Geschäfts- und Wohnhaus Z.. Zur Objektbeschreibung
[B)] wird ausgeführt:
1.00 Zur Lage
der Liegenschaft wird ausgeführt, dass sie sich im Zentrum der
Stadtgemeinde A. am h im Bereich der Fußgängerzone, und zwar
nördlich von dieser, befinde. Das Gebäude bilde ein Eckhaus einerseits
an der FZ, der vorbeiführenden B 1 sowie dem Zugang zur Pa. Die Eckparzelle
mit einem Ausmaß von 203 m² sei vollständig bebaut.
2.00 vorhandene
Geschosse Erdgeschoss: geschäftlich genutzt; Obergeschoss:
private Wohnung; Dachgeschoss: ausgebaut geschäftlich für
Lagerzwecke; Keller: ca. 20% der verbauten Fläche, diene zur
Heizung.
3.00 Der Bau-
und Erhaltungszustand könne als gut bezeichnet werden.
4.00 ...
.
5.00
Konstruktion: Massivbau, teilweise überstarkes Mauerwerk Ziegel und
auch Stein. Als Decken seien Ziegelgewölbe, Dippelbaum- wie Tramdecken und
auch Massivdecken verlegt. Als Bedachung bestehe ein hölzerner
Satteldachstuhl mit harter Eindeckung. Innenputz grob und fein. Außen
ortsübliche Putztechnik, Fassadengliederung im
Geschäftsportalbereich.
6.00
Sonstiges: Die bestehende WC-Anlage sei im Zuge des angrenzenden
Hotelbaues abgebrochen worden, und es werde eine WC-Anlage neu errichtet, welche
angeblich für den Hotelbetrieb wie für den Geschäftsbereich des
gegenständlichen Objektes dienen solle. .... .
7.00 Bauphasen
(soweit feststellbar): 1741 sei die Liegenschaft im Besitze eines HA
gewesen; 1907 Erwerb durch aa; 1950 Umbauarbeiten am
Geschäftsportal; 1953 Einbau Gefolgschaftsraum im
Obergeschoss; 1955 verschiedene Umbauarbeiten in der
Bäckerei; 1963 Umbauarbeiten im Hof Geschäftshaus und
Wirtschaftstrakt, Einbau einer WC-Anlage, Einbau Lagerraum im Obergeschoss des
Nebengebäudes; 1964 Abänderung der WC-Anlage; 1965
Neugestaltung der Fassade im Westen, neu angelegte Fassade zur Pa , Einbau einer
Ölfeuerung.
Zum
Grundstückswert (AB 38)
wird ausgeführt:
Im
Vergleichswertverfahren und aufgrund der Erhebung beim Bauamt III/3
Stadtgemeinde A. sei ein erzielbarer und ortsüblicher Grundpreis von €
436,04 (= S 6.000,00) für Baulandflächen in diesem Bereich
feststellbar. Von der Gesamtfläche Bauland seien 100% verbaut. Für
diesen verbauten Bereich könne aber nur ein abgezinster Freigrundwert als
echter Grundwert in Rechnung gestellt werden. Dieser Freigrundwert liege bei
einem Neubau - durch die verminderte Nutzungsmöglichkeit des Grundes - bei
Null und erhöhe sich bis zum Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer des
darauf befindlichen Bauwerks zum echten Verkehrswert eines unverbauten
Grundstückes. Daraus ergebe sich, dass der Grundwert eines verbauten
Grundstückteiles umso höher anzunehmen sei, als die Restnutzungsdauer
des darauf befindlichen Bauwerkes abnehme. Im vorliegenden Fall mache die
Restnutzungsdauer etwa 30% der theoretischen Lebensdauer des Gebäudes aus
und ergebe sich die nachstehende Wertberechnung:
|
|
Beträge
in S
|
Beträge
in €
|
Pazelle
Nr. 2z lt. Verm. Urkunde GZ
77e/00, 203 m²
à S 6.000,00 =
€ 436,04
|
1,218.000,00
|
88.516,12
|
abzüglich
30% RND (= Restnutzungsdauer)
|
-
365.400,00
|
-26.554,84
|
Grundstückswert
gesamt
|
852.600,00
|
61.961,28
|
Grundstückswert
gerundet
|
853.000,00
|
61.989,93
Zum
Gebäudewert (AB 39 ff.)
wird ausgeführt:
Der Bauwert
eines Gebäudes werde grundsätzlich von seinen theoretischen
derzeitigen Herstellungskosten (Neubauwert) abgeleitet. Bei der Ermittlung
dieser Herstellungskosten seien die zum Stichtag geltenden Richtwerte des
Baukostenindex maßgebend, die für Neubauwohnungen mit
Standardausstattung monatlich ermittelt und veröffentlicht würden. Der
zum Stichtag geltende Richtwert betrage € 399,70 (=
S 5.500,00)/m³ Rauminhalt inkl. Mehrwertsteuer und entspreche dieser
Richtwert dem Preisniveau im Wirtschaftsraum Amstetten für die bestehende
Ausstattung sowie der Konstruktion des gegenständlichen Objektes. Für
Keller sei lt. Kranewitter 50% bis 70% des errechneten m³ Preises
anzusetzen.
Die Lebensdauer
eines Gebäudes werde im Wesentlichen durch die Dauerhaftigkeit des Rohbaues
bestimmt. Die Rohbauanteile wie Kellermauerwerk, Massivtreppen usw. seien
praktisch nicht auswechselbar oder erneuerungsfähig, sodass eigentlich der
Zustand des ganzen Gebäudes von dessen Güte und Stabilität
abhänge. Die Ausbauteile dagegen seien meist von kürzerer Lebensdauer
und würden im Laufe der Lebensdauer des Gebäudes ein- oder mehrmals
erneuert. Aus den verschiedenen Lebensdauerzeiten der einzelnen Bauteile und
entsprechend dem Gebäudetyp und der Erfahrung werde als mittlerer Wert die
Gesamtlebensdauer des Gebäudes ermittelt. Im vorliegenden Fall könne
nach Ross-Brachmann für Bauten dieser Art eine theoretische technische
Lebensdauer von 40 Jahren angenommen werden. ... .
Die
Nutzflächen auf der laut Vermessungsurkunde 203 m² verbauten
Fläche ergeben sich wie folgt:
|
Erdgeschoss,
bestehend aus Verkaufsraum (40,88 m²), Küche (7,17 m²), drei
Gästezimmer (14,57 m², 34,20 m², 50,01 m²), Arbeitsraum
(12,28 m²), WC (1,48 m²)
|
160,59
m²
|
Obergeschoss
|
166,10
m²
|
Dachgeschoss
|
125,86
m²
|
Keller
|
30,26
m²
Die Aufteilung
der Nutzflächen auf gewerbliche und private Nutzung wurde im Gutachten wie
folgt vorgenommen:
|
Stockwerk
|
Beschreibung
|
m²
gewerbl.
|
m²
privat
|
Erdgeschoss
|
gewerblich
genutzt, außer rückwärtiger Durchgang (Gastzimmer), welcher auch
für den Zugang zur OG Wohnung
dient
14,57 m² 50 :
50
|
160,59
-
7,27
|
---
7,28
|
Obergeschoss
|
Wohnung
privat,
Stiegenbereich 4,41 m²
50 : 50
|
---
2,21
|
166,10
-
2,20
|
Dachgeschoss
|
125,86
m² infolge wärmetechn. Voraussetzung für Wohnzwecke nicht mehr
nutzbar. Gewerblich straßenseitig als Lagerräume, hofseitig mindere
Lagermöglichkeit
Stiege 5
m² 50 : 50
|
125,86
-
2,50
|
---
2,50
|
Summe
|
Nutzfläche
insgesamt
452,57
m²
|
278,89
|
173,68
Die Aufteilung
in % der Nutzungsmöglichkeiten ergibt nach der vorhin angeführten
Aufstellung 61,62% für die gewerbliche Nutzung und 38,38% für die
private Nutzung. Den Gebäudewert errechnet der Sachverständige bei
einem angenommenen Baualter von ca. 300 Jahren so, dass er für Erd-, Ober-
und Dachgeschoss sowie den Keller einen Neubauwert von S 8,171.478,00 =
€ 593.845,23 errechnet, davon eine Wertminderung von S 6,536.365,25
= € 475.016,80 abzieht und so zu einem gerundeten Bauzeitwert
(Verkehrswert) von S 1,635.000,00 = € 118.820,08 gelangt.
Insoweit ergibt
die die Zusammenstellung des oben dargestellten Grundwertes von
S 853.000,00 = € 61.989,93 und des gerundeten Bauzeitwertes
(S 1,635.000,00 = € 118.820,08) einen
Sachwert der Liegenschaft von
S 2,488.000,00 = €
180.810,01.
Zum
Ertragswert führte der
Sachverständige aus:
Das Erdgeschoss
werde geschäftlich genutzt, wobei ein Teil (ehem. Vorhaus, derzeit als
Gastzimmer verwendet) als Zugang für die Privatwohnung des Obergeschosses
wie auch die Räumlichkeiten des Dachgeschosses mangels eines eigenen
privaten Zuganges Verwendung finde. Das Obergeschoss werde gänzlich als
Privatwohnung genutzt, der Stiegenaufgang und der Vorraum im Dachgeschoss
würden geschäftlich (Kammer und Speicher) verwendet. Der Keller
(minimal zur verbauten Fläche) werde für das Geschäft und die
Wohnung als Heizkeller geführt. Für die Mietkosten der Wohnung im
Obergeschoss bestünden klare Angaben. Die Mietkosten des Erdgeschosses und
des ausgeb. Dachgeschosses seien fiktiv aufgrund der Erfahrung des
Sachverständigen sowie erfolgten Vergleichen angenommen worden. Nach
ausführlicher Darstellung der einzelnen Einflussfaktoren errechnete der
Sachverständige einen gerundeten
Ertragswert von
S 5,477.000,00 = €
398.029,11.
Den
Verkehrswert ermittelte dann der Sachverständige als Mittelwert der Summe
aus Sach- und Ertragswert. Die Summe aus Sach- und Ertragswert beträgt
S 7,965.000,00 = € 578.839,12, der Mittelwert demnach (50 : 50)
S 3,982.500,00 = € 289.419,56, davon wurde ein 3%iger Abschlag wegen
Berücksichtigung der damaligen Marktlage in Höhe von S 119.475,00
= € 8.682,59 abgezogen. Der gerundete
Verkehrswert der Liegenschaft
EZ 907 betrug demnach
S 3,863.000,00 = € 280.735,16,
wovon S 827.000,00 = € 60.100,43 auf den Grundwert entfielen und
S 3,036.000,00 = € 220.634,73 auf den Bauwert.
F)
Mit Bescheid vom 18. März 2003 (OZ
56/2000) nahm das Finanzamt unter Verweis auf die durchgeführte
abgabenbehördliche Prüfung das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wieder auf und erließ den mit
gleichem Datum erstellten Sachbescheid
(OZ 57 ff./2000). In diesem Sachbescheid werden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 3,041.524,00 festgesetzt, die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit aufgrund eines geänderten Lohnzettels mit
S 326.902,00 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - wie im
Erstbescheid - mit S 349.351,00. Die verrechenbaren Verluste aus den
Vorjahren wurden mit S 67.592,00 angesetzt, der Kirchenbeitrag mit
S 1.000,00, der Verlustabzug mit S 10.779,00, sodass sich ein zu
besteuerndes Einkommen von S 3,638.406,00 ergab. Der halbe
Durchschnittsteuersatz betrug 23,36% und wurde auf Einkünfte von
S 2,973.932,00 angewendet, d. s. obige Einkünfte aus Gewerbebetrieb
abzüglich S 67.592,00 an verrechenbaren Verlusten aus Vorjahren lt. Tz
26 des BP-Berichtes. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von
S 72.441,00 errechnete sich eine festgesetzte Einkommensteuer von
S 935.378,00 = € 67.976,57. Unter Berücksichtigung der im
Erstbescheid berechneten Einkommensteuer von S 605.694,00
= € 44.017,50 ermittelte das Finanzamt eine
Einkommensteuernachforderung von S 329.684,00 = € 23.959,07.
G)
Mit Schreiben vom 22. April 2003 (OZ 61 ff./2000) wurde seitens der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid vom 18. März 2003, zugestellt am 25. März
2003, Berufung erhoben und
ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den seitens der
Betriebsprüfung ermittelten Veräußerungsgewinn betreffend die
gemischtgenutzte Liegenschaft der Bw. richte. Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
Bei der am 12.
März 2003 abgeschlossenen Betriebsprüfung werde vonseiten der
Betriebsprüfung die Ansicht vertreten, dass bei der Errechnung des
Privatanteiles von zwei unrichtigen Annahmen ausgegangen worden sei: 1)
dass ein prozentueller Ansatz von 38% aufgrund einer Betriebsprüfung aus
dem Jahre 1984 angesetzt worden sei, was nach Ansicht der Betriebsprüfung
nicht möglich sei. 2) dass der im Jahr 1986 um S 10.000,00 (pro
m²) angeschaffte Grund im Ausmaß von 346 m² zwar zur
Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet und der Verkaufserlös der
Besteuerung unterzogen worden sei, nach Ansicht der Betriebsprüfung jedoch
der Verkaufspreis mit S 5.000,00 pro m² als wesentlich zu niedrig
bewertet worden sei.
Die
Betriebsprüfung mache sich nun bei der Berechnung des
Privatanteiles/Veräußerungsgewinnes den Umstand zunutze, dass ein
überwiegender Teil der Liegenschaft (817 m²) bereits im Jahr 2001 vom
Käufer R. an die Hotelerrichtungsfirma g AG. weiterverkauft worden sei. An
dieser AG. sei dessen Onkel als Aktionär und Vorstandsmitglied beteiligt.
Dafür habe ein sogenannter "Vergleichspreis" von S 6.660,00 erzielt
werden können. Dies entspreche einem reinen Grundpreis von S 8.155,77
pro m², da nach Ansicht des Prüfers das auf diesem Grundstück
befindliche Produktionsgebäude - nach Betrachtung von diversen Fotos, die
aus geringer Flughöhe gemacht wurden - keinen Verkaufswert mehr habe
erzielen können.
Weiters werde
seitens des Prüfers ein Schätzungsgutachten eines gerichtlich
beeideten Sachverständigen (Baumeister I. ) vom 10. Juni 2002 zitiert,
worin der Anteil des ersten und zweiten Obergeschosses, welche privat genutzt
worden seien, mit 64,51% ermittelt worden sei (dieser Wert ergibt sich laut
obiger Nutzflächenaufstellung im Exkurs [siehe Gebäudewert] aus der
Summe von 166,10 m² für das Obergeschoss und von 125,86 m²
für das Dachgeschoss, zusammen 291,96 m², dividiert durch die
Gesamtnutzfläche von 454,57 x 100). Aufgrund dieser beiden vom Prüfer
getroffenen Feststellungen ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in
Höhe von S 4,293.364,75.
Wie schon
während der Betriebsprüfung besprochen, habe die Bw. die Liegenschaft
2y /3 im Jahr 1986 einzig und allein aus existenziellen Gründen gekauft, da
geplant gewesen sei, in unmittelbarer Nachbarschaft eine Einkaufspassage mit
darin befindlichem Kaffeehaus zu errichten. Dies führe
erfahrungsgemäß zu erheblichen Umsatzeinbußen. Aus diesem Grund
habe die Bw. seinerzeit einen - im Vergleich zu den damaligen ortsüblichen
Grundpreisen - extrem überhöhten Quadratmeterpreis in Höhe von
S 10.000,00 akzeptiert.
Nach der
Betriebsaufgabe seitens der Bw. am 31. Juli 2000 seien bei zwei
Immobilienbüros Anfragen über die Grundpreise in Innenstadtlagen
gestellt worden, welche zu dem Ergebnis führten, dass am h in A. ein
Quadratmeterpreis zwischen S 5.000,00 und maximal S 6.000,00 zu
erzielen seien. Diese Auskunft decke sich genau mit dem Wert im vorher
erwähnten Schätzungsgutachten des gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen, welches von dem Prüfer nur zur Ermittlung des
Privatanteiles von 64,51% objektiv verwendet worden sei, jedoch nicht
hinsichtlich des vom Sachverständigen angesetzten Grundwertes von
S 6.000,00.
Da auch von
seiten der Finanzverwaltung einerseits immer auf Fremdvergleiche und
ortsübliche Tatsachen abgestellt werde, andererseits unserer Meinung nach
von den Tatsachen am Veräußerungsstichtag ausgegangen werden
müsse (für eine im Jahr 1996 veräußerte Liegenschaft am h
in A. genau gegenüber jener der Bw. sei ein Quadratmeterpreis in Höhe
von S 6.500,00 und nach Jahren rückläufiger Nachfrage und
Quadratmeterpreise in Ortskernen wäre nach Ansicht des Prüfers ein um
fast 25% höherer Wert ortsüblich), käme es nach Ansatz eines
seinerzeitigen realisierten Quadratmeterpreises von S 6.500,00 und jenes
Quadratmeterpreises aus dem Schätzungsgutachten von S 6.000,00 zu
einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von S 6.250,00.
Basierend auf
diesem Wert käme es zu folgender Veräußerungsgewinnermittlung
(basierend auf der Berechnungsgrundlage durch die Betriebsprüfung laut
Punkt 1. c) aufgrund der Feststellungen lit. a) und b) vom 13. März 2003).
Daraus ergebe sich folgende Veräußerungsgewinnermittlung:
|
|
Beträge
in S
|
Verkaufspreis
Liegenschaft gesamt (GSt. Nr. 2z +
2y /3)
|
9,000.000,00
|
zuzüglich
Barwert Wohnung (abgezinst)
|
+
659.162,00
|
Kaufpreis
(der Liegenschaft) gesamt
|
9,659.162,00
|
abzüglich
Grundanteil rein betrieblich (GSt. Nr. 2y
/3; 817 m²
à 6.250,00)
|
-
5,106.250,00
|
Zwischensumme
1
|
4,552.912,00
|
abzüglich
Privatanteil 64,51% von ll (GSt. Nr.
2z , 203 m²)
|
-
2,937.084,00
|
Verkaufspreis
ll betriebl. Anteil
|
1,615.828,00
|
zuzüglich
Grundanteil rein betrieblich
|
+
5,106.250,00
|
zuzüglich
Verkaufspreis BGA/Vorräte/Firmenwert
|
+
1,000.000,00
|
Verkaufspreis
gesamt betrieblicher Anteil
|
7,722.078,00
|
abzüglich
Buchwert Vorräte
|
-
66.115,00
|
abzüglich
Buchwert Grund und Boden
|
-
3,645.824,00
|
abzüglich
Buchwert Gebäude
|
-
595.166,00
|
abzüglich
Buchwert bewegliches Anlagevermögen
|
-
75.098,00
|
stille
Reserve
|
3,339.875,00
|
abzüglich
Veräußerungskosten lt. BP
|
-
62.833,33
|
zuzüglich
Auflösung IFB 1996, 1997, 1998
|
+
14.131,00
|
Veräußerungsgewinn
lt. Berufung (zum 1/2 Steuersatz)
|
3,291.173,00
Im Auftrag der
Bw. werde daher der Antrag gestellt, den Veräußerungsgewinn laut der
oben angeführten Berechnungsgrundlage in der Höhe von
S 3,291.173,00 zu berichtigen.
H)
Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 (OZ 66 ff./2000) erstellte der Prüfer seine
Stellungnahme
zur Berufung der Bw. und führte zum
Sachverhalt Folgendes aus:
Die Berufung
richte sich gegen die Anhebung des Veräußerungsgewinnes, die sich
aufgrund der geänderten Aufteilung des vorliegenden
Liegenschaftsverkaufspreises in einen gemischt genutzten sowie einen rein
betrieblich genutzten Teil ergeben habe: - Veräußerungsgewinn
lt. Erklärung: S 3,278.008,00; - Veräußerungsgewinn
lt. BP.: S 4,293.364,75; - Veräußerungsgewinn lt.
Berufung: S 3,291.173,00.
Die
Auffassungsunterschiede lägen dabei nicht so sehr in der Höhe des
auszuscheidenden Privatanteiles, sondern vielmehr in der Art und Weise, wie der
Gesamtkaufpreis auf die beiden Liegenschaftsanteile aufzuteilen sei.
a)
gemischt genutzter Vordertrakt:
Das 203 m²
große Grundstück Nr. 2z sei zur Gänze verbaut und direkt am h in
A. gelegen. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes sei das Cafè etabliert,
das Obergeschoss und das Dachgeschoss würden von der Bw. privat genutzt.
Die Eingangstüre sei nur durch die FUZO erreichbar. Die Bw. habe sich beim
Verkauf vertraglich das Wohnrecht für die Wohnung im Obergeschoss
gesichert.
Gegenüber
der Erklärung sei der Privatanteil geringfügig abgeändert worden,
obwohl die Berechnungsweise vollkommen unterschiedlich sei. Im Zuge der Berufung
habe sich die steuerliche Vertretung der Berechnungsweise des Prüfers dem
Grunde nach angeschlossen und den 64,51%igen Privatanteil für diesen
Gebäudetrakt übernommen:
- Privatanteil
lt. Erklärung (38% von gesamt): S 3,013.082,00; - Privatanteil
lt. BP (64,51% von Gst. 253): S 2,999.162,00; - Privatanteil lt.
Berufung (64,51% von Gst. 253): S 2,937.084,00.
Der Unterschied
zwischen BP-Ansatz und Berufung trotz gleicher Berechnungsweise ergebe sich
durch die unterschiedliche strittige Kaufpreisverteilung zwischen gemischt
genutztem Vordertrakt und rein betrieblich genutztem Hoftrakt.
b)
rein betrieblich genutzter Hoftrakt:
Der 817 m²
große Hoftrakt sei zum Zeitpunkt des Verkaufes im Jahr 2000 teilweise
bebaut gewesen. Die Baulichkeiten auf diesem Grundstück 2y /3 umfassten die
Backstube, Lagerräume, Garagen und Einstellräume. Weiters seien ein
Gastgarten, eine Einfahrt und Grünflächen vorhanden gewesen. Dieser
ehemalige Bauzustand sei von der Abgabepflichtigen während der
(Betriebs-)Prüfung mit schönen Fotos aus der Flugperspektive
dokumentiert worden.
Wie bereits im
BP- Bericht und nun im dritten Absatz der Berufung wiedergegeben werde, sei der
Hoftrakt schon im Jahr 2001 an die Fa. g AG. weiterverkauft worden. Diese Firma
habe nach vollständigem Abbruch der baulichen Substanz ein Hotel neu
errichten lassen.
Für dieses
gut 800 m² große Grundstück 2y /3 sei von der Fa. g AG. im Jahr
2001 ein Kaufpreis von S 6,660.000,00 bezahlt worden. Im letzten Satz des
dritten Absatzes der Berufung werde die Betriebsprüfung falsch zitiert:
"Dies entspricht einem reinen Grundpreis von
ATS 8.151,77, da nach Ansicht der BP das auf diesem Grundstück
befindliche
Produktionsgebäude ...
keinen Verkehrswert (richtig: Verkaufswert)
mehr erzielen konnte."
Richtig sei
vielmehr, dass die alten Produktionsgebäude sehr wohl noch einen gewissen
Verkehrswert gehabt haben, die für die Erwerberin jedoch völlig
unbrauchbar gewesen seien. Die erwerbende g AG. habe die Gebäude sicherlich
nicht unentgeltlich erhalten, ein nie näher bestimmter Teil des Kaufpreises
von S 6,660.000,00 sei auf die Gebäudesubstanz entfallen.
Aus der Sicht
der erwerbenden Fa. g AG. habe sich ein Bodenpreis von S 8.151,77 pro
m² ergeben, der sogar noch um die Abbruchkosten zu erhöhen wäre.
Ähnlich habe die Sparkasse A. im Jahr 1994 agiert, als sie das Objekt "ha"
erworben habe und die darauf befindliche Fleischhauerei habe schleifen lassen.
Für diese Liegenschaft mit 1.971 m² seien S 13,600.000,00 bezahlt
worden, d. s. S 6.900,00 pro m² (siehe dazu Gre 1-Formular vom 9.
November 1994, AB 84). Die Betriebsprüfung sehe keinerlei Grund, warum der
bestmögliche Vergleichspreis - nämlich den Weiterverkauf desselben
Grundstückes, und das noch in so kurzem Zeitabstand - für die
Kaufpreisverteilung nicht herangezogen werden sollte.
Nach Ansicht
des Prüfers irre die Bw., wenn sie meine, sie müsse bei
Immobilienbüros bezüglich Grundpreise in Innenstadtlage anfragen. Ob
die in Erfahrung gebrachten Preise von S 5.000,00 bis S 6.000,00
für bebaute oder unbebaute Grundstücke gelten sollten, sei bis jetzt
nicht bekannt gegeben worden. Es sei jedenfalls ein bebautes Grundstück
veräußert worden. Die Schätzung anhand irgendwelcher
Durchschnittspreise sei laut Ansicht des Prüfers mit deutlich
größeren Unsicherheiten behaftet, als die Vorgangsweise der
Betriebsprüfung. Diese Unsicherheit werde auch bei Betrachten der
Umstände um den seinerzeitigen Grundzukauf im Jahr 1986 deutlich. Schon 14
Jahre vor dem Verkauf seien von der Bw. für einen 346 m² großen
Streifen S 10.000,00 pro m² bezahlt worden. Diese Tatsache spiele bei
der Entscheidungsfindung bloß eine untergeordnete Rolle, außer dass
die seinerzeitigen Anschaffungskosten nun als Buchwertabgang gewinnmindernd
berücksichtigt würden.
Durch die
existenziellen Gründe habe im Jahr 1986 möglicherweise ein extrem
hoher Preis resultiert, was an der betrieblichen Veranlassung dieser Anschaffung
nichts geändert habe. Wenn nun der Erwerber (sowie die nachfolgende
Erwerberin) abermals bereit gewesen seien, einen sehr hohen Preis zu zahlen, so
ändere dies ebenfalls nichts an der betrieblichen Zuordnung. Ein
überhöhter Preis könne nach Ansicht des Prüfers dann nie
vorliegen, wenn zwei Geschäftsleute in einem notariellen Vertrag eine
zweiseitige Willenserklärung bekundeten.
Die Berufung
habe keine neuen Aufschlüsse oder Beweise gebracht und wäre nach
Ansicht des Prüfers als unbegründet abzuweisen.
I)
Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 (OZ 70 ff./2000) wurde seitens der Bw. die
Gegenäußerung
zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung erstellt. Es sei richtig, dass sich die Bw. im
Zuge der Berufung bezüglich des Privatanteiles der Berechnung des
Prüfers angeschlossen habe. Diese Berechnung sei durch ein der
Betriebsprüfung zugängliches Gutachten untermauert worden. Es werde
aber darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten des gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen Baumeister I. vom 10. Juni 2002 von der
Betriebsprüfung nur in diesem einen Punkt herangezogen worden sei. Der in
diesem Gutachten angesetzte Quadratmeterpreis von S 6.200,00 und der
errechnete Ertragswert seien vom Prüfer im Endergebnis gänzlich
ignoriert worden.
Es sei
allerdings im Zuge der Besprechungen von der Betriebsprüfung sehr wohl
vorgeschlagen worden, einen Quadratmeterpreis zwischen dem Grundpreis von
S 8.151,77 und jenem im Schätzungsgutachten als Rechnungsgrundlage
heranzuziehen. Als der Bw. dieser Wert zu hoch erschienen sei, sei nur mehr am
"Fremdvergleich" festgehalten worden.
Der Bw.
erscheine dieser Fremdvergleich nicht schlagend, da es zwischen Verkäufer
und Käufer - der E AG. - ein starkes Naheverhältnis gebe.
Aktionäre und Vorstände, mm und ol , seien die Onkeln des
Verkäufers (= nn ). jj - Aufsichtsrätin - sei die Mutter des
Veräußerers.
Die Bw. erachte
die durch unabhängige Sachverständige und Makler bekannt gegebenen
Werte als wesentlich aussagekräftiger und den wirtschaftlichen
Gegebenheiten entsprechender. Daher werde noch einmal der Antrag gestellt, den
Veräußerungsgewinn zu berichtigen.
Diesem
Schreiben wurden zwei Beilagen angefügt:
a) Telefax vom
18. April 2003 der Fa. om Immobilien in A. , in dem zum Betreff
Liegenschaftsbewertung ausgeführt wird, dass aufgrund der Marktsituation
ein Kaufpreis für eine zum Teil bebaute Liegenschaft am h in A. mit €
360,00 (= S 4.954,00) bis € 400 (= S 5.504,00) pro m²
festzusetzen sei. Eine Wertminderung der Liegenschaft und sohin eine Minderung
des Kaufpreises sei für den Fall zu berücksichtigen, dass
Abbruchgebäude aufgrund der sehr hohen Kosten abgetragen und entsorgt
werden müssten.
b) Telefax vom
22. April 2003 der Fa. ax Immobilien ro Ges. mbH. in A. , in dem ausgeführt
wird, dass aufgrund der Anfrage der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 18.
April 2003 mitgeteilt werde, dass am h in A. ein Verkehrswert von € 400 (=
S 5.504,00) bis € 450,00 (= S 6.192,00) pro m² realistisch
erscheine.
Zu diesen
beiden Telefaxen gab das Finanzamt keine Stellungnahme ab.
J)
In einemTelefonat am 23. Mai 2007 mit der Steuerberatungskanzlei wurde die
Auskunft erteilt, dass die Bw. den gegenständlichen Betrieb Mitte der
siebziger Jahre (des 20. Jhdt.) übernommen habe, dass das Grdstk. Nr. 2y /3
im Jahr 1986 im Umfang von 346 m² gekauft worden und dann auf 817 m²
vergrößert worden sei. Auf diesem Grundstück sei für das
Kaffeehaus ein Schanigarten betrieben worden. Diese letzte Auskunft wurde auch
vom Betriebsprüfer in einem Telefonat vom 23. Mai 2007
bestätigt.
K)
Mit Telefax vom 23. Mai 2007 wurde von der steuerlichen Vertretung der Bw. die
Schlussbilanz zum 31. Juli 2000 inklusive der Gewinn- und Verlustrechnung
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei dem laut
Kaufvertrag vom 4. Juli 2000 von der Bw. verkauften und von Herrn R. gekauften
protokoliierten Einzelunternehmen "J. " samt allem beweglichen und unbeweglichen
Inventar ist nur mehr der Grundpreis der dem Betrieb zuzurechnen gewesenen
Liegenschaften strittig.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die im Jahr
2000 81-jährige Bw. beendete mit 31. Juli 2000 die seit Mitte der siebziger
Jahre [siehe Abschnitt J)] von ihr ausgeübten Gewerbe des
Gemischtwarenkleinhandels, des Gast- und Schankgewerbes lt. § 16 Abs. 1
lit. b und c GewO, des Bäckereigewerbes und des Zuckerbäckergewerbes
[siehe Abschnitt A)]. Den Betrieb, der bis zum vorhin genannten Datum unter der
protokollierten Einzelfirma "J. " geführt worden war, wurde samt allem
beweglichen und unbeweglichen Inventar, dem Kundenkreis und dem good will des
Unternehmens sowie den beiden zum Betrieb gehörigen Liegenschaften EZ 9yy
mit der GSt. Nr. 2z am ll und EZ 3xx mit der GSt. Nr. 2y /3, Y , an den
Käufer R. , geb. 0 , Kaufmann, V. , verkauft [Kaufvertrag laut Abschnitt B)
vom 4. Juli 2000, Erstens, Punkt 1) bis 2)].
b) Der
Gesamtverkaufspreis betrug S 10,000.000,00 netto [Kaufvertrag, Drittens,
Punkt 1)], wobei auf die beiden Liegenschaften S 9,000.000,00, auf das
Anlagevermögen (Geschäftseinrichtung) S 300.000,00 netto, auf das
Warenlager S 50.000,00 netto sowie auf den Firmenwert S 650.000,00
entfielen [Kaufvertrag, Punkt Drittens, Punkt 2), lit. a) bis d)]. Hinsichtlich
der Liegenschaften wurde keine Option
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG (1994) ausgeübt
[Kaufvertrag, Drittens, Punkt 3)].
Der Käufer
erklärte, dass er sich über sämtliche rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse des gegenständlichen Unternehmens
vor Unterfertigung dieses Vertrages in
Kenntnis gesetzt hatte; beide Vertragspartner bestätigten ausdrücklich
die Preisangemessenheit [Kaufvertrag,
Sechstens, Punkt 7)].
c) Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes wurde
vereinbarungsgemäß am 31. Juli 2000 vorgenommen. Soweit in
diesem Vertrag nichts anderes gesagt oder vereinbart wurde, machte die
Verkäuferin dem Käufer sowohl hinsichtlich des
vertragsgegenständlichen Unternehmens als auch hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaften keine besonderen Zusagen und
haftete demgemäß weder für einen bestimmten Zustand,
Verwendbarkeit oder Ausmaß der Liegenschaften, wohl aber dafür, dass
dieselben vollkommen frei von allen Bestand- oder sonstigen bloßen
Benützungsrechten in den Besitz und Genuss des Käufers übergingen
[Kaufvertrag, Fünftens, Punkt 1) und 3)].
Weiters haftete
die Verkäuferin dem Käufer jedoch dafür, dass das
vertragsgegenständliche Unternehmen frei von allen die Verkäuferin
treffenden Verbindlichkeiten in den freien Besitz des Käufers
überging; ein Kassenstand oder Bankkonten wurden nicht mitverkauft oder
mitübergeben [Kaufvertrag, Sechstens, Punkt 2) und 3)].
d) Die auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 00 GB 03xxxx , BG A. ,
befindliche und schon bisher von der Verkäuferin benutzte Wohnung im ersten
Obergeschoss wurde der Bw. zur unentgeltlichen Nutzung auf Lebenszeit
überlassen, und dies ohne Anrechnung auf den Barverkaufspreis [Kaufvertrag,
Viertens, lit. a)]. Über dieser im Obergeschoss befindlichen Wohnung liegt
(im Dachgeschoss) eine Mansardenwohnung, welche nur über die im
Obergeschoss gelegene Wohnung betreten werden kann. Der Käufer verzichtet
bis zur Fertigstellung der im Kaufvertrag unter Punkt Viertens, lit. b)
angeführten Bauarbeiten, die einen eigenen Eingang zur Mansardenwohnung
beinhalten, auf jegliche Nutzung dieser Wohneinheit [Kaufvertrag, Viertens, lit.
c)].
Seitens des
Betriebsprüfers wurde der Privatanteil an der bebauten Liegenschaft EZ 9yy
, KG A. , unter Heranziehung des vom Sachverständigen für den
oben angeführten Käufer dieser Liegenschaft erstellten Gutachten vom
10. Juni 2002 mit 64,51% festgesetzt (= 166,10 m² für das
Obergeschoss, 125,86 m² für das Dachgeschoss, zusammen
291,96 m² dividiert durch die Gesamtnutzfläche von 454,57 m²
x 100). Diesem prozentuellen Anteil wurde seitens der Bw. in der Berufung [siehe
Abschnitt G)] zugestimmt.
Die EZ 9yy ,
GSt. Nr. 2z , GB 03cc GB A. , BG A. , umfasst laut Grundbuchsauszug vom 18. Mai
2007 nunmehr 248 m². Laut Grundbuchsauszug vom 8. Jänner 2003
umfasste dieses Grundstück 203 m², mit der Anmerkung, dass eine
Änderung der Fläche in Vorbereitung sei (AB 50).
e) Mit
Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 hat - laut Feststellungen des Prüfers -
die Fa. g AG. das Grundstück EZ 3xx , GSt. Nr. 2y /3, Grundbuch 03xxxx ,
BG A. , vom Käufer im Kaufvertrag vom 4. Juli 2000 (R. ) um
S 6,660.000,00 erworben. Die Liegenschaft EZ 3xx mit der GSt. Nr. 2y
/3 umfasste beim Kauf im Jahr 1986 346 m² und wurde während der Zeit,
in der diese Liegenschaft der Bw. gehörte, auf 817 m²
vergrößert.
Laut
Grundbuchsauszug vom 18. Mai 2007 umfasst dieses Grundstück nunmehr 772
m². Laut Grundbuchsauszug vom 8. Jänner 2003 umfasste dieses
Grundstück 817 m², mit der Anmerkung, dass eine Änderung der
Fläche in Vorbereitung sei (AB 51).
Im Betrieb der
Bw. fand dieses Grundstück als Gastgarten (= Schanigarten) Verwendung
[siehe Abschnitt L)] und ist rein betrieblich verwendet worden. Dieser Umstand
wurde auch den Prüfungsfeststellungen zugrunde gelegt und seitens der Bw.
anerkannt.
f) Seitens der
Bw. wurde der Antrag auf Besteuerung des Veräußerungsgewinnes mit dem
ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 37 EStG 1988 gestellt.
Seit der Eröffnung dieses Betriebes sind mehr als sieben Jahre verstrichen,
weil die Bw. den gegenständlichen Betrieb Mitte der siebziger Jahre des
vorigen Jahrhunderts übernommen hat.
g) Der
erklärte Verlust aus der laufenden Geschäftstätigkeit für
das Rumpfwirtschaftsjahr 2000 betrug laut Gewinn- und Verlustrechnung
S 1,314.539,62.
h) Im
Firmenbuch des LG St. Pölten ist unter der FN 16pph die nunmehr
gelöschte Fa. R. in Liqu. eingetragen. Diese Firma hatte bis 14.
September 2001 die Anschrift tt. Der Auflösungsbeschluss wurde am 6.
März 2003 gefasst. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter war bis zu
dem Auflösungsbeschluss R. , geb. t. = Käufer des Unternehmens der Bw.
Die Kommanditisten dieses Unternehmens waren l, geb. rr, und pl, geb. lk.
i) Im
Firmenbuch des LG St. Pölten ist unter der FN 10trx die Fa. g AG. mit der
Anschrift mi eingetragen. Als Vorstandsmitglieder sind je, geb. kk, und lo, geb.
tp, eingetragen. Als Aufsichtsratsmitglied ist u. a. pl , geb. lk,
eingetragen.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 24 Abs.
1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass
Veräußerungsgewinne Gewinne sind, die u. a. erzielt werden bei der
Veräußerung des ganzen Betriebes.
§ 24 Abs.
2 leg. cit. normiert: Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der
Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens .....
übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der
Veräußerung ... nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. ..
.
§ 37 Abs.
1 EStG 1988 räumt die Möglichkeit ein, dass sich der Steuersatz u. a.
für außerordentliche Einkünfte (Abs. 5 ) ermäßigt.
§ 37 Abs.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1282-W/03
- Stammnummer
- 29459
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF