Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0226-W/08
Rückforderungsbescheid bezüglich Familienbeihilfe wegen beendeter Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-W/08vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I. W., R., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. April 2007 bis 31. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter J.
M., geb. 1990 , bis 31. Mai 2007 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Am 11. Juli 2007 richtete die Tochter folgendes Schreiben
an das Finanzamt Tulln:
"Ich,
J.M.
, gebe vor DAS
XX, BH
XY, Referat für Sozialwesen und
Jugendwohlfahrt, folgendes an:
Ich bin seit 30.05.2007
offiziell an der obigen Adresse (= G)
bei den Eltern meines Freundes T.X , Frau
L.X und Herrn
F.X, gemeldet. Mit dem gültigen
Meldezettel habe ich am Finanzamt Eisenstadt den Antrag gestellt, die
Familienbeihilfe künftig an mich auszubezahlen.
Ich gebe aber an, dass
ich bereits seit Mitte März bei der Familie
X wohne. Da ich seit diesem Zeitpunkt
nicht mehr von meiner Mutter, Frau M.I., versorgt werde, sondern von Frau
X, bitte ich Sie hiermit um Auszahlung
der Familienbeihilfe ab Mitte März 2007."
Das Finanzamt erließ am 12. Juli 2007 einen
Rückforderungsbescheid an die Bw. und forderte mit folgender
Begründung die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für J.
für April und Mai 2007 zurück.
"Gemäß
§
2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Da nach den Angaben Ihrer
Tochter J. diese bereits seit Mitte
März 2007 nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und die
Kostentragung durch Sie ebenfalls nicht mehr erfolgt, steht daher die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für
J. ab April 2007 nicht mehr
zu."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
machte dazu folgende Ausführungen:
"Meine Tochter
J. hat sich ohne meine Zustimmung von
meinem Haushalt abgemeldet. Sie hatte keine Dokumente und keine Unterschrift von
mir und wurde trotzdem vom Gemeindeamt
G.H. am 30. Mai 2007 angemeldet und bei
mir abgemeldet.
Sie hat bis zum
Muttertag, dem 13. Mai 2007, in meinem Haus gewohnt. An diesem Wochenende, 12.
und 13. Mai 2007, verköstigte ich ihren Freund und den Bruder samt seiner
Freundin, natürlich auch meine Tochter. Sie haben alle bei mir
übernachtet und geduscht, gegessen und so weiter.
Abends des 13.Mai sind
sie nach Hause gefahren, meine Tochter
J. ist mitgefahren. Sie hatte von mir
die Erlaubnis für eine Woche bei ihrem Freund zu bleiben, doch sie kam
nicht mehr nach Hause. Sie informierte nur ihre Großmutter per Telefon,
dass sie sich abgemeldet habe per 30. Mai 2007.
J. bekam von mir Anfang
Mai noch Turnschuhe zum Preis von Euro 85,- und eine Telefonrechnung hatte ich
auch von ihr zu begleichen. In dem Zeitraum von März, April und Mai habe
ich für sie gesorgt. Ich habe ihr auch eine Telefonwertkarte gekauft und
eine Autobahnvignette, weil sie den L17 macht. Ein Kfz steht ihr zur
Verfügung, deren Versicherung ich bezahle! Jetzt steht alles still, weil
das Fräulein ausgezogen ist. J.
hat auch einen Hund, den sie zurückgelassen hat, der von mir jetzt gepflegt
und gefüttert wird. Auch die nächste Impfung steht
an!..."
Das Finanzamt nahm mit J. am 13. September 2007 folgende
Niederschrift auf:
"Ich bin bereits am
5.3.2007 aus dem Haus von meiner Mutter ausgezogen und diese war davon auch
informiert. Der Grund, weshalb ich den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, war,
weil ich mich mit dem Lebensgefährten (nunmehr Ehemann) meiner Mutter
überhaupt nicht verstanden habe. Ich bin danach nur mehr nach Hause
gekommen um Wechselkleidung zu holen (meist 1 x wöchentlich).
Da ich weder eine
Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit in der strittigen Zeit
ausgeübt habe, musste ich nicht gezwungenermaßen bei meiner Mutter
bleiben, sondern bin bereits seit Anfang März 2007 bei den Eltern meines
Freundes wohnhaft, die auch die Lebenshaltungskosten für mich
bestreiten.
Meine Mutter hat weder
die Telefonkosten bestritten noch bezahlt sie die Versicherung (dies tut mein
Opa). Seit dem Auszug im März 2007 habe ich keine nennenswerten Kosten mehr
in ihrem Haushalt verursacht."
Im Zuge des Berufungsverfahrens kontaktierte das Finanzamt
den Unterkunftgeber von J. , Herrn F. X , telefonisch und machte folgenden
Aktenvermerk:
"Es wird telefonisch
bestätigt, dass J.M. jedenfalls seit Ende März 2007
im gemeinsamen Haushalt mit der Familie
X lebt, wahrscheinlich sogar
länger; J. hatte massive Probleme
mit der Mutter, aber die Familie X
wolle sich dabei nicht einmischen, daher wird auch keine schriftliche
Stellungnahme abgegeben!!
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Tochter der Bw., Fr. J. M., geb. 1990, wohnt seit Ende
März 2007 mit ihrem Freund T. X bei dessen Eltern, Frau L. X und Herrn F. X
, welche auch den Unterhalt für Fr. J. M. zum überwiegenden Teil
bestreiten.
Die Bw., Fr. I. W., trägt nicht die überwiegenden
Kosten des Unterhalts, sondern leistet im Streitzeitraum fallweise geringere
Beiträge für den Unterhalt ihrer Tochter.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die Tochter der Bw. gab vor der BH Eisenstadt am 11.7.2007
an, dass sie bereits seit März bei der Familie X wohnt. In einer
Einvernahme vor dem FA am 13.9.2007 bestätigte die Tochter der Bw. ihre
Angaben und konkretisierte sie. Als nachvollziehbaren Grund für ihren
Auszug aus dem Haushalt ihrer Mutter gab sie, an sie habe sich mit dem damaligen
Lebensgefährten (nunmehrigen Ehemann) ihrer Mutter nicht verstanden, sodass
sie nur mehr nach Hause gekommen sei, um Wechselkleidung zu holen. Diese
Aussagen werden auch von Hrn. F. X, mit seiner Frau Unterkunftgeber der Tochter
der Bw., bestätigt. Er führt auf Vorhalt des FA telefonisch aus, dass
die Tochter der Bw jedenfalls seit Ende März 2007 im gemeinsamen Haushalt
mit der Familie X lebt, da es massive Probleme der Tochter der Bw. mit ihrer
Mutter gibt.
Diese Aussage stimmt mit jener der Tochter der Bw.
überein und wird vom UFS in freier Beweiswürdigung als
glaubwürdig erachtet, zumal es sich bei Hrn. F. X um einen Dritten handelt,
der in den gegenständlichen Streit um die Familienbeihilfe nicht involviert
ist.
Der genaue Zeitpunkt des Auszugs wird von der Tochter der
Bw. einmal mit Mitte März und dann wieder mit Anfang März angegeben.
Da sich diese Aussagen widersprechen, wird die Aussage des "unbeteiligten"
Dritten, des Unterkunftgebers, der den Zeitpunkt des Auszugs mit "jedenfalls
seit Ende März" konkretisiert, als glaubwürdig erachtet.
Glaubwürdig ist auch die Aussage der Tochter der Bw.,
dass sie seit dem Auszug keine nennenswerten Kosten mehr im Haushalt der Mutter
verursacht habe. Dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der
Familie X getragen werden, wenn die Tochter der Bw. dort wohnt und keine eigenen
Einkünfte hat, ist evident. Dass diese Leistungen von der Bw. erbracht
werden, wird auch gar nicht behauptet. Dass die Bw. ihrer Tochter
Turnschuhe und eine Telefonwertkarte und fallweise andere von der Tochter
benötigte Gegenstände gekauft habe, ist glaubwürdig, vermag aber
keine überwiegende Unterhaltstragung zu begründen. Die
Versorgung der Tochter der Bw. mit Unterkunft und Verpflegung stellt einen
höheren Geldwert dar als die gelegentlichen Käufe der von der Tochter
benötigten Güter durch die Mutter.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist J. seit 30.
Mai 2007 bei F. X in 9999 GH, X. Straße xy, mit einem Hauptwohnsitz
gemeldet. Der Zeitpunkt der Ummeldung ist jedoch nach Ansicht des UFS nicht
entscheidend, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass
die Ummeldung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung oftmals nicht sofort nach
dem tatsächlichen Umzug vorgenommen wird.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer
Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Im Sachverhalt festgestellt und entsprechend begründet
wurde, dass die Tochter der Bw. seit Ende März 2007 nicht mehr bei der Bw.
haushaltszugehörig ist.
Dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Unterhaltskomponenten sind, ergibt sich aus § 140 Absatz 2 ABGB:
"Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das
Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen
Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten
müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen
wäre."
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Bw. bis
März 2007 Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter J. M. .
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfeanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Daher ist der Familienbeihilfenanspruch der Bw. für
ihre Tochter mit Ablauf des Monats März 2007 erloschen, da die
Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind.
Ab April 2007 hat die Bw. keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Tochter J. M. mehr.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine in § 46 FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BA0) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Der UFS geht nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass die Tochter der Bw. seit Ende März
2007 nicht mehr haushaltszugehörig ist. Mangels überwiegender
Kostentragung durch die Bw. hat das FA den Rückforderungsbescheid zu Recht
erlassen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-W/08
- Stammnummer
- 34504
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF