…rund € 881 betragen. Diese werden von beiden Elternteilen durch Unterhaltszahlungen, vom Vater in Höhe von mtl. € 815 und von der Mutter in Höhe von mtl. € 150, finanziert. Demnach werden die Unterhaltskosten für die Bf weitaus überwiegend vom Vater, nämlich im Ausmaß von…
…genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 3…
…überwiegende Unterhaltszahlungen von ihren Eltern erhalten habe, weswegen unter Zugrundelegung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (kurz: FLAG) ein Eigenantrag der Bw. schon aus diesem Grund rechtlich nicht zulässig sei. Darüber hinaus liege auf Grund der überwiegenden Unterhaltszahlungen aus dem Ausland nach der Rechtsansicht des…
…weshalb der Antrag teilweise abzuweisen war. Zu meiner Beschwerde lege ich folgendes bei: Erklärung meiner Ehegattin vom 26. Februar 2016 über überwiegende Unterhaltszahlungen meinerseits trotz abweichender Anmeldeadressen bis 21.09.2015 samt einer Übersetzung und Kopie ihres polnischen Personalausweises; Aktuelle Meldebescheinigungen meiner Angehörigen vom 29…
…deren Haushalt das Kind gehört. Erst sekundär, wenn keine andere Person aufgrund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist, wird auf die überwiegende Unterhaltszahlung abgestellt. Nicht ausschlaggebend ist, wer die Obsorgeberechtigung hat und bei wem das Kind gemeldet ist. Da der Sohn der Bf. seit 10.9.2018…
…zitiert wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es eine unberechtigte Bevorzugung eines säumigen Unterhaltsschuldners bedeuten würde, wenn die verspätete Unterhaltszahlung dazu führen sollte, die Zahlung bei der Prüfung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie verspätet erfolgt ist. An dieser…
…Kinder durchgehend in verschiedenen Heimen bzw. Wohnverbänden. Die Besuchserlaubnis für die Eltern wurde im Ausmaß von zwei Stunden pro Monat festgelegt. Eine überwiegende Leistung von Unterhaltszahlungen durch die Bw. für ihre Kinder liegt im anhängigen Verfahren nicht vor, bzw. konnte eine solche von ihr nicht…
…Sonstige Unterhaltsleistungen sind nicht feststell- und bezifferbar. Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen: | Zeitraum | Unterhaltskosten | Unterhaltszahlungen | überwiegende Kostentragung | Juni 2009 | € 310,00 *) | € 190,00 | ja | Juli 2009 | € 302,00 *) | € 190,00…
…der Beurteilung der "überwiegenden Unterhaltstragung" nicht die Einkünfte des Kindes, sondern vielmehr die - hier selbst bekannt gegebenen - monatlichen Unterhaltskosten (als Aufwendungen für Wohnung, Nahrung, Bekleidung etc.) zugrunde zu legen sind. Einer ehemals (im Jahr 2014) eventuell fälschlichen Berechnung des Finanzamtes (Gegenüberstellung Invaliditätspension - Unterhaltszahlung) kommt keine…
…Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass die Unterhaltszahlungen zwar im Zuge eines Exekutionsverfahrens nachbezahlt wurden, aber im Gesetz lediglich gefragt sei wer den Unterhalt überwiegend leistet und ob dieser dies gerne, oder freiwillig tue stehe nicht zur Diskussion. Am…
…geleiteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur so lässt sich beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich überwiegend getragen wurden. Da die Abgabenbehörde erster Instanz davon ausgegangen ist, dass im Streitzeitraum überhaupt keine Unterhaltszahlungen geleistet wurden, hat sie derartige Überlegungen nicht angestellt und fehlen derartige Feststellungen im gesamten Verwaltungsverfahren; dadurch…
…es geboten, in jedem Monat des Streitzeitraumes nur die Unterhaltszahlung anzusetzen, zu der die Bf. letztlich verpflichtet wurde. Eine andere Auslegung würde nämlich zu einem ebenfalls gleichheitswidrigen Ergebnis führen, hinge doch die Frage der überwiegenden Unterhaltsleistung von Zufälligkeiten oder auch von beinflussbaren Umständen ab, wie…
…nicht überwiegend für den Unterhalt seines Sohnes S. auf. Es bestehe daher kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung. Zur Begründung führte er aus, dass die von ihm vorgelegten Nachweise für die Unterhaltszahlungen seines nicht haushaltszugehörigen Sohnes die Monate Mai…
…März 2009 nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und die Bw. keinen Nachweis über eine von ihr geleistete monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von € 100,-- erbringen habe können. Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgenden Ausführungen fristgerecht Berufung: "Leider ist diese Sache…
…überwiegende Tragung der Unterhaltskosten liegt auch dadurch vor, wenn Zahlungen an Verwandte geleistet werden und diese das Geld entweder direkt übergeben oder von diesem Geld die Unterhaltskosten für die Kinder getragen werden. Gerade diese Umstände liegen im vorliegenden Fall vor. Der Berufungswerber hat nachweislich Unterhaltszahlungen…
…Bf. ihrem Sohn nicht überwiegend Unterhalt geleistet hat. Dies beruht auf folgender Würdigung der vorliegenden Beweise: Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben der Bf. widersprüchlich sind. Zunächst bringt sie vor, dass sie, da der Sohn bei ihrer Mutter wohnt, sie ihr keine Unterhaltszahlungen leisten muss…
…nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Überwiegende Unterhaltskosten Im Vorlageantrag vom 18.02.2026 führt die BF aus, dass sie eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten ihrer Tochter sowie die entsprechenden Nachweise der von ihr geleisteten Unterhaltszahlungen eingereicht habe. Durch die vorgelegten…
…des Unterhaltes tragen würden, insgesamt daher überwiegend. Ein Eigenanspruch des Kindes sei deshalb nicht gegeben. Für diese Auslegung spräche auch VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055, demzufolge nicht die Unterhaltszahlungen der Eltern den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen sei, sondern zu prüfen sei…
…€ 255 monatlich. Der Bf. hat im Zeitraum 04/2011 bis 05/2013 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 42 und ab 06/2013 in Höhe von € 100 geleistet. Da der Bf. die Unterhaltskosten nicht überwiegend getragen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen…
…Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Da Sie trotz Ersuchen keinen Nachweis über Unterhaltszahlungen an ***[7]*** erbracht haben, war wie im Spruch…