Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3215-W/02
Für eine Grunderwerbsteuerbefreiung muss der überwiegende Anteil der Grundstücke der Flurbereinigung dienen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3215-W/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dient bei einem einheitlichen Erwerb mehrerer Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, der überwiegende Teil des Grundstückes keiner Flurbereinigungsmaßnahme, ist eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG nicht möglich. Denn ein sich auf mehrere, zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Grundstücke beziehender Erwerbsvorgang darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Schoderböck, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 erwarb der
Berufungswerber (Bw.) von Herrn J. H. die Liegenschaft EZ 19, KG B. mit den
Grundstücken Nr. 326 landwirtschaftlich genutzt mit dem Ausmaß von
7143 m2 und Nr. 981
ebenfalls landwirtschaftlich genutzt im Ausmaß von
5715 m2 um einen
Kaufpreis von insgesamt S 320.000,00.
Für diesen Erwerbsvorgang begehrte der Bw. die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG
1987.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 bestätigte die
Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde unter dem Akten Zeichen S
19126, dass der Kauf bezüglich des Grundstückes 981 gemäß
§ 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) LGBl. 6650, zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.
Auf Grund der Tatsache, dass das Grundstück Nr. 326
ein flächenmäßig größeres Ausmaß aufweist als
das Grundstück 981 und der Erwerb des größeren Grundstückes
keiner Flurbereinigungsmaßnahme dient, setzte das Finanzamt unter Hinweis,
dass dem überwiegenden Anteil keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z.
4 GrEStG 1987 zukommt, die Grunderwerbsteuer für den gesamten Rechtsvorgang
mit dem angefochtenen Bescheid fest.
Im Berufungsverfahren wird beantragt, die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer zur Gänze aufzuheben, da der Erwerb hinsichtlich des
Grundstückes Nr. 981 landwirtschaftlich genutzt von der Grunderwerbsteuer
befreit ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung
ausgenommen.
Zu versteuern oder von der Steuer auszunehmen ist nach dem
Gesetz ein bestimmter Erwerbsvorgang als solcher (§ 1, § 3 GrEStG),
welcher seinerseits ein bestimmtes Grundstück (§ 2 GrEStG) betrifft.
So kann Gegenstand eines Erwerbsvorganges ein einzelnes Grundstück oder
auch eine Mehrheit von Grundstücken sein. Die Beurteilung, ob in diesen
Fällen ein einheitlicher Erwerbsvorgang oder eine Mehrheit von
Vorgängen anzunehmen ist, richtet sich nach § 2 Abs. 3 1. Satz GrEStG.
Nach dieser Bestimmung werden mehrere Grundstücke als ein Grundstück
behandelt, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und
Gegenstand eines einheitlichen Rechtsvorganges sind. Was als wirtschaftliche
Einheit zu gelten hat, bestimmen die Lagefinanzämter in einem auch für
die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern bindenden
Bewertungsverfahren. Maßgebend ist der Einheitswert zum letzten dem Erwerb
vorangehenden Feststellungszeitpunkt.
Im Berufungsfall haben die Parteien in der
Kaufvertragsurkunde vom 11. Juni 2001 die Vereinbarung getroffen, zwei
Grundstücke zu veräußern bzw. zu erwerben. Diese
Grundstücke gehörten unter dem Aktenzeichen 4-1-1019 des Finanzamtes
Korneuburg zu einer wirtschaftlichen Einheit. Die vom zuständigen
Lagefinanzamt getroffene Feststellung war somit auch für Zwecke der
Grunderwerbsteuer bindend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Jänner 1990, 89/16/0062).
Laut Bescheid der Niederösterreichischen
Agrarbezirksbehörde war jedoch nur der Erwerb des
flächenmäßig kleineren Grundstückes Nr. 981 zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlich, nicht aber das
flächenmäßig größere Grundstück Nr. 326.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darf ein sich auf mehrere Grundstücke beziehender
Erwerbsvorgang, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, nicht in
einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden. Es ist
lediglich zu prüfen, ob der Rechtsvorgang als Ganzes gesehen, den
gesetzlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4
GrEStG 1987 entspricht.
In seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1992 90/16/0170 hat
der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt:
"§ 1 Abs. 1 GrEStG
unterwirft die dort genannten Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, ohne
eine Teilung des Rechtsvorganges in einen steuerpflichtigen und einen
steuerbefreiten Teil vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer,
die an einen bestimmten Verkehrsvorgang, im vorliegenden Fall an den Erwerb des
Eigentums an einem Grundstück, anknüpft. Die Gestaltung dieses
Rechtsvorganges ist den vertragsschließenden Parteien selbst
überlassen. Daraus folgt, dass der von den vertragsschließenden
Parteien einheitlich vereinbarte Rechtsvorgang nicht für Zwecke der
Besteuerung aufgespalten werden kann. Es ist lediglich zu prüfen, ob der
Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach "§ 4 Grunderwerbsteuergesetz 1955" entspricht (vgl.
das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. September 1977, Zl.
1652/74, Slg. Nr. 5167/F). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof in einem
Beschwerdefall, in dem sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke
bezog, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, auch in dem
Erkenntnis vom 23. Juni 1983, Zl. 3023/80, ÖStZB 13/1984, S. 243, dargetan,
dass im Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen
Flächenteilen IN EINHEITLICHER BEURTEILUNG DES GANZEN ERWERBSVORGANGES zu
untersuchen ist, ob der begünstigte Zweck insgesamt, d.h. bezogen auf den
gesamten Flächenerwerb, verwirklicht wurde oder nicht."
Obwohl im Flurbereinigungsverfahren die Teilung des
Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und
einen als solchen nicht anerkannten Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im
Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten
Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da der
überwiegende Teil des Grunderwerbes keine Flurbereinigungsmaßnahme
darstellt.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3
Abs. 1 Z. 4 GrEStG konnte demnach nicht gewährt werden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3215-W/02
- Stammnummer
- 9629
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF