Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0187-I/06
Familienbeihilfenanspruch eines in Österreich Berufstätigen für Kinder, die im Ausland wohnhaft sind
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0187-I/06vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit ist grundsätzlich der Staat für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Voraussetzung bei nicht haushaltszugehörigen Kindern ist die überwiegende Kostentragung. Diese ist vom Finanzamt an Hand der vorgelegten Beweismittel bzw. von Amts wegen zu prüfen. Können die tatsächlichen Kosten nicht festgestellt werden, sind diese zu schätzen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Adresse, vom
12. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Ort vom
6. September 2005 (datiert mit 1. September 2005) betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 30. September 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Eingabe vom
14. Juli 2005 begehrte der in Österreich nichtselbständig und
gewerblich bzw. selbständig tätige Berufungswerber die Auszahlung der
Familienbeihilfe für seine drei Söhne A, B und C für den Zeitraum
ab Oktober 2002 bis einschließlich September 2005.
An
Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt:
Die Ehe des Antragstellers
mit der Kindesmutter wurde im Jahr JJJJ rechtskräftig geschieden. Die
Kindesmutter verzog in der Folge mit den gemeinsamen Kindern in die [Staat]. Der
Antragsteller wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort vom [Datum]
verpflichtet, im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kinder
Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich
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€ Betrag1
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für A,
|
€ Betrag2
|
für B und
|
€ Betrag2
|
für C
zu leisten.
Nach den Angaben des
Antragstellers besuchten die Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum die
Schule, A und B ein Gymnasium mit Internatsunterbringung in (Staat2), C nach
einer Schule in der [Staat] ebenfalls dieses Gymnasium.
Weiters liegen im
Verwaltungsakt - neben anderen offenbar Vorzeiträume bzw.
Unterhaltszahlungen für die Kindesmutter betreffende - folgende
Zahlungsbestätigungen bzw. Kopien von Zahlscheinen mit dem Vermerk
"EINGELANGT AM ...." über Unterhaltsleistungen für die bzw. an die
Kinder auf:
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Überweisungsdatum
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Betrag
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Überweisungstext
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25.9.2002
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€ Betrag3
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Unterhalt Kinder
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25.10.2002
|
€ Betrag3
|
Unterhalt Kinder
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25.11.2002
|
€ Betrag3
|
Unterhalt Kinder
|
27.12.2002
|
€ Betrag3
|
Unterhalt Kinder
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27.1.2003
|
€ Betrag3
|
Unterhalt Kinder
|
22.11.2005
|
€ Betrag4
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[Zeitraum1] Unterhalt Kinder
|
22.11.2005
|
€ Betrag5
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Unterhalt [Zeitraum2] (bez. an A)
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27.2.2006
|
€ Betrag6
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Unterhalt für B und C
|
27.2.2006
|
€ Betrag5
|
Unterhalt [Zeitraum3] (bez. an A)
Die vier letztgenannten
Überweisungsbelegskopien wurden nach dem Akteninhalt erst mit Schreiben vom
[Datum2] und somit nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Weitere Erhebungen des
Finanzamtes ergaben, dass die Kindesmutter (Stand [Datum3]) in der [Staat]
zumindest seit 1.1.1999 nicht erwerbstätig ist.
Weiterer
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 1.9.2005
wurde das Begehren des Antragstellers als unbegründet abgewiesen, da sich
die Kinder nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller
befänden.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid bezog sich der Antragsteller darauf, dass auch "überwiegende
Kostentragung" zu einem Familienbeihilfenanspruch führen könne und
Österreich für die "Zuerkennung von Familienbeihilfe" zuständig
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1.3.2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Seitens des
Finanzamtes wurde festgehalten, dass dem Berufungswerber Gelegenheit geboten
worden sei, seine überwiegende Kostentragung nachzuweisen, er dieser
Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Weiters trage er im
streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Weise zum Unterhalt seiner Kinder
bei, weshalb ein Familienbeihilfenanspruch nicht bestehe.
Rechtliche
Grundlagen:
Im vorliegenden Fall sind
einerseits die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 als auch
andererseits die Verordnung (EWG) 1408/71 (auf Grund des Inkrafttretens des
Abkommens EG-Schweiz, siehe dazu BGBl. III 133/2002) zu beachten. Aus dem
Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, nachdem eine gemeinsame
Haushaltsführung nicht besteht, - auch vom Finanzamt letztlich
unbestritten, siehe dazu die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung -
dass dem Berufungswerber unter der Voraussetzung, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für
seine Kinder beigetragen hat, die österreichische Familienbeihilfe auch
dann zusteht, wenn sich die Kinder ständig im EU-Ausland oder der [Staat]
befinden.
Weitere
Ausführungen:
Sowohl im Erstbescheid als
auch in der Berufungsvorentscheidung wird seitens des Finanzamtes davon
ausgegangen, dass seit Oktober 2002 vom Berufungswerber keine
Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Damit setzt sich das Finanzamt in
Widerspruch zum Akteninhalt. Mit Vorhalt vom 21. Juli 2005 (Akt des
Finanzamtes BlZl. 11 und 12) wurde der Berufungswerber nämlich vom
Finanzamt ersucht, unter anderem ab 1.1.2002 mittels Bankbelegen bekannt zu
geben, in welcher Höhe er seiner Unterhaltsverpflichtung ab diesem
Zeitpunkt nachgekommen sei. Im Verwaltungsakt befinden sich sodann unter den
Blattzahlen 19 - 35 Kopien von Kontoauszügen, welche für den
Streitzeitraum die oben erst- bis fünftgenannten Zahlungen ausweisen.
Weiters wurden - dies allerdings erst nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung
- weitere Nachweise vorgelegt.
Es ist daher, da das
Finanzamt auch im Zuge der Aktenvorlage keinerlei Bedenken gegen vorgelegten
Zahlungsnachweise vorgebracht, davon auszugehen, dass der Berufungswerber im und
nachträglich für den strittigen Zeitraum sehr wohl
Unterhaltszahlungen, wenn auch insgesamt im Verhältnis zu seinen
gerichtlich festgestellten Verpflichtungen nur in geringer Höhe, geleistet
hat.
Dazu ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes:
Ob überwiegende
Kostentragung im für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Sinn
vorliegt (vgl. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208), hängt davon ab, wie hoch die
gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem
bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der
unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet
wurden. Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten ist dabei als Tatfrage nach
den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich die Kinder
tatsächlich aufhalten. Dabei können sich im Verhältnis zu
österreichischen Verhältnissen höhere aber auch (wesentlich)
niedrigere Unterhaltskosten ergeben. Die Abgabenbehörde hat auf Grund der
sie treffenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes die Aufgabe, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten
festzustellen oder - sollte eine konkrete Feststellung nicht möglich sein -
im Wege einer Schätzung festzulegen und diesen Kosten sodann die
tatsächlich geleiteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur
so lässt sich beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich
überwiegend getragen wurden.
Da die Abgabenbehörde
erster Instanz davon ausgegangen ist, dass im Streitzeitraum überhaupt
keine Unterhaltszahlungen geleistet wurden, hat sie derartige Überlegungen
nicht angestellt und fehlen derartige Feststellungen im gesamten
Verwaltungsverfahren; dadurch wurden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1
BAO) unterlassen, bei deren Durchführung (möglicherweise) ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können, was die im Spruch dieser Entscheidung
ausgesprochene Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der
Berufungsvorentscheidung rechtfertigt. Die Aufhebung ist auch deshalb
zweckmäßig, da es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, welche als reine Rechtsmittelbehörde zu fungieren hat, sein kann,
den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gleich einer Abgabenbehörde erster
Instanz erstmalig umfassend festzustellen.
Zur Vermeidung
allfälliger Unklarheiten im weiteren Verfahrensgang wird ergänzend
ausgeführt:
Die Abgabenbehörde
erster Instanz hat in der Folge zu versuchen, die tatsächlichen
Unterhaltskosten für die in Rede stehenden Kinder anhand der konkreten
Lebensumstände festzustellen. Dazu kann es - unter Wahrung des
Parteiengehörs - allenfalls erforderlich sein, die Kindesmutter und die
Kinder selbst, deren Adressen im Verwaltungsakt vorhanden sind, und auch die
Schule, in welcher sich die Kinder in Internatsunterbringung befunden habe bzw.
befinden, um entsprechende Auskünfte zu ersuchen. Auch wird eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den im - erst nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung eingelangten - Schreiben vom 23. März 2006
(BlZln. 95 ff) enthaltenen Ausführungen des Berufungswerbers zur
Höhe der angefallenen Unterhaltskosten notwendig sein. Dabei ist
offensichtlich, dass der Berufungswerber die Internatskosten mit jährlich
(nur) € 1.200,00 pro Kind ansetzt, aus den Ausführungen im
pflegschaftsgerichtlichen Beschluss des BG Ort vom [Datum] (S 15) die
diesbezüglichen Kosten aber mit € 450,00 pro Schüler
angegeben sind. Selbst wenn die Internatsleitung aus sozialen oder anderen
Überlegungen allenfalls einen Teil der Internatskosten nicht einheben
sollte, wären bei der Bemessung der tatsächlichen Unterhaltskosten
jedenfalls die für die Internatsunterbringung bei "Normalzahlern"
fällig werdenden Kosten anzusetzen. Zuschüsse oder Preisminderungen
von Dritter Seite mindern nämlich nicht den tatsächlichen
Unterhaltsbedarf, lediglich die Kostentragung wird dadurch verschoben. Im
gegenständlichen Verfahren ist aber genau entscheidend, in welchem
Ausmaß der Berufungswerber zu den tatsächlichen Kosten beiträgt
bzw. ob er
eben diese überwiegend trägt. Wird zu den Unterhaltskosten von dritter
Seite (durch Zuschüsse oder Preisnachlässe) beigetragen, ändert
dies nichts an der Höhe der tatsächlich entstehenden Unterhaltskosten,
welche bei Überprüfung des Überwiegens aber als Berechnungsbasis
heranzuziehen sind.
Im Rahmen dieser
Abklärung müsste sodann festgestellt werden, welche Leistungen durch
die Internatskostenzahlung abgedeckt sind und welche weiteren Bedürfnisse
(wie gegebenenfalls Kleidung, Schulbedarf, Reisekosten, Versicherungen,
Taschengeld usw.) der Kinder bestanden haben und dadurch letztlich die
tatsächliche Höhe des Unterhaltsbedarfes ermittelt werden. Sollten im
gegebenen Zusammenhang die gesamten tatsächlichen Kosten (teilweise) nicht
konkret ermittelbar sein, wären diese im Wege einer - begründeten und
nachvollziehbaren - Schätzung festzulegen. Sodann sind die auf die
einzelnen Kalendermonate entfallenden (durchschnittlichen) Kosten den
tatsächlichen in diesen Zeiträumen bzw. für diese Zeiträume
nachträglich geleisteten Zahlungen gegenüber zu stellen und die
überwiegende Kostentragung zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist
auch noch auf die Besonderheit der nachträglichen Zahlung von
Unterhaltsbeträgen Bedacht zu nehmen.
Im Erkenntnis vom 7.12.1965,
1115/65, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Zahlung von
Unterhaltsleistungen für abgelaufene Zeiträume grundsätzlich zu
einem rückwirkenden Entstehen des Familienbeihilfenanspruches führen
kann. Der Berufungswerber ist nach dieser Entscheidung in seinen Rechten nicht
verletzt, wenn die Abgabenbehörde dabei
ausgehend vom Zahlungszeitpunkt
die geleisteten Beträge in Höhe der gerichtlich festgesetzten
Unterhaltsverpflichtungen den einzelnen vorangegangenen Monaten zuordnet und
sodann für die Monate, in welchen der gerichtlich festgesetzte Unterhalt in
voller Höhe (bzw. allenfalls in dem nach dieser Berechnung am weitesten
zurückliegenden Monat zum Teil) bezahlt wurde, die überwiegende
Kostentragung unter Zugrundelegung der Ermittlungs- oder
Schätzungsergebnisse über die tatsächlichen
Kostenverhältnisse prüft. Dies jedoch unter ausdrückliche
Bezugnahme auf die Tatsache, dass bei (gleichmäßiger) Verteilung der
Zahlung auf den gesamten Zeitraum, für welchen Alimentationszahlungen zu
leisten gewesen wären, in keinem Monat eine überwiegende Kostentragung
bestanden hätte. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.3.1962, 1760/60,
wird weiters ausgeführt, dass jedenfalls für jeden Monat gesondert zu
prüfen ist, ob eine überwiegende Kostentragung vorliegt.
In den Erkenntnissen bspw.
vom 11.2.1964, 1959/63, oder vom 20.9.1995, 94/13/0174, hat der Gerichtshof
demgegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der
Widmung der Zahlung
hinsichtlich des Zeitraumes oder
konkreten Monats, für welche (Nach)Zahlungen erfolgen, entsprechende
(zivilrechtliche) Bedeutung zukommt und bei (Nach)Zahlungen für
längere als monatliche Zeiträume die Zahlung in
gleichmäßigen Teilbeträgen auf die Monate des entsprechenden
Zeitraumes aufzuteilen und diese dann den tatsächlich in diesem Zeitraum
angefallenen (ebenfalls gleichmäßig auf Monate verteilten)
Unterhaltskosten gegenüberzustellen sind. Der Höhe nach ihre Grenze
findet die Zuordnung von Zahlungen zu den einzelnen Monaten im
gegenständlichen Fall jedenfalls bei dem Betrag, der gerichtlich als
monatlicher Unterhaltsbetrag pro Kind festgesetzt wurde, zumal nicht anzunehmen
ist, dass ein über Jahre säumiger Unterhaltsschuldner für
einzelne Monate einen über seine Verpflichtung hinausgehenden Beitrag
leistet, während für andere Monate der Unterhalt zur Gänze
unberichtigt bleibt. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Finanzamt im
weiteren Verfahren die überwiegende Kostentragung durch den Berufungswerber
zu prüfen, wobei - wenn die Zuordnung der Zahlung zu einem konkreten Kind
aus den Widmungen oder ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen unter Wahrung
des Parteiengehörs nicht eindeutig hervorgeht, nicht feststellbar ist oder
willkürliche und den Widmungen auf den Kontoauszügen oder
Überweisungsbelegen nicht entsprechende Zuordnungen durch den
Berufungswerber zur Erwerbung eines Anspruches für zumindest ein Kind
erfolgen - eine Aufteilung der Monatsbeträge im Schätzungswege im
Verhältnis der pflegschaftsgerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeträge
als zutreffend erachtet werden kann. Allenfalls wäre auch eine Aufteilung
nach Köpfen möglich (VwGH 27.4.2005, 2001/14/0114).
Im Zuge des weiteren
Verfahrens vor dem Abgabenbehörde erster Instanz wäre dem
Berufungswerber allenfalls auch noch die Möglichkeit zu geben, vor Ergehen
einer gegebenenfalls notwendigen neuerlichen bescheidmäßigen
Erledigung (Nichtgewährung der Familienbeihilfe weil keine
überwiegende Kostentragung im Streitzeitraum oder Teilen davon festgestellt
werden kann), allfällige weitere von ihm für den Streitzeitraum
getätigte (Nach)Zahlungen zu belegen.
Abschließend sei noch
festgehalten, dass es - im Gegensatz zu dem vom Berufungswerber formulierten
Ansinnen - nicht Aufgabe der Abgabenbehörde sein kann, für
zukünftige Zeiträume konkrete Angaben über die Höhe der
Zahlungen zu machen, die notwendiger Weise erfolgen müssen, um von einer
überwiegenden Kostentragung ausgehen zu können und dabei weiters eine
Zusicherung verlangt, dass gewährte Familienbeihilfenbeträge bei
Zahlung der entsprechenden Alimente nicht zurückgefordert würden. Dies
ist schon alleine aus dem Grund nicht möglich, da in der Zukunft
eintretende Zufälligkeiten niemals konkret abgeschätzt werden
können und das Gesetz nicht an standardisierte Beträge, sondern an
konkrete Unterhaltsbedürfnisse anknüpft. Vielmehr wäre es am
Berufungswerber gelegen, im Sinne seiner Kinder seinen Unterhaltsverpflichtungen
nach Kräften nachzukommen; dies völlig unabhängig davon, ob ihm
für bestimmte Zeiträume die Familienbeihilfe zusteht oder nicht.
Aufgabe der Abgabenbehörde ist es somit lediglich festzustellen, ob
überhaupt und für welche in der Vergangenheit gelegenen Zeiträume
auf Grund der tatsächlichen Zahlungen der Unterhalt der Kinder
überwiegend durch den Berufungswerber bestritten wurde oder ob ein
Familienbeihilfenbezug in abgelaufenen Kalendermonaten oder -jahren mangels (im
konkreten Fall entscheidender) überwiegender Kostentragung zu Unrecht
erfolgt ist sowie zu Unrecht bezogene Beträge zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0187-I/06
- Stammnummer
- 23294
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF