…D. und B. C. nicht mehr in ihrem Haushalt leben, mit Ergänzungsschreiben vom 12. November 2010 um einen Nachweis der überwiegenden Kostentragung. Die Bw. gab daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2010 bekannt, dass die Kinder C. und A. seit August 2009 miteinander in einem…
…im Wesentlichen die Auffassung, dass der Mietaufwand von € 300,-- nicht von der Bw. getragen werde und diese nicht überwiegend ihren Unterhalt bestreite. Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18.2.2007 fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sie, entgegen…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz folgendes Schreiben an den Bw.: "Bevor überprüft werden kann, ob Ihre Tochter M. in Streitzeitraum zu Ihnen haushaltszugehörig war oder Sie Ihr überwiegend Unterhalt geleistet haben, muss geklärt werden, ob sich Ihre Tochter noch in Berufsausbildung befunden hat. Sie haben im Verwaltungsverfahren…
…erwogen: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Bw. verkennt offenkundig den Inhalt dieser gesetzlichen Regelung. Für die Begründung eines Anspruchs auf Familienbeihilfe kommt es keineswegs darauf an, inwieweit die dem Bw…
…sich jedoch ständig in Rumänien aufhalte und daher keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 gegeben sei. Außerdem habe der Berufungswerber die überwiegende Unterhaltstragung im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, insbesondere weder die Lebenserhaltungskosten noch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbelege zB…
…Tochter durch den endgültigen Wegzug der Tochter aus der gemeinsamen Familienwohnung. Da der Bw. ab April 2007 die überwiegende Unterhaltstragung für Tochter-Bw nachweisen kann, stand ihm für die entsprechenden Monate des Streitzeitraumes die Familienbeihilfe zu. 2. Zeitraum Jänner 2007 bis März 2007: Zur Frage…
…Tochter Turnschuhe und eine Telefonwertkarte und fallweise andere von der Tochter benötigte Gegenstände gekauft habe, ist glaubwürdig, vermag aber keine überwiegende Unterhaltstragung zu begründen. Die Versorgung der Tochter der Bw. mit Unterkunft und Verpflegung stellt einen höheren Geldwert dar als die gelegentlichen Käufe der von…
…die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bezeichnet wird. Der Haushaltszugehörigkeit sei die überwiegende Unterhaltstragung "gleichbedeutend", wobei es unmaßgeblich sei, ob die zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtete Person diesen tatsächlich leiste. Der Kindesvater sei gerichtlich zu Unterhaltszahlungen für die Stieftöchter des…
…in Rumänien bei seiner Großmutter aufhalte und daher keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 gegeben sei. Außerdem habe die Berufungswerberin die überwiegende Unterhaltstragung im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, insbesondere weder die Lebenserhaltungskosten noch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbelege zB…
…sich jedoch ständig in Rumänien aufhalte und daher keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 gegeben sei. Außerdem habe die Berufungswerberin die überwiegende Unterhaltstragung im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, insbesondere weder die Lebenserhaltungskosten noch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbelege zB…
…die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bezeichnet wird. Der Haushaltszugehörigkeit sei die überwiegende Unterhaltstragung "gleichbedeutend", wobei es unmaßgeblich sei, ob die zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtete Person diesen tatsächlich leiste. Der Kindesvater sei gerichtlich zu Unterhaltszahlungen für die Stieftöchter des…
…In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf antragsgemäße Gewährung der FB mündet, wird vorgebracht: "Gemäß der Begründung des abweisenden Bescheides konnte die beantragte Familienbeihilfe für das mj. Enkelkind in Bosnien infolge überwiegender bzw. alleiniger Kostentragung seitens des Berufungswerbers bzw. Großvaters nicht gewährt werden, weil…
…Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Absatz 5 normiert hiezu, dass…
…die Bw. den Namen ihres angeblichen Lebensgefährten im Vorlageantrag (AS 42) unrichtig geschrieben habe, sei vom FA - wie das FA ausführte - nur der Vollständigkeit halber festgehalten worden. Zusammenfassend lägen nach der Rechtsansicht des Finanzamtes die Voraussetzungen der überwiegenden Unterhaltstragung der Bw. für sich selbst (§ 6…
…dass bis 31.12.2006 wegen überwiegender Unterhaltstragung durch die Bw der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht; danach besteht er jedoch wegen Überschreiten des Grenzbetrags durch die Tochter der Bw sowie ab 1.3.2007 auch wegen nicht überwiegender Unterhaltstragung durch die Bw sowie eingetretener…
…8.2010 erneut entsprechende Nachweise. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.3.2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da sich die Kinder im Haushalt der Großmutter in Rumänien befänden und ein Nachweis der überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bw. nicht erfolgt sei. Es wurde noch darauf hingewiesen…
…Letztgenannte Annahme des Finanzamtes ist zutreffend, weil die Bw im Jahr 2011 überwiegend Unterhalt geleistet hat. Allein der Umstand, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe inklusive des monatlichen Kinderabsetzbetrages (trotz überwiegender Unterhaltstragung durch die Eltern) an A ausbezahlt hat, vermag den Anspruch der Eltern (im Berufungsfall…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, habe (ausnahmsweise) dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, aber auch nur dann, wenn keine andere Person aufgrund einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt sei. Da der Sohn der Bw seit…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen…
…unangemessene Teil der Alimentation als Schenkung zu werten ist und bei der Aufteilung des Pauschbetrages außer Ansatz bleibt. Gegenständlich lässt sich eine Zuordnung jener Unterhaltsteile, welche (ausschließlich oder zumindest im überwiegenden Ausmaß) der Tragung jener durch die auswärtige Berufsausbildung verursachten Kosten dienten, weder beim Bw…