…überwiegende Unterhaltszahlungen von ihren Eltern erhalten habe, weswegen unter Zugrundelegung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (kurz: FLAG) ein Eigenantrag der Bw. schon aus diesem Grund rechtlich nicht zulässig sei. Darüber hinaus liege auf Grund der überwiegenden Unterhaltszahlungen aus dem Ausland nach der Rechtsansicht des…
…Kinder durchgehend in verschiedenen Heimen bzw. Wohnverbänden. Die Besuchserlaubnis für die Eltern wurde im Ausmaß von zwei Stunden pro Monat festgelegt. Eine überwiegende Leistung von Unterhaltszahlungen durch die Bw. für ihre Kinder liegt im anhängigen Verfahren nicht vor, bzw. konnte eine solche von ihr nicht…
…Sonstige Unterhaltsleistungen sind nicht feststell- und bezifferbar. Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen: | Zeitraum | Unterhaltskosten | Unterhaltszahlungen | überwiegende Kostentragung | Juni 2009 | € 310,00 *) | € 190,00 | ja | Juli 2009 | € 302,00 *) | € 190,00…
…Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass die Unterhaltszahlungen zwar im Zuge eines Exekutionsverfahrens nachbezahlt wurden, aber im Gesetz lediglich gefragt sei wer den Unterhalt überwiegend leistet und ob dieser dies gerne, oder freiwillig tue stehe nicht zur Diskussion. Am…
…geleiteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur so lässt sich beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich überwiegend getragen wurden. Da die Abgabenbehörde erster Instanz davon ausgegangen ist, dass im Streitzeitraum überhaupt keine Unterhaltszahlungen geleistet wurden, hat sie derartige Überlegungen nicht angestellt und fehlen derartige Feststellungen im gesamten Verwaltungsverfahren; dadurch…
…März 2009 nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und die Bw. keinen Nachweis über eine von ihr geleistete monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von € 100,-- erbringen habe können. Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgenden Ausführungen fristgerecht Berufung: "Leider ist diese Sache…
…Klärung der Frage, ob der Bw. überwiegend zum Unterhalt seiner Tochter beiträgt, gänzlich unerheblich ist, wie viel seine geschiedene Ehegattin im Verhältnis zum Bw. verdient und in welcher Höhe sie zu Unterhaltszahlungen an ihre Tochter gegebenenfalls verpflichtet hätte werden können bzw. gewesen wäre, zumal in…
…Zuge des Verfahrens wurde weiters festgestellt, dass sich die Kindesmutter (und Lebensgefährtin des Antragsstellers) mit dem Sohn überwiegend in Italien aufhält und keiner Beschäftigung in Italien nachgeht. Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger und ist bei einer Firma in Österreich beschäftigt. Das Finanzamt erließ am 2…
…bliebe das Ihnen verborgen. 4. Die Ausbildungsvergütung ist definitionsgemäß aber auch keine Unterhaltszahlung. Die von mir an meinem Sohn gezahlten Beträge sind folglich der einzige ihm zukommende Unterhalt und somit eindeutig überwiegend. Ich fordere Sie deshalb auf, die mir laut Gesetz zustehende Familienbeihilfe antragsgemäß zu…
…auch die überwiegenden Unterhaltskosten nicht von Ihnen, sondern von der Kindesmutter getragen wurden, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben." Die dagegen eingebrachte Berufung vom 3.4.2009 begründet der Berufungswerber wie folgt: "Von mir wurde eine Netto-Unterhaltszahlung im Zeitraum…
…Die Bw. gibt selbst an, die überwiegende Kostentragung erfolge aus der Unterhaltszahlung des Kindesvaters, der gewährten Familienbeihilfe und ihres monatlichen Einkommens von 538 Euro aus dem bestehenden Dienstverhältnis. Auch die von der Bw. angebotene Einvernahme von Auskunftspersonen und zahlreichen Beweisanbote sind bei der Überprüfung der…
…sich jedoch ständig in Rumänien aufhalte und daher keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 gegeben sei. Außerdem habe der Berufungswerber die überwiegende Unterhaltstragung im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, insbesondere weder die Lebenserhaltungskosten noch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbelege zB…
…2. April 2009 hat der Unabhängige Finanzsenat der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung unter der GZ RV/0073-G/09 stattgegeben, da die Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder nach der (ungeprüft gebliebenen) Aktenlage weitaus überwiegend von der Berufungswerberin getragen wurden. Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2009…
…2003 von ihr bezogenen Beträge betreffend erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückforderte. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass ab Jänner 2000 keine regelmäßigen Heimfahrten oder Unterhaltszahlungen an den Sohn festgestellt werden konnten. Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus: "...Seit Dez…
…FLAG überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt. Sie haben aufgrund von Belegen nachgewiesen, dass sie für ihre Tochter C. im Rückforderungszeitraurn Jänner bis Februar 2008 folgende Unterhaltszahlungen geleistet haben: Jänner 2008 € 470,- Februar 2008 € 70,-. Demgegenüber wurden von der Kindesmutter folgende Unterhaltszahlungen…
… 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Laut vorliegenden Unterlagen habe keine überwiegende Unterhaltsleistung bestanden. Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Meine Tochter P. war bis zum 30.06.2010 meinem Haushalt zugehörig. Mit 01.07.2010 hat sie mit Ihrem Lebensgefährten in W…
…dass demnach die Höhe der vom Bw für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder aufzukommen. Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen…
…betreffend die Leistung von Kostenersätzen zu den Heimkosten und geleisteter Unterhaltszahlungen, noch den Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit dem ihr nochmals Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Nachweise gegeben wurde, beantwortet hat, muss davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Unterhaltsleistung im Streitzeitraum nicht erfolgt ist. Die Berufung…
…dass die Höhe der vom Bw für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder aufzukommen. Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles…
…dass die Höhe der vom Bw für sein Enkelkind geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes des Enkelkindes aufzukommen. Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles…