Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1282-W/03
Höhe des Veräußerungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1282-W/03vom 11.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5 ordnet an: Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs-
und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr
vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
1) Die Bw. hat
ihren im Firmenbuch als Einzelunternehmen protokollierten Gewerbebetrieb samt
und sonders, somit jedenfalls mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen
veräußert. Der aus der Veräußerung resultierende Gewinn
gemäß
§ 23 Z. 3 EStG 1988 ist den betrieblichen
Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz (EStG), Kommentar, Bd. II., Tz 12 ff. zu § 24 sowie
Tz 43 zu § 24, Stichwort: Cafè-Konditorei). Da die Bw.
demgemäß den Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988
ermittelte, ist § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht anzuwenden, was
bedeutet, dass der von der Bw. erzielte Veräußerungsgewinn aus dem
mitveräußerten Grund und Boden beim Gesamtverkaufspreis zu
berücksichtigen ist.
Allerdings ist
dabei Folgendes zu beachten: Während ein bewegliches Wirtschaftsgut nur
entweder zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehören kann, sind
nicht bloß untergeordnet auf die eine oder andere Weise genutzte
unbewegliche Wirtschaftsgüter verhältnismäßig nach der
betrieblichen und privaten Nutzung der Teilflächen dem Betriebs- und
Privatvermögen zuzuordnen. Von einer untergeordneten Nutzung ist nach der
hg. Judikatur dann zu sprechen, wenn diese weniger als 20% der Nutzung der
Gesamtfläche beträgt. Wird eine Liegenschaft zu mehr als 80%
betrieblich oder privat genutzt, erfolgt keine Aufteilung dieses unbeweglichen
Wirtschaftsgutes. Ein solch untergeordneter betrieblich oder privat genutzter
Anteil wurde bei keiner der beiden veräußerten Liegenschaften von der
Betriebsprüfung festgestellt oder seitens der steuerlich vertretenen Bw.
vorgebracht. Diese vorhin ausgeführten Regelungen gelten auch bei
Abgabepflichtigen, die im Hinblick darauf, dass sie ihren Gewinn
gemäß
§ 5 EStG 1988 ermitteln, grundsätzlich berechtigt
sind, insbesondere durch Aufnahme in die Handelsbücher und Bilanzen anderes
als notwendiges Betriebs- und Privatvermögen dem Betrieb zu widmen
(gewillkürtes Betriebsvermögen). Würde eine Liegenschaft nur in
untergeordnetem Ausmaß betrieblich genutzt, im Übrigen aber
tatsächlich privat genutzt, so wäre der Umstand, dass eine solcherart
genutzte Liegenschaft in die Bücher und Bilanzen aufgenommen worden ist,
nicht entscheidungswesentlich (vgl. VwGH vom 10. April 1997,
94/15/0211).
2) Im Fall der
Bw. wurde vom Finanzamt bei der Liegenschaft EZ 9yy , GSt. Nr. 2z , keine
untergeordnete betriebliche oder private Nutzung dieser Liegenschaft
festgestellt oder seitens der Bw. angenommen. Im BP- Bericht und in der Berufung
werden unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Baumeisters
I. vom 10. Juni 2002, das dieser für den damaligen Eigentümer R.
erstellt hatte, der privat genutzte Teil dieser Liegenschaft - unter
Einbeziehung des Dachgeschosses - mit
64,51% ermittelt. Dieser Privatanteil
wurde sowohl vom Prüfer im BP-Bericht und darauf folgend im Sachbescheid
vom 18. März 2003 als auch seitens der Bw. in ihrer Berufung [siehe
dazu Abschnitt G)] angenommen [siehe I), d).].
3) Bei der
EZ 3xx , GSt. Nr. 2y /3, [siehe I), e)] hat die Betriebsprüfung eine
100%ige betriebliche Nutzung dieser Liegenschaft festgestellt und zwar in der
Form, dass dieses im Jahr 1986 346 m² umfassende Grundstück aus
Konkurrenzgründen um S 10.000,00 angeschafft wurde. In der Folge
vergrößerte die Bw. dieses Grundstück auf 817 m², welches
im Kaffehausbetrieb der Bw. als Gastgarten Verwendung fand. Somit kann dem unter
II), Punkt 1), zitierten Erkenntnis des VwGH von der Aufnahme dieser
Liegenschaften in die Bücher und Bilanzen entscheidungswesentliche
Bedeutung beigemessen werden. Der Prüfer hat für dieses
Grundstück einen Quadratmeterpreis von S 8.151,77 ermittelt; dies
deshalb, weil der Käufer des Betriebes der Bw., R. , mit Kaufvertrag vom
23. Februar 2001 (siehe AB 50) diese Liegenschaft um S 6,660.000,00 [siehe
I), e)] an die Fa. g AG. verkauft hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass
die Fa. g AG. zwei Onkeln des Herrn R. als Vorstandsmitglieder bestellt hat und
die Mutter des Herrn R. sowohl Aufsichtsrätin der Fa. g AG.[siehe I), i)]
als auch zum damaligen Zeitpunkt Kommandistin der Fa. br. (nunmehr in
Liqu.) [siehe I), h)] war.
Soweit in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung [siehe Abschnitt H)] vorgebracht wird,
dass für den Erwerb dieser Liegenschaft im Jahr 1986 S 10.000,00
für das damals 346 m² große Grundstück von der Bw. bezahlt
worden seien, hält der unabhängige Finanzsenat das Argument der Bw.,
dass sie dieses Grundstück zur Abwehr einer ungewollten Konkurrenz durch
ein geplantes Einkaufscenter mit einem weiteren Kaffeehaus zu einem
überhöhten Preis erworben habe, für glaubwürdig. Dies auch
deshalb, weil die Betriebsprüfung selbst dieses Argument nicht als den
damaligen Vorhaben mit diesem Grundstück widersprechend bezeichnet hat.
Was die
Angemessenheit des Kaufpreises im Streitjahr angeht, so ist darauf zu verweisen,
dass am 9. November 1994 in unmittelbarer Nähe des Betriebes der Bw. eine
Liegenschaft von 1.971 m² um S 13,600.000,00, d. s. S 6.900,00
pro m², unter fremdüblichen Bedingungen erworben worden ist (AB
84). Weiters wird darauf hingewiesen, dass der oben genannte
Sachverständige in seinem Gutachten vom 10. Juni 2002 (!) unter der Rubrik
"Grundstückswert" ausführt, dass "im
Vergleichswertverfahren und aufgrund der Erhebungen beim Bauamt der
Stadtgemeinde A. ein erzielbarer und
ortsüblicher
Grundpreis von
€ 436,04 (= S 6.000,00) für Baulandflächen in diesem
Bereich feststellbar
sei": Dies
ist ein weiteres Indiz dafür, dass der von der Betriebsprüfung
angenommene Preis von S 8.151,77 nicht den marktüblichen
Verhältnissen für das Streitjahr entspricht.
Überdies
fällt auf, dass die Betriebsprüfung sich zu den beiden, der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung beigelegten
Telefaxen von Immobilienmaklern nicht
geäußert hat [siehe Abschnitt I), Beilagen a) und b)]. In
beiden Telefaxen vom April 2003 (!) wird mitgeteilt, dass am h in A.
Verkehrswerte pro m² in der Bandbreite von € 360,00 (=
S 4.954,00) und € 450,00 (= S 6.192,00) erzielbar seien.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist deshalb nicht einsichtig, dass im
Juli 2000, als die streitgegenständliche Liegenschaft zusammen mit dem
Betrieb der Bw. an Herrn R. veräußert wurde, für diese
Liegenschaft ein Preis von S 8.151,77 angesetzt werden müsste.
Aus den
vorherigen Ausführungen und erwähnten Belegen schließt der
unabhängige Finanzsenat, dass die Verkehrswerte für Liegenschaften am
h in A. seit 1994 nicht angestiegen sind, sondern nach Auskunft von
marktkundigen Immobilienbüros leicht gesunken sind. Der unabhängige
Finanzsenat geht demgemäß davon aus, dass - unter Annahme, dass die
vorangeführten Werte teilweise am Markt realisiert wurden und teilweise von
Immobilienbüros als realisierbar angegeben wurden - ein Durchschnittswert
zwischen diesen Werten eine realistische Bewertungsgrundlage für die
gegenständliche Liegenschaft der Bw. ergibt. Dieser Durchschnittswert
errechnet sich wie folgt:
|
1)
erzielbarer Verkehrswert lt. BP:
|
S 8.152,00
pro m²
|
2)
erzielbarer Verkehrswert lt. Gre 1-Form. (AB 84)
|
S
6.900,00 pro m²
|
3)
erzielbarer Verkehrswert laut Telefax vom 18. April 2003 [lt. Abschnitt
I)]
|
S 5.504,00
pro m²
|
4)
erzielbarer Verkehrswert laut Telefax vom 22. April 2003 [lt. Abschnitt
I)]
|
S 6.192,00
pro m²
|
5)
Durchschnittswert von 1) bis 4) (S 26.748,00 : 4) =
|
S 6.687,00
pro m²
|
6)
Durchschnittswert laut 5) gerundet
|
S 6.700,00
pro m²
4) Die
Höhe des Veräußerungsgewinnes ergibt sich aus dem Kaufpreis
zuzüglich den vom Käufer übernommenen Schulden abzüglich der
Aktiva, bewertet zu Buchwerten (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Bd. II, Tz 189 zu
§ 24). Die Berechnung des Veräußerungsgewinnes wird in den
nachfolgenden Tabellen dargestellt, ebenso der Veräußerungsgewinn zum
halben Steuersatz unter Abzug der verrechenbaren Verluste der Vorjahre:
|
Tabelle
1
Verkaufspreise lt. I), b), ausgenommen
Liegenschaften
|
Beträge
in S
|
Anlagevermögen
netto lt. Kaufvertrag
|
300.000,00
|
Vorräte
netto lt. Kaufvertrag
|
50.000,00
|
Firmenwert
netto lt. Kaufvertrag
|
650.000,00
|
Summe
Verkaufspreis netto ohne Liegenschaften
|
1,000.000,00
|
Tabelle
2
Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes
|
Beträge
in S
|
Liegenschaft
(GSt. Nr. 2y /3 + GSt. Nr. 2z
)
|
9,000.000,00
|
zuzüglich
Barwert Wohnung (abgezinst)
|
+
659.162,00
|
Gesamtkaufpreis
der Liegenschaft
|
9,659.162,00
|
abzüglich
Grundanteil rein betrieblich von GSt. Nr. 2y
/3 (817 m² x 6.700,00)
|
-
5,473.900,00
|
Zwischensumme
1
|
4,185.262,00
|
abzüglich
Privatanteil ll [= GSt. Nr.
2z = 203 m² lt. AB 50]; 64,51% von
Zwischensumme 1
|
-
2,699.913,00
|
Zwischensumme
2 = Verkaufspreis ll (GSt. Nr. 2z
) betrieblicher Anteil
|
1,485.349,00
|
zuzüglich
Verkaufspreis Anlagevermögen/Vorräte/Firmenwert lt. Tabelle
1
|
+
1,000.000,00
|
zuzüglich
Grundanteil von GSt. Nr. bb/3
|
+
5,473.900,00
|
Zwischensumme
3 = Verkaufspreis betrieblicher Anteil
|
7,959.249,00
|
abzüglich
Buchwert Vorräte (AB 14)
|
-
66.115,00
|
abzüglich
Buchwert Grund und Boden (AB 14)
|
-
3,645.824,00
|
abzüglich
Buchwert Gebäude (AB 14)
|
-
595.166,00
|
abzüglich
Buchwert bewegliches Anlagevermögen (AB 14)
|
-
75.098,00
|
Zwischensumme
4 = stille Reserven
|
3,577.046,00
|
abzüglich
Veräußerungskosten lt. BP, Tz 20 c) und Tz 21.
|
-
62.833,33
|
zuzüglich
Auflösung IFB 1996 1997, 1998.
|
+
14.131,00
|
Veräußerungsgewinn
lt. UFS (gerundet)
|
3,528.344,00
Der Verlust
aus der laufenden Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 errechnet sich wie
folgt:
|
Tabelle
3
|
Beträge
in S
|
Verlust
des Rumpfwirtschaftsjahres 2000 lt. Gewinn- und Verlustrechnung
|
-1,314.539,62
|
USt-
Nachforderung lt. Tz 18, BP-Bericht
|
-
10.200,47
|
Beitragsnachzahlung
an SV der gewerbl. Wirtschaft lt. Tz 19, BP-Bericht
|
-
51.136,71
|
Entnahmen
lt. Tz 20 a) bis c), BP- Bericht
|
+
124.036,16
|
Verlust
aus laufender Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 (lt. BP =
UFS)
|
-
1,251.840,64
Aus den
Tabellen 2 und 3 ergeben sich folgende Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 2000:
|
Tabelle
4
|
Beträge
in S
|
Verlust
aus laufender Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 lt. Tabelle
3
|
-
1,251.841,00
|
Veräußerungsgewinn
lt. UFS lt. Tabelle 2
|
3,528.344,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 lt. UFS
|
2,276.503,00
|
verrechenbare
Verluste aus den Vorjahren lt. Tz 26
|
-
67.592,00
|
Veräußerungsgewinn
lt. UFS zum 1/2 Steuersatz
|
2,208.911,00
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
am 11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1282-W/03
- Stammnummer
- 29459
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF