Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0058-L/02
Gewinnrealisierung bei Liegenschaftsverkauf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-L/02vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der Bilanz darf eine Forderung erst dann angesetzt werden, wenn ihr der Charakter eines Wirtschaftsgutes zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Realisationsakt (bei Lieferungen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, bei sonstigen Leistungen Erbringung der vereinbarten Leistung) erfüllt ist dh wenn die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht ist.
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es erst dann zu einer Gewinnverwirklichung, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Vorauszahlungen des Abnehmers bzw. des Zahlungsverpflichteten haben auf die Gewinnrealisierung keinen Einfluss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes
Schärding betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr
1989 und Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1990
entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1989 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung gegen den
Gewerbesteuerbescheid 1989 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1990 wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1990
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Einkommen
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254.944,00 S
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Einkommensteuer
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55.568,00 S
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anrechenbare Steuer (z.B. Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer)
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0,00 S
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55.568,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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4.038,28 €
Der Berufung gegen den
Gewerbesteuerbescheid 1990 wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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1990
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Gewerbeertrag
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548.628,00 S
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Gewerbesteuer
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76.243,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Gewerbesteuer
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5.540,79 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte in den Einkommen- und
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 für sein
Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte den Gewinn
nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG
1988). Der erklärte Verlust für die
Berufungsjahre 1989 und 1990 betrug im Jahr 1989
S - 1.986.169,00 und im Jahr 1990 Schilling
(S) - 3.195.536,00. Im Jahr 1991 erklärte der Bw. ua den Verkauf
einer Liegenschaft mit Adresse Sim/D in W und einen Gewinn von
S 802.281,00.
Das Finanzamt Schärding führte die Veranlagung
für die Jahre 1989 und 1990 zunächst erklärungsgemäß,
aber gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
vorläufig durch (Bescheide für
1989 vom 11.09.1992, Bescheide für 1990 vom 12.11.1992).
Als weiteres Unternehmen betrieb der Bw. in diesem Zeitraum
eine Baufirma und zwar die Firma NHT GmbH.
Vorgeschichte
Der Bw. hat bereits in den Jahren 1984 bis 1988 die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen
Grundstückshandels erfüllt.
Grundsätzlich stellen bei einem gewerblichen
Grundstückshandel alle Liegenschaften
Umlaufvermögen dar. Die Jahre 1984
bis 1988 wurden einer Betriebsprüfung (Bp) unterworfen. Dabei wurde eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Die rechtliche
Würdigung des Finanzamtes wurde im Zuge des Berufungsverfahrens und einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 5.8.1993,
93/14/0057) bestätigt.
Vom Finanzamt Schärding wurde vom 19.04.1994 bis
29.05.1995 eine weitere Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1992
durchgeführt. Die Einkünfte des Bw. wurden den Einkunftsarten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet.
Zu den Berufungsjahren
1989 und 1990
In den eingereichten Bilanzen 1989 bis 1992 sind die
Liegenschaften noch laufend als Anlagevermögen mit Aufwendungen für
die Absetzung für Abnutzung bilanziert worden. Dies wurde von der
Betriebsprüfung korrigiert.
Ziel des Unternehmens bis zum Ende dieses
Prüfungszeitraumes im Jahr 1992 war der Ankauf von Liegenschaften und deren
Weiterveräußerung entweder im Ganzen oder in Teilen zB als
Eigentumswohnungen. Als Umlaufvermögen waren jene Objekte zu behandeln, die
zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden. Dies traf im
Zeitpunkt des Erwerbes auf alle Liegenschaften zu. Das Verhältnis der
Erlöse aus den Verkäufen zu den Mieteinnahmen betrug
87.000.000,00 S zu 10.000.000,00 S. Die zwischenzeitige Vermietung der
Liegenschaften trat jedenfalls in den Hintergrund und war auch dadurch
verursacht, dass bestehende Mietverträge einem sofortigen Verkauf
entgegenstanden. Die Gebäude wurden einschließlich den
durchgeführten Dachgeschoßausbauten und Instandsetzungsarbeiten zu
100% fremdfinanziert. Diese Kosten betreffend Dachgeschoßausbauten und
Teile der Instandsetzungsarbeiten etc. stellten nachträgliche
aktivierungspflichtige Anschaffungskosten dar und waren für die Herstellung
der Verkaufsfähigkeit der Wohnungen und Gebäude erforderlich.
Von der Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für 1989 mit S 1.118.485,00, für 1990 mit
S 17.145.411,00, für 1991 mit S - 18.677.191,00 und für
1992 mit S 4.602.733,00 errechnet. Das Einkommen betrug im Jahr 1989
S 1.466.847,00, 1990 S 17.493.773,00, 1991 S - 18.327.191,00
und 1992 durch den Verlustabzug S 0,00.
Die Betriebsprüfung erstellte die neuen Bescheide
für die einzelnen Kalenderjahre 1989 bis 1992 entsprechend dem
Besprechungsprogramm bzw. den Änderungen während der
Schlussbesprechung - siehe Betriebsprüfungsbericht (Bp-Bericht) vom
28.06.1995, ABNr. XXX/1994. Die für die einzelnen Jahre ergangenen
vorläufigen Abgabenbescheide wurden bis 1990 durch die Betriebsprüfung
für endgültig erklärt,
die Abgabenbescheide für die Jahre ab 1991 wurden auch nach der
Betriebsprüfung vorläufig
veranlagt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuer- und
Gewerbesteuerbescheid 1989 vom 05.07.1995 Berufung und zwar richtete sich sein
Begehren darauf, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig gewesen
sei, weil sein Unternehmen ständig geprüft worden wäre und alle
Vorgänge betreffend Umbauten und Instandhaltungsaufwendungen auch durch die
Prüfung bei seiner Firma NHT GmbH bekannt gewesen seien (siehe
Zurückweisungsbescheid vom 22.07.2004), weiters hätten sich die von
ihm eingestellten Rückstellungen (RSt) bei Abrechnung der laufenden
Bauvorhaben in den späteren Jahren 1992 bzw. 1993 als richtig erwiesen,
sodass die Streichung nicht gerechtfertigt gewesen sei und es hätten wohl
auch Rückstellungen eingestellt werden müssen, die darauf Bedacht
nehmen, dass ihm der Vorsteuerabzug für die aktivierungspflichtigen
Instandhaltungen, die als nachträgliche Anschaffungskosten qualifiziert
wurden, gestrichen wurde.
Für das Jahr 1990 erhob der Bw. Berufung gegen den
Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid vom 05.07.1995 mit folgender
Begründung:
Er bestreite die Veranlagung des Verkaufes des Objektes
Sim/D im Jahr 1990. Es werde klar in einer Zusatzvereinbarung festgehalten, dass
das Objekt bis 28.02.1991 auf seine Kosten und Gefahr fertig zu stellen war. Es
sei auch ein Zivilgerichtsverfahren zwischen ihm und der RRB AG unter der Zahl
14 CG XX/94 V RRB AG anhängig, wo als Datum für den Eigentumswechsel
der 28.02.1991 bzw. nach einer Fristverlängerung der 30.06.1991 angegeben
sei. Der Bw. bestreite nicht die in Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes
getroffenen Feststellungen, dass die ausdrückliche Regelung der
Übergabe der Liegenschaft mit 01.10.1990 laut Kaufvertrag vereinbart war,
dass die Mietenverrechnung laut Mietzinsliste nur bis 30.09.1990 erfolgt sei und
dass mit 01.10.1990 die Hausverwaltung auf ein Hausverwaltungsbüro
übergegangen sei. Es sei zwar richtig, dass der Wechsel in der
Hausverwaltung dem Eigentümerwechsel gedient habe, aber dies bedeute
sachverhaltsmäßig nichts für die Übergabe der Liegenschaft
oder die Eigentumsverhältnisse.
Wenn die durch die Prüfer vorgenommene
Periodenverschiebung aber rechtens sei, dann wolle er auch die mit diesem
Verkauf in Zusammenhang stehenden Aufwendungen aus Zinsen in Höhe von S
1.412.000,00 und das Honorar des Rechtsanwaltes in Höhe von
S 348.000,00 im Jahr 1990 und nicht 1991 berücksichtigt haben.
Weiters sei die Bildung einer Forderung in Höhe von
S 2.316.503,50 aus Tz 19 und 33 des Bp-Berichtes gegenüber der
Käuferin unrichtig angesetzt, da er diesen Betrag wegen der
dreijährigen Verjährungsfrist und wegen des Ausschlusses von Haftungen
im Kaufvertrag für Steuerschulden nicht mehr bei der Käuferin geltend
machen könne. Der Betrag sei daher als Aufwand in der Gewinnermittlung zu
berücksichtigen.
Weiters könne es nicht zulässig sein, dass die
Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung absprechen. Er habe
zwischen seiner Baufirma, der NHT GmbH, und seinem Einzelunternehmen pauschal
abgerechnet, was laut ÖNorm zulässig sei, daher gebe es keine Stunden-
und Materialaufzeichnungen. Die diversen Gutschriftsbelege lagen bei der
Prüfung vor und seien von den Prüfern auch kopiert worden.
Die Betriebsprüfung habe die Rückstellungen
für seine Haftungen außer Acht gelassen, was auf Grund des
wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen seinen Firmen nicht richtig sei. Er
habe auch extra eine Bestätigung von der Volksbank Sch diesbezüglich
vom 02.03.1995 beigebracht. Diese Haftungen seien entweder bei seinem
Einzelunternehmen zu berücksichtigen oder ihm bei der Einkommensteuer als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.7.1996 wurde die
Berufung gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1989 als
unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 22.8.1996 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.07.1996 wurde der
Berufung gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid teilweise
stattgegeben und die Aufwendungen aus den Zinsen und den Rechtsanwaltskosten
wurden 1990 berücksichtigt. Alle übrigen Punkte wurden abgewiesen. Mit
Schreiben vom 6.8.1996 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 29.09.1995
wurde bereits vor den Berufungsvorentscheidungen nochmals die Meinung der
Betriebsprüfung zu den Berufungspunkten eingeholt, die außer in den
Punkten zum Zinsenabzug und zum Abzug der Rechtsanwaltskosten bei der Meinung
laut dem Besprechungsprogramm und dem Betriebsprüfungsbericht geblieben
ist.
Mit Vorlageantrag vom 28.08.1996 legte das Finanzamt die
Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Begehren vor, dass
die Berufungen im Sinne der Betriebsprüfung abzuweisen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei den Berufungen sind folgende Fragen strittig:
Für das Jahr 1989 ist die Frage zu klären, ob
nicht aus der nur teilweisen Anerkennung der Vorsteuern in den Jahren 1992 und
1993 diese nicht anerkannten Teile bereits ab 1989 als Rückstellungen im
Sinne der Periodenrichtigkeit anzuerkennen wären.
Für das Jahr 1990 ist sowohl bei der Einkommensteuer
als auch bei der Gewerbesteuer berufungsgegenständlich, ob die
Veräußerung der Liegenschaft Sim/D zu einer Gewinnverwirklichung 1990
oder erst 1991 geführt hat, ob bei der Verschiebung der
Veräußerung der Liegenschaft Sim/D vom Jahr 1991 ins Jahr 1990 nicht
auch die mit dieser Veräußerung entstandenen Aufwendungen 1990 zu
berücksichtigen wären, ob die von der Bp als Forderung an die RRB AG
ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von S 2.316.503,50 im Jahr 1995 noch eine
Forderung sein kann oder nicht bereits als Aufwand anzusehen wäre, ob die
Rückstellungen für die diversen Haftungen des Bw. berücksichtigt
wurden.
Auf Grund des durch den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) durchgeführten Ermittlungsverfahrens
wurde unter Berücksichtigung der anlässlich der Betriebsprüfung
vorgelegten Unterlagen, der Aktenlage und der Berufungsbegründung folgender
Sachverhalt festgestellt:
Zur Berufung gegen die Wiederaufnahme der Einkommen- und
Gewerbesteuer 1989 wird auf den Zurückweisungsbescheid des
Unabhängigen Finanzsenates vom 22.07.2004 verwiesen.
Zur Berufung gegen die
Einkommen- und Gewerbesteuer 1989:
Die Firma NHT GmbH hat Bauleistungen für die diversen
Gebäude der hier gegenständlichen Einzelfirma des Bw. ausgeführt.
In den Jahren ab 1989 wurden vom Bw. Teilrechnungen betreffend diverse
Bauleistungen als sofort abziehbare Instandhaltungsaufwendungen geltend gemacht.
Die Verrechnung dieser Teilleistungen von der Firma NHT GmbH an das
Einzelunternehmen des Bw. erfolgte ohne
Umsatzsteuer. Mit Belegdatum vom 31.12.1993 wurden vom Bw. an die NHT GmbH
Gutschriften mit der gesamten
Umsatzsteuer für alle bisher erhaltenen Bauleistungen ausgestellt.
Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung wurde unter der Fahne zehn (X) in
diese Gutschriftsabrechnungen Einsicht genommen. Aus diesen Gutschriften wurde
die gesamte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Bw. geltend gemacht.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein
überwiegender Teil der Vorsteuern für diese
"Instandhaltungsaufwendungen" für nicht abzugsfähig erklärt, da
diese Bauleistungen mit den unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen
nach § 6 Ziffer 9 a Umsatzsteuergesetz 1972 (UStG 1972) in engem
Zusammenhang stehen. Diese Betrachtung ist richtig, da diese nachträglichen
Aufwendungen dazu dienten, die Gebäude in einen für eine
Veräußerung attraktiven Zustand zu versetzen. Diese Aufwendungen sind
richtigerweise von der Betriebsprüfung zum Teil als aktivierungspflichtig
auf die einzelnen Gebäude angesehen worden und auf den jeweiligen
Gebäudebuchwert aktiviert worden - siehe Tz 27 bis 30 Bp-Bericht.
Grundsätzlich ist für diesen
aktivierungspflichtigen Anteil der "Instandhaltungsaufwendungen" auch die darauf
entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig, sondern ebenfalls
wie der Aufwand selbst, auf den Gebäudebuchwert zu aktivieren. Nur für
den Teil aus diesen Bauleistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den
umsatzsteuerpflichtigen Mietumsätzen standen, wurde von der
Betriebsprüfung die Vorsteuer als Reparaturen der Häuser
anerkannt.
Der Bw. beantragte in seiner Berufung die Einstellung von
Rückstellungen für diese nicht anerkannten Teile der Vorsteuern ab dem
Jahr 1989 im Sinne einer Periodenrichtigkeit.
In rechtlicher Hinsicht
ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Da der überwiegende Teil der Vorsteuer aus diesen
Baurechnungen nicht abzugsfähig ist, würde diese Vorsteuer - wäre
sie bereits in den Teilrechnungen verrechnet worden - beim hier vorliegenden
Grundstückshandel des Bw. grundsätzlich zuerst auf den
Gebäudebuchwert zu aktivieren sein und erst bei der Ausbuchung des
Restbuchwertes bei einer Veräußerung aufwandswirksam.
Bei Rückstellungen handelt es sich um Passivposten
für noch ungewisse aber wahrscheinliche Aufwendungen in der Zukunft. Diese
Aufwendungen müssen ihre wirtschaftliche Begründung in der Periode der
Rückstellungsbegründung haben. Eine Rückstellung stellt eine
Vorsorge für künftige sofort
abzugsfähige Aufwendungen dar. Für künftige Aufwendungen,
die aktivierungspflichtig sind, ist die
Bildung einer Rückstellung
unzulässig. Dies ergibt sich
daraus, dass ansonsten die allgemeine Aktivierungspflicht und die Bestimmungen
über die Abschreibung für Abnutzung beim abnutzbaren
Anlagevermögen bzw. die Abschreibung eines Restbuchwertes beim Ausscheiden
von Umlaufvermögen unterlaufen würden, da eine Rückstellung
bereits im Jahr ihrer Dotierung aufwandswirksam würde.
Sonstiges zum Jahr
1989:
Im "Instandhaltungsaufwand" befanden sich teilweise in den
einzelnen Jahren auch Rückstellungen für "Instandhaltungen", die aber
von der Betriebsprüfung anerkannt und auf die Gebäudebuchwerte
aktiviert wurden - siehe Tz 27 bis 30 Bp-Bericht.
Zu den sonstigen in den Jahresabschlüssen als
Rückstellungen bezeichneten Beträgen ist auszuführen, dass in
Punkt 16 des Besprechungsprogrammes der Betriebsprüfung diverse
Rückstellungen unter Punkt 16 a (RSt Vorjahre), b (RSt Firma NHT GmbH) und
c (RSt Banken) behandelt wurden. Laut Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 22.05.1995 ist ersichtlich, dass von der
Betriebsprüfung nur der Punkt 16 a laut Besprechungsprogramm
aufrechterhalten wurde und die Punkte 16 b und c entfallen sind. Die Auswirkung
ist darin ersichtlich, dass Tz 40 des Betriebsprüfungsberichtes nur die
Dotierung der Rückstellungen aus Punkt 16 a korrigiert (1989 werden
S 473.168,00 und 1990 werden S 444.211,00 zugerechnet).
Das Entfallen der Punkte 16 b und c bedeutet, dass die
steuerliche Behandlung dieser Sachverhalte so verbleibt, wie sie der Bw. in
seinem Jahresabschluss zum 31.12.1992 behandelt hat und zwar als
Rückstellung Banken (Konto 3701) und als Rückstellung für NHT
(Konto 3702). Das bedeutet, dass diese Rückstellungen von der
Betriebsprüfung anerkannt wurden
und sich auch gewinnmindernd ausgewirkt
haben.
Hingegen stammt diese Aufdotierung für die
Rückstellungen Vorjahre (und zwar in Tz 40 1989 der Betrag von S 473.168,00
und für 1990 S 444.211,00) aus rückgestellten Beträgen, die schon
bereits ab 1984 dh in der Vorbetriebsprüfung für die Jahre 1984 bis
1988 mangels betrieblichem Zusammenhang mit dem gewerblichen Einzelunternehmen
des Bw. nicht anerkannt wurden. Dies wurde auch im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 5.8.1993, 93/14/0057 bestätigt. Diese
Rückstellungen standen nicht mit den laufenden Bauvorhaben ab 1989 in
Zusammenhang.
Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989
unverändert bleiben, ändert sich auch der Gewerbesteuerbescheid 1989
nicht.
Zur Berufung gegen die
Einkommen- und Gewerbesteuer 1990
Zur Veräußerung
der Liegenschaft (Grundstück mit Gebäude) Sim/D :
An entscheidungsrelevanten Unterlagen wurden
vorgelegt:
Der Kaufvertrag (Fax vom 05.10.1990 von RA Dr. E), eine
Vereinbarung (Fax von RA Dr.Fr) und ein Schreiben von RA Dr.E an die Volksbank
Sch vom 16.1.1991 und die Aussage des Bw. in der Berufung, dass beim Gericht
für ZRS Wien unter der Aktenzahl 14 CG XX/94 V RRB AG gegen N. ein
Verfahren anhängig ist.
Der Bw. hat als Verkäufer an die RRB AG als
Käuferin die Liegenschaft in W, Sim/D, verkauft.
In Punkt II bis V des
Kaufvertrages steht ua.:
"Punkt II: Der
Verkäufer verkauft und übergibt die sub I. näher bezeichneten
Liegenschaften an die Käuferin und diese kauft und übernimmt diese,
sodass sie zur Gänze Eigentümerin dieser Liegenschaften ist.
Punkt III:
"Der einvernehmlich festgesetzte Kaufpreis
beträgt S 43.000.000,00.
Der von den
Vertragsteilen bestellte Treuhänder Dr.E bestätigt,
a) den gesamten Kaufpreis
mit dem unwiderruflichen Treuhandauftrag entgegengenommen zu haben, diesen an
den Verkäufer ohne jedweden Abzug samt den tatsächlich angewachsenen
Zinsen ab Vertragsunterfertigung auszufolgen, sobald ihm der vom Verkäufer
beglaubigt unterfertigte Kaufvertrag, sowie ein Rangsordnungsbeschluss für
die beabsichtigte Veräußerung mit einer Restlaufzeit von zumindest 11
Monaten vorliegt sowie sämtliche zu Lastenfreistellung erforderlichen
Löschungsquittungen vorliegen, wobei im Zeitpunkt der Auszahlung keine dem
Inhalt dieses Vertrages widersprechende grundbücherliche Eintragung
vorliegen darf;
Punkt IV:
Übergabestichtag ist der 1.10.1990. Mit diesem Tage gehen Gefahren und
Zufall, sowie Nutzen und Vorteile, welche mit dem Besitz der
kaufgegenständlichen Liegenschaft verbunden sind, auf die Käuferin
über.
Punkt V.: Der
Verkäufer haftet dafür, dass die freien Bestandflächen in
bezugsfertigem Zustand und die vermieteten Flächen in
ordnungsgemäßen, der vermieteten Kategorie entsprechenden Zustand
sind.
Der Verkäufer haftet
jedoch dafür, dass die Liegenschaft frei von allen bücherlichen und
außerbücherlichen Lasten in das Eigentum der Käuferin
übergeht. Der Verkäufer haftet weiters dafür, dass an den
Liegenschaften niemandem irgendwelche nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen
Rechte zustehen, insbesondere nicht solche, die kraft Gesetzes auch dann Dritten
gegenüber wirken, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, wie
Gebühren und Abgabenrückstände und öffentlich rechtliche
Verpflichtungen, sowie auch dafür, dass dieselben nicht streitverfangen
sind."
Als zweites Schriftstück gibt es zwischen den
Kaufvertragsparteien die zusätzliche
Vereinbarung:
"Unter einem wurde ein
Kaufvertrag über die vorgenannte Liegenschaft abgeschlossen. Herr Ing. N
(= der Verkäufer) verpflichtet
sich, gemäß dem beiliegenden Befund vom 3.10.1990 die
gesamte Liegenschaft
bis Ende Februar 1991 in dem dem
beiliegenden Befund festgehaltenen Umfang
fertig zu
stellen
. Die Käuferin verpflichtet
sich weiters, binnen weiterer 4 Wochen, somit bis längstens Ende März
1991
die
Abnahme
durchzuführen. Zur
Sicherstellung dieser Verpflichtung übergibt Ing. N der RRB AG eine
Bankgarantie über S 4.000.000,00."
Im Schreiben von RA Dr.E vom 16.1.1991 ersucht dieser die
Bank, bei der das Anderkonto für den Kaufpreis eröffnet wurde, um
Überweisung der Beträge, die die Lastenfreistellung ermöglichen
sollten und um die Überweisung des Restbetrages an den Bw. als restlichen
Kaufpreis.
Laut Aussage des Bw. wurde beim Landesgericht für ZRS
in W ein Gerichtsverfahren anhängig, wo auch der Käufer, die RRB AG,
den Eigentumswechsel der Liegenschaft mit 28.02.1991 angab.
Im Akt befinden sich zwei Grundbuchsauszüge: einer
datiert vom 18.10.1990, in dem noch der Bw. als Eigentümer der Liegenschaft
und unter der Zahl 49XX/1990 die Anmerkung der Rangordnung für die
Veräußerung bis 04.10.1991 und diverse Kreditlasten im C-Blatt
aufscheinen. Daraus ist fest zu stellen, dass die Anmerkung der Rangordnung der
Veräußerung am 05.10.1990 eingetragen worden sein muss, da der
Bescheid nur ein Jahr Gültigkeit hat. Ein zweiter Grundbuchsauszug ist
datiert mit 07.08.1991, in dem die RRB AG als Eigentümerin eingetragen ist
und zwar im Rang 49XX/1990 der Rangordnungsanmerkung und laut Kaufvertrag vom
16.11.1990, ohne Lasten im C-Blatt.
Festgestellt wurde, dass sich die Liegenschaft im Zeitpunkt
der Kaufvertragserrichtung im Zustand des Umbaues befand. Der Bw. hatte mit
seiner Firma NHT GmbH begonnen, das Gebäude um- bzw. auszubauen. Laut
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 29.09.1995 (Veranlagungsakt 1990
Seite 49) war ein Teil der Wohnungen fertig umgebaut, ein Teil der Wohnungen war
im Altzustand und ein Teil der Wohnungen war in Bau und dieser Bau war bis
28.02.1991 abzuschließen.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Kaufvertrag
über die Liegenschaft am 05.10.1990 und am 16.11.1990 von den
Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Der Kaufpreis der Liegenschaft in
Höhe von S 43.000.000,00 beinhaltete den Wert der umgebauten und fertig
gestellten Liegenschaft.
Durch die zusätzliche Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien über die Fertigstellung der gesamten Liegenschaft zum
28.02.1991 wurde der Übergabezeitpunkt für die Liegenschaft neu
vereinbart und ab 28.02.1991 bis Ende März 1991 festgelegt.
Bereits vor diesem Zeitpunkt, aber auch im Jahr 1991, liegt
hier im Sachverhalt die durchgeführte Lastenfreistellung des Grundbuches
durch die Anweisung vom 16.01.1991 des Treuhänders Dr. E an die Bank, die
Bankverbindlichkeiten auf der Liegenschaft aus dem hinterlegten Kaufpreis zu
begleichen. Da dem Bw. als Verkäufer ebenfalls zu diesem Zeitpunkt der
Kaufpreisrest ausgehändigt wurde, ist davon auszugehen, dass sich zu diesem
Zeitpunkt in den Händen des Treuhänders Dr.E bereits alle für das
Grundbuch notwendige verbücherungsfähigen Urkunden (wie beglaubigter
Kaufvertrag, Rangordnungsbescheid für die Veräußerung und die
Lastenfreistellungsurkunden) befanden.
Aus diesem zeitlichen Ablauf ist klar ersichtlich, dass der
Bw. erst im Jahr 1991 den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der
Liegenschaft Sim/D zu realisieren hat. Es war die tatsächliche
Übergabe der fertig gestellten Liegenschaft ab 28.02.1991 vereinbart und es
ist von einer alle Voraussetzungen umfassenden wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Käufers ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt
auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht
ist der Verkauf der Liegenschaft Sim/D wie folgt zu beurteilen:
Die Anmerkung der Rangordnung (§ 53 ff
Grundbuchsgesetz (GBG)) dient zur vorläufigen Sicherung eines
grundbücherlichen Ranges. Dies wird ein Eigentümer insbesondere dann
erwirken, wenn er die Absicht hat, demnächst seine Liegenschaft zu
veräußern oder zu belasten. Er erhält einen
Rangordnungsbescheid, der nur in einfacher Ausfertigung ausgestellt wird und nur
ein Jahr Gültigkeit hat. Innerhalb dieses Zeitraumes kann in diesem
vorgemerkten Rang nur derjenige eingetragen werden, der diesen Bescheid vorlegt
dh erhält der Käufer der Liegenschaft den Rangordnungsbescheid, so ist
er dagegen gesichert, dass ihm ein zweiter Käufer mit der Eintragung
zuvorkommt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 BAO gelten für die
Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung der Abgaben, soweit in den
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: unter
anderem werden nach § 24 Abs. 1 lit d BAO Wirtschaftsgüter, über
die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem
zugerechnet.
Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum an einem
Wirtschaftsgut können auseinander fallen, wenn bereits ein anderer als der
zivilrechtliche Eigentümer sowohl die positiven Befugnisse, wie Gebrauch,
Verbrauch, Belastung, Veräußerung, als auch die negativen Befugnisse,
etwa den dauerhaften Ausschluss von der Einwirkung auch gegenüber dem
zivilrechtlichen Eigentümer ausüben kann (VwGH vom 26.3.2003,
97/13/0052).
Die Gewinnrealisierung im Steuerrecht ist vom
handelsrechtlichen Realisationsprinzip, das eine Ausformung des
Vorsichtsprinzipes bedeutet, beherrscht. Nach diesem Prinzip dürfen Gewinne
erst dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag (=Bilanzstichtag)
verwirklicht sind - vgl § 201 Abs. 2 Z 4 lit a Handelsgesetzbuch (HGB). Der
Grundsatz der Gewinnrealisierung bedeutet, dass ein Gewinn erst dann im
Rechnungswesen ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz realisiert
ist.
In der Bilanz darf eine Forderung erst dann angesetzt
werden, wenn ihr der Charakter eines Wirtschaftsgutes zukommt. Dies ist dann der
Fall, wenn der Realisationsakt (bei Lieferungen Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums, bei sonstigen Leistungen Erbringung der vereinbarten
Leistung) erfüllt ist dh wenn die Lieferung oder Leistung tatsächlich
erbracht ist.
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern - wie
hier im Sachverhalt bei einer Liegenschaft -kommt es erst dann zu einer
Gewinnverwirklichung, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist.
Vorauszahlungen des Abnehmers bzw. des Zahlungsverpflichteten haben auf die
Gewinnrealisierung keinen Einfluss.
Ein Verfügungsgeschäft - wie die Übergabe
einer Sache - ist nur dann wirksam, wenn es in Ausführung eines
gültigen Kaufvertrages, Tauschvertrages, Schenkungsvertrages usw. vollzogen
wird, der den wirtschaftlichen Grund der Verfügung enthält.
Am 01.10.1990 ist zwar textlich ein Übergabestichtag
im Kaufvertrag für die Liegenschaft Sim/D vereinbart, aber zu diesem
Zeitpunkt war der Kaufvertrag noch von keiner der Parteien unterzeichnet, sodass
dieser Übergabezeitpunkt mangels eines gültigen Titelgeschäftes
zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage kommt. Die Übergabe der Liegenschaft und
deren Annahme wurden erst in der zusätzlichen Vereinbarung festgelegt, da
der Käufer ja eine fertig gestellte Liegenschaft erwerben wollte. Dies ist
auch daraus ersichtlich, dass der Kaufpreis inklusive dem Wert des Umbaues
vereinbart wurde.
Es wird dem Bw. geglaubt, dass im Zivilrechtsstreit
zwischen ihm und der RRB AG die RRB AG als Eigentumsübergang den 28.02.1991
angab, da dies eben der gemeinsame Vertragswille war.
Da zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und dem
Bilanzstichtag 31.12.1990 keinerlei sonstige Verfügung über den
Kaufgegenstand getroffen wurde, ist der Bw. als Verkäufer zu diesem
Bilanzstichtag zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
Liegenschaft geblieben. Es kann daher 1990 noch zu
keiner Gewinnverwirklichung aus dem
Kaufvertrag kommen, weil der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft hatte. Mangels
Fertigstellung der Liegenschaft kann er diese weder uneingeschränkt
gebrauchen, mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht kann er die
Liegenschaft bis zum 31.12.1990 weder belasten, noch rechtsgültig
weiterveräußern, noch kann er den zivilrechtlichen Eigentümer
von der Einwirkung auf das Gebäude gültig ausschließen.
Nicht entscheidungsrelevant ist, dass die Hausverwaltung
mit 1.10.1990 eingesetzt wurde und dass dem Käufer die Mieteinnahmen
zugerechnet wurden. Im Gegenzug wurden nämlich dem Verkäufer ab
Vertragsunterzeichnung die Zinsen für den Kaufpreis zugerechnet. Weder die
Mietenzurechnung, noch die Zinsenzurechnung ändern irgendetwas an der
wirtschaftlichen Stellung der Vertragsparteien zur Liegenschaft in diesem
Zeitpunkt. Es handelt sich hier nur um eine Einkünftezurechnung aus einem
Anwartschaftsrecht beider Parteien.
Mit dem Kaufvertrag und der zusätzlichen Vereinbarung
ist als Vertragswillen deutlich, dass die Käuferin die gesamte Liegenschaft
nach Fertigstellung und Umbau ab 28.02.1991 bis Ende März 1991
übernehmen wollte, da der Kaufpreis bereits diese Umbau- und
Fertigstellungsarbeiten beinhaltete.
Nicht entscheidungsrelevant ist die Tatsache, dass der
Liegenschaftskäufer im Grundbuch auf den Rang der Anmerkung der
Veräußerung eingetragen wird. Diese Eintragung auf diesen Rang
bedeutet nicht, dass der Käufer datumsmäßig rückwirkend
Eigentum erworben hat. Die Anmerkung gibt nur die Sicherheit den Grundbuchsstand
für den neuen Eigentümer in einem bestimmten Rang herstellen lassen zu
können.
Es sind daher im Jahr
1990 bei den Änderungen beim Gebäude Sim/D nur die
aktivierungspflichtigen Instandhaltungsaufwendungen auf den Buchwert zu
aktivieren und der von der Betriebsprüfung vorgenommene Verkauf ist
rückgängig zu machen und im Jahr 1991 zu belassen - siehe Beilage
1/UFS zum Gebäudebuchwert und 2/UFS zur Mehr-Weniger-Rechnung.
Da es erst 1991 zu einer Gewinnrealisierung aus diesem
Liegenschaftsverkauf kommt, sind auch die angefallenen Aufwendungen (Zinsen in
Höhe von S 1.412.000,00 und Aufwand Rechtsanwalt S 348.000,00) wieder dem
Jahr 1991 zuzuordnen.
Durch die Neuberechnung ergeben sich für das Jahr 1990
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S - 93.418,00. Die
Gewerbesteuer wird mit einer Rückstellung in Höhe von S 76.243,00
angepasst. Das Einkommen für das Jahr 1990 beträgt S 254.944,00
(€ 18.527,50).
Zur Überrechnung der
anteiligen Vorsteuer an den Käufer der Liegenschaft:
Gemäß
§ 12 Abs. 14 UStG 1972 ist normiert:
" Liefert ein Unternehmer nach § 6 Z 9
lit a steuerfrei ein Grundstück und ist aus diesem Grunde ein
Vorsteuerabzug nach Abs. 3 ausgeschlossen oder eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem
Empfänger der Lieferung den von Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder auf
Grund einer Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des
Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu
stellen."
Von der Betriebsprüfung wurde in Tz 19 des
Bp-Berichtes die abziehbare Vorsteuer für die Liegenschaft Sim/D berechnet
und der nichtabzugsfähige Teil für das Jahr 1990 mit
S 2.316.503,50 ermittelt. Da der Verkauf der Liegenschaft jetzt in das Jahr
1991 fällt ist eine Neuberechnung dieser Vorsteuerkorrektur mit neuen
Zehntel durchzuführen.
Da die Bescheide 1991 vorläufig veranlagt sind, ist es
Sache des Finanzamtes die Korrekturen für 1991 neu zu berechnen, da der
Unabhängige Finanzsenat nur über die Berufungsjahre 1989 und 1990
absprechen kann.
Zu den sonstigen
Berufungspunkten 1990:
Die übrigen Ausführungen des Bw. in der Berufung
beinhalten keine konkreten Hinweise auf weitere Beschwerdepunkte. Der Punkt der
Betriebsprüfung Ordnungsmäßigkeit der Buchführung listet
einige Mängel auf, führt aber für den Bw. zu keinen
abgabenrechtlichen Konsequenzen, da die Prüfer die Besteuerungsgrundlagen
weder voll- noch teilgeschätzt haben und auch den allfälligen
Verlustvortrag nicht versagt haben.
Weiters wurden als Rückstellungen die
Rückstellung für die Firma NHT GmbH im Jahr 1992 mit S 4.125.00,00 und
die Rückstellung für die Bankverbindlichkeiten ebenfalls für das
Jahr 1992 in Höhe von S 14.808.411,00 von der Betriebsprüfung
anerkannt. Dies ist daraus ersichtlich, dass in der Schlussbesprechung diese
beiden Punkte entfallen sind, was bedeutet, dass sie so geblieben sind, wie sie
der Bw. in seinem Rechenwerk behandelt hat. Im Verlust 1992 aus der Gewinn- und
Verlustrechnung des Bw. in Höhe von S 228.678,00 sind diese Positionen ja
bereits als Aufwand berücksichtigt. Von der Betriebsprüfung wurden in
Tz 44 im Bp-Bericht von diesem Betrag von S 228.678,00 ausgehend die Zu- und
Abrechnungen nach Bp vorgenommen.
Alle Beilagen sind integrierender Bestandteil der
Berufungsentscheidung.
Auf Grund der gesamten Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
1/UFS Gebäudebuchwert Sim/D, 2/UFS Mehr-Weniger-Rechnung, je 2
Berechnungsblätter zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1990 in Schilling
und Euro
Linz,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
GewinnrealisierungRealisationsprinzipGrundstücksveräußerungLiegenschaftsveräußerungwirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-L/02
- Stammnummer
- 11383
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF