Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0032-F/04
überwiegende Kostentragung, Familienbeihilfe
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0032-F/04vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. März 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes F vom 13. März 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2003
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. März 2003 wurden von der
Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 28. Feber 2003
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
mit der Begründung rückgefordert, dass ihr Sohn bereits im Mai 2002
aus ihrem Haushalt ausgeschieden sei.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw. mit ihrer Eingabe
vom 22. März 2003 rechtzeitig und führte aus, dass der Wohnsitz ihres
Sohnes deshalb nach W bei ihrer Schwester verlegt worden sei, weil er sonst vom
Arbeitsmarktservice keine Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes
bzw. einer Lehrstelle bekommen hätte. Die Veränderungen betreffend
ihres Sohnes habe sie stets sofort persönlich dem Amt bekannt gegeben bzw.
auch die schriftlichen Unterlagen überbracht. Ihr Sohn sei aus ihrem
Haushalt nicht ausgeschieden, sondern während seiner Ausbildung als
Lehrling (sie bitte um Einsicht in den beim Amt aufliegenden Lehrvertrag) wohne
er in W und werde nach wie vor von ihr überwiegend finanziell erhalten. Sie
bezahle die Wohnungsmiete, eine Jugendhaftpflichtversicherung und komme für
die Bekleidung sowie für die Auslagen des täglichen Lebens auf. Den
Geldbetrag, den er als Lehrlingsentschädigung von seinem Lehrberechtigten
erhalte, könne er behalten. Ihre Schwester betreue und schaue auf ihn. Die
Wohnortveränderung sei von ihr nur deshalb ausgeführt worden, weil er
hier in schlechte Kreise geraten ist. Seit dem Zeitpunkt der Aufnahme des
Lehrverhältnisses in W bis Ende Feber 2003 habe er in der Zweizimmerwohnung
ihrer Schwester gewohnt. Sie habe ihr 300 Euro zukommen lassen. Darüber
hinaus habe sie die Kosten der notwendigen Kleider und andere Auslagen (z.B.
Führerscheinkurskosten usw.) in finanzieller Weise getragen. Ab März
2003 wohne er im JW, in einem Zimmer mit Kochnische. An Kaution für die
Bereitstellung des Zimmers mit Kochnische mussten 614 Euro (das sind zwei
Monatsmieten) beim JZ hinterlegt werden, was auch durch sie erfolgt sei. Die
Unterhaltsbeträge habe sie ihrem Sohn bei seinen Besuchen in D
persönlich übergeben bzw. habe sie Unterhaltsbeträge über
den ihr bekannten A, wohnhaft unter der gleichen Adresse, überbringen
lassen, wenn er in der Nähe von W dienstlich zu tun hatte. Sie lege die
Bestätigung bei, aus der ersichtlich sei, dass ihr Sohn tatsächlich
von ihr Unterhaltsbeträge erhalten hat. Wie aus anliegender Kopie der
Banküberweisung vom 3. Dezember 2002 ersichtlich sei, hat sie ihm auch
für den Erhalt des Führerscheines den Betrag von 500 Euro
überwiesen, anlässlich des Geburtstages habe sie ihm im Bankwege am
10. Feber 2003 200 Euro übersandt. Bei seinen Besuchen in Vorarlberg habe
sie ihm auch Kleider gekauft und diese mittels Bankomatkarte in Firmen bezahlt.
Da ihr Sohn auch während seines Aufenthaltes in W überwiegend von ihr
finanziell versorgt werde und seine Haushaltszugehörigkeit in D nicht
beendet sei, beantrage sie den Bescheid über die Rückforderung
aufzuheben. Als Beweis bot die Bw. die Einvernahme ihres Sohnes, ihrer
Schwester, von A, eines Vertreters des AMS W etc. an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Bw. beim
do. Amt im September 2002 persönlich vorgesprochen habe. Ihre Angaben,
wonach der Sohn zu Ausbildungszwecken bei seinem Lehrherrn (der Schwester der
Bw.) in W Wohnung genommen habe und weiterhin im Rahmen des Haushaltes der Bw.
versorgt werde, hätten glaubwürdig geklungen und seien deshalb zum
damaligen Zeitpunkt akzeptiert worden. Wie sich jedoch anlässlich der
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe im
März 2003 herausgestellt habe, hat der Sohn der Bw. bereits am 6. Mai 2002
seinen alleinigen Hauptwohnsitz von D nach W verlegt. Sein Lehrverhältnis
sei er jedoch erst im September 2002 eingegangen. Somit sei der Sohn eindeutig
bereits im Mai 2002 zur Gänze - aus welchen Gründen auch immer
- aus dem Haushalt der Bw. ausgeschieden. Die Überprüfung der
angeblich überwiegenden Kostentragung für ihren Sohn ab diesem
Zeitpunkt sei entbehrlich gewesen. Einerseits sei der Sohn ab Mai 2002 bei einer
anderen Person haushaltszugehörig, die somit gemäß
§ 2 Abs.
2 in Verbindung mit Abs. 3 FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigt auf
Familienbeihilfe war, andererseits stünden die behaupteten Zahlungen an den
Sohn in keinem Verhältnis zum Einkommen der Bw.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Sie gab an, dass sie die überwiegende Kostentragung für ihren
Sohn aus den Unterhaltszahlungen des Kindesvaters, der gewährten
Familienbeihilfe und aufgrund ihres monatlichen Einkommens von 538 Euro aus dem
bestehenden Dienstverhältnis entnehme. Wenn auch ein Dienstverhältnis
zwischem dem 6. Mai und September 2002 (Lehrzeitbeginn) nicht vorhanden sei, so
ist dadurch die Kindeseigenschaft nicht verloren gegangen, und eine
Hauptwohnsitzmeldung in W sei zwangsläufig deshalb nur erfolgt, weil das
Arbeitsmarktservice in W für die Mithilfe beim Suchen für eine
Lehrstelle dies verlangte. Aufgrund der Berufungsvorentscheidung habe sie beim
Finanzamt 23 am 8. Mai 2003 vorgesprochen und nach einem ca. einstündigen
Telefonat dieser Beihilfenstelle mit der Beihilfenstelle in F sei ihr
erklärt worden, dass eine Antragstellung auf Familienbeihilfe durch ihre
Schwester und durch ihren Sohn in W nicht richtig ist und die Abweisung durch
das Finanzamt in F zu Unrecht erfolgte.
In folgenden Punkten hat das Finanzamt F Ermittlungen
unterlassen:
Um
beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten,
die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu den
Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des
Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung,
der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der
ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in
Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der
Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und
Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind grundsätzlich unter
Mitwirkung des/der Familienbeihilfenwerbers/-werberin konkret zu ermitteln. Vom
Finanzamt F ist eine dementsprechende Ermittlung und Befragung der Bw.
unterblieben.
Diesen
tatsächlichen Unterhaltskosten sind die Unterhaltsleistungen der Bw.
gegenüberzustellen, was ebenfalls nicht erfolgt ist.
Dabei
ist im vorliegenden Berufungsfall bei der Sachverhaltsermittlung darauf Bedacht
zu nehmen, dass von der Bw. erklärt werden muss, mit welchen
Einkünften oder anderweitig erhaltenen Geldleistungen (zB
Unterhaltsleistungen des Kindesvaters etc.) und in welcher genauen Höhe sie
die von ihr angegebenen bzw. geleisteten Unterhaltsbeträge bestritten
hat.
Außerdem
ist die Höhe der vom Kindesvater laut ihren Angaben (siehe Eingabe vom 22.
Mai 2003) geleisteten Unterhaltsbeträgen zu eruieren. Die Bw. gibt selbst
an, die überwiegende Kostentragung erfolge aus der Unterhaltszahlung des
Kindesvaters, der gewährten Familienbeihilfe und ihres monatlichen
Einkommens von 538 Euro aus dem bestehenden Dienstverhältnis.
Auch
die von der Bw. angebotene Einvernahme von Auskunftspersonen und zahlreichen
Beweisanbote sind bei der Überprüfung der Angaben - falls es
bezüglich Glaubhaftmachung notwendig sein würde - in die
Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes miteinzubeziehen.
Auch
das Einkommen und die entscheidungsrelevanten Verhältnisse im Kalenderjahr
2003 werden auf beiden Seiten zu überprüfen
sein.
Aus den Begründungen des Finanzamtes
in seinem Erstbescheid und seiner Berufungsvorentscheidung sowie aus der
übrigen Aktenlage geht jedenfalls hervor, dass keine Prüfung
obgenannter Punkte erfolgte. Das Finanzamt hat sich auch nicht zu
sämtlichen Berufungspunkten in den Eingaben der Bw.
geäußert.
Wie sich somit aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt, wurden im gegenständlichen Fall wesentliche Ermittlungen (im Sinne
des § 115 Abs. 1 BA0) unterlassen, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden können, womit die
Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Rechtssache an das
Finanzamt vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0032-F/04
- Stammnummer
- 11037
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF