Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0097-W/09
Erhöhte Familienbeihilfe bei Unterhaltsleistungen an die in Frankreich lebende erwachsene Tochter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-W/09vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Abweisung des Antrags auf
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die erhöhte Familienbeihilfe wird
hinsichtlich des Zeitraums 1. August 2003 - 31. Dezember 2006
gewährt. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im August 2008 einen
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (rückwirkend
auf fünf Jahre) für ihre Tochter B., geb 1971.
Im Zuge des Antragverfahrens wurde B. am 12. September 2008
untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
01
Betr.:
Bi.B.
Vers.Nr.:
123
Untersuchung
am: 2008-09-12 09:20 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Befunde vorliegend
Anamnese:
Erster
stationärer Aufenthalt im Alter von 14 Jahren im AKH /KJNP 01-03/1985;
erneut im 04 und 05/1985. Danach 1987, 89, 90/91. Aufnahmegründe waren
jeweils Anorexia nervosa bei Sondengewicht. Schule nicht abgeschlossen. Lebt in
Frankreich (Vater). Bezieht eine Invaliditätspension (einstweilig befristet
bis 08/ 2009)
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Symptomatische Therapie, Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten.
160cm, 40kg
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-05-02
Ärztliche Untersuchung zur I-Pension
Anorexia
nervosa
1985-03-29
AKH/KINDER UND JUGENDNEUROPSYCHIATRIE
Anorexia
nervosa
Diagnose(n):
Anorexia nervosa
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: R63.2
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer
Rahmensatz, da seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung mit reduziertem
Ernährungszustand.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Rückwirkendes
Datum ab erster stationärer Aufnahme
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1985-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Erwerbsunfähig
ab 1985-01
erstellt
am 2008-09-12 von M.
Facharzt
für Neurologie
zugestimmt
am 2008-09-12
Leitender
Arzt: D.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw mit Bescheid vom 15.
September 2008 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August
2003 mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG 1967
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch
bestehe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Meine Tochter ringt seit
Jahren mit dem Entschluss wieder nach Wien zurückzukehren - was im Prinzip
ihr sehnlichster Wunsch wäre - und auch unserer! Jedoch erscheint es ihr
aufgrund ihres Krankheitsbildes unmöglich, eine Reise anzutreten, denn auf
Grund multipler Persönlichkeitsstörungen plus dem Reizdarmsyndrom ist
sie permanent körperlich sehr geschwächt und vor allem - ganz offen
gesagt - verbringt sie täglich einen Großteil des Tages auf der
Toilette auf Grund großer Verdauungsprobleme. Dies ist der Hauptgrund,
weshalb sie vor einer Reise so große Angst hat! Ich habe jahrelang damit
zugewartet, den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu machen - stets im
Glauben und in der Hoffnung, dass sie bald wieder nach Hause kommt. Doch die
Jahre vergehen - meine Kosten, die ich für sie trage, belasten mich
zusehends. Und vor allem ist es inzwischen traurige Gewissheit, dass
B. immer von meinen finanziellen
Zuwendungen abhängig sein wird!
Ich bin der Meinung, dass
in diesem Falle dem Antrag, trotz dem Aufenthalt im Ausland, menschlicherweise
stattgegeben werden könnte.
Wie auch bereits beim
Antrag angeführt wurde, ist meine Tochter ja immer bei uns im Haushalt ohne
Unterbrechung polizeilich gemeldet und hat sich weder in Österreich noch in
Frankreich jemals selbst nur "einen Groschen" verdient!
Sollten Sie selbst nicht
in der Lage sein meiner Berufung stattzugeben, würde ich Sie bitten, meine
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu übermitteln..."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte der Bw
einen Vorhalt folgenden Inhalts.
1. Seit wann lebt Ihre
Tochter in Frankreich? Hält sie sich ständig in Frankreich auf oder
hält sich sich auch in Österreich auf? Wenn ja, wie oft? Bitte um
Nachweise allfälliger Aufenthalte in Österreich.
2. Seit wann lebt der
Kindesvater in Frankreich?
3. Ist Ihnen bekannt, ob
die Tochter in Frankreich Familienbeihilfe oder Vergleichbares bekommt, und wenn
ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie hoch waren in den
letzten fünf Jahren die von Ihnen an Ihre Tochter geleisteten
Unterhaltszahlungen? Bitte um Vorlage entsprechender Nachweise
(Kontoauszüge etc.). Sind Sie verpflichtet, Unterhalt zu leisten?
5. Wie hoch sind die
gesamten Unterhaltskosten für die Tochter? Woraus setzen sich diese
zusammen? Wie hoch ist der Betrag, den der Vater als Unterhalt leistet?
6. Sind der Kindesvater
und die Tochter in Frankreich sozialversichert? Ist der Vater erwerbstätig?
7. Wie hoch ist die
Invaliditätspension, die Ihre Tochter bezieht und wer ist die auszahlende
Stelle? Bitte um Nachweise.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am
20.3.2009 beantwortete die Bw den Vorhalt gemäß darüber
erstelltem Protokoll wie folgt.
"Ad 1)
Meine Tochter
B.Bi. ist 1971 geboren. Sie lebt seit
1991 in Frankreich, und zwar in Grenoble. Sie hat auch dort studiert und ihr
Studium abgeschlossen. Sie hat aber aG ihrer Krankheiten nie gearbeitet.
Früher kam sie öfter nach Wien auf Besuch, in den letzten sechs Jahren
aber nicht mehr. Ihr Gesundheitszustand, den ich bereits in der Berufung
beschrieben habe, würde eine Reise nicht möglich machen, weder per
Flugzeug, noch per Bahn. Mein Gatte hat ihr auch angeboten, sie mit dem Auto
abzuholen und alle zwei Stunden eine Pause einzulegen. Aber auch dieses Angebot
hat sie aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Nachweise ihrer (damaligen)
Aufenthalte im Inland kann ich nicht vorlegen.
Meine Tochter ist nach wie vor
ohne Unterbrechung an meiner Wohnadresse gemeldet.
Ad 2)
Der Kindesvater, von dem
ich geschieden bin, lebt nicht in Frankreich, sondern in Wien. In diesem Punkt
ist das ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
unrichtig. Meine Tochter lebt alleine in einer Mietwohnung in Grenoble.
Ergänzen möchte
ich, dass mein Ehemann Mi.
gebürtiger Franzose ist und mich bei den Unterhaltszahlungen für meine
Tochter sehr unterstützt. Er ist in Pension und unterliegt daher der
gesetzlichen Sozialversicherung. Ich bin als Ehegattin bei ihm mitversichert. Da
wir ein gemeinsames Konto haben, lässt sich nicht feststellen, von wem die
Zahlungen für meine Tochter geleistet werden. Sie werden von uns gemeinsam
getragen.
Der Kindesvater leistet
schon seit mehr als 10 Jahren keinen Unterhalt für meine Tochter. Vorher
hat er auch nur einen Betrag von Schilling 2.500,-- monatlich gezahlt. Dieser
Betrag wurde nie erhöht, wahrscheinlich auch, weil ich keinen
diesbezüglichen Antrag gestellt habe.
Ad 3)
Meine Tochter bekommt
keine Familienbeihilfe oder Vergleichbares. Meines Wissens nach gibt es für
Erwachsene auch gar keine Familienbeihilfe in Frankreich. Über die
detaillierte Rechtslage in Frankreich kann ich allerdings keine Angaben machen.
Ad 4)
In den letzten 5 Jahren
haben wir (mein Ehegatte und ich) € 500,-- monatlich an Miete für
die Wohnung in Grenoble bezahlt (dieser Betrag ist in den letzten Jahren von
€ 460,-- auf € 500,-- angestiegen).
Weiters haben wir
zusätzlich monatlich einen Betrag von € 400,--
überwiesen.
Diese
Beträge bezahlen wir bis heute.
Darüber hinaus haben wir
unregelmäßig Beträge in beträchtlicher Höhe für
außergewöhnliche Ausgaben geleistet. Zum Beispiel verlor meine
Tochter schon mit 27 Jahren alle Zähne; die sehr teure Sanierung wurde von
der Sozialversicherung nicht übernommen und so haben wir das bezahlt.
Zum Nachweis der
Zahlungen lege ich einen Kontoauszug und einen Dauerauftrag bezüglich der
Miete vor; aus diesen Belegen ist der Betrag von € 500,-- für die
Miete eindeutig ersichtlich.
Für den Betrag von
€ 400,-- lege ich ebenfalls einen Beleg vor, aus dem allerdings nur
eine Überweisung von € 400,-- ohne den genauen Zweck hervorgeht.
Ad 5)
Meine Tochter
benötigt € 500,-- für Miete, € 400,-- für
Lebenshaltungskosten, € 300,-- für Medikamente und
€ 200,-- für Strom, Telefon, Versicherungen und Aufwendungen
für ihren Hund (alle Beträge monatlich).
Wie bereits
ausgeführt, leistet der Vater keinen Unterhalt.
Wie oben dargestellt,
leisten wir regelmäßig € 900,-- (mit € 500,--
wird die Miete direkt bezahlt und € 400 ohne besondere Zweckwidmung)
monatlich und weiters unregelmäßige Beträge.
Ad 6)
Die Tochter ist in
Frankreich sozialversichert und muss Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Ad 7)
Die
Invaliditätspension, die meine Tochter seit 1.3.2007 bezieht, beträgt
€ 911,-- monatlich. Davon sind nach dem Bescheid € 652,60,--
bezüglich der Krankheit und € 258,63,-- bezüglich der
Unterkunft.
Von diesem Betrag braucht
sie, wie erwähnt, € 300,-- für Medikamente,
€ 400,-- für Lebenshaltung (Lebensmittel etc) und
€ 200,-- für Strom, Telefon etc. Damit ist die
Invaliditätspension zur Gänze aufgebraucht.
Die Miete bezahlen wir.
Würden wir ihr nicht zusätzlich € 400,-- mtl.
überweisen, hätte sie überhaupt kein Geld zur freien
Verfügung.
Ich lege eine
Bestätigung der auszahlenden Stelle über diesen Betrag vor. Weiters
lege ich das ärztliche Sachverständigengutachten aus Frankreich vom
12.7.2006 vor, wonach meine Tochter zu 80% behindert ist. Die Diagnose lautet
schwere Depression mit Anorexie und Störung der Darmfunktionen.
Abschließend lege
ich Steuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 meiner Tochter vor, wonach sie keine
Steuer auf das Einkommen zu entrichten hat."
Mit Eingabe vom 28.3.2009 brachte die Bw ergänzend zu
obigem Protokoll vor.
"zu ad 2)
Nur zur Info: geschieden
seit Oktober 1976
Weiters zu ad 2)
Die Pension meines Mannes
beträgt monatl. ca. Eu 2.000,-.Da bereits Eu 900,-für
B. ausgelegt werden, und ich kein
eigenes Einkommen habe, ist dies überhaupt nur möglich, weil die ganze
Familie mich finanziell unterstützt.
Anbei füge ich auch
noch dazu, daß wir noch eine gemeinsame Tochter haben, welche studiert,
und daher auch für dieses Kind noch die volle Unterstützung von uns
kommt!
Im Klartext heißt
das, daß unsere Ersparnisse schon bald komplett zur Neige gehen, und
deshalb der Familienzuschuß für B.
- selbst wenn sie aus gesundheitl.
Gründen im Ausland bleibt - für mich verständlicherweise - eine
sehr willkommene Hilfe wäre!
Vor allem , weil ja
leider inzwischen davon ausgegangen werden kann, daß es absehbar ist,
daß
B. auch in Zukunft nicht
arbeiten werden kann und daher meine Unterstützung lebenslang erforderlich
sein wird!
Das ist eine sehr
belastende Situation, und eigentlich weiß ich gar nicht, wie das alles
weitergehen soll - sowohl von der finanziellen Seite, wie von der
gesundheitlichen...
zu ad 4)
Sie hat noch nicht alle -
aber fast alle Zähne verloren.
weiters zu ad 4)
Ich habe Ihnen mittels
des Scheckbuches meines Mannes nicht nur EINEN Beleg als Beweise über die
Zahlung von Eu 400,- gezeigt, sondern jeweils die monatl. Eu 400,-, wobei es
richtig ist, daß kein genauer Zweck ausgewiesen wurde sondern nur jeweils
der Name B. aufschien!
Diesen Geldbetrag
verwendet B. regelmäßig
für Therapien, und ist sozusagen daher - wenn man so will - zweckgebunden,
da sie sich selber dies absolut nicht leisten könnte!
Das heißt für
B. auch, daß sie dieses Geld von uns nicht wie unten bei ad 7) angegeben
ist, zur freien Verfügung zusätzlich hat, sondern sehr wohl nur mit
ihrer staatl. Hilfe auskommen muß, da eben diese 400,-Eu für die
Therapie ausgegeben wird!
Weiters zu ad 7)
bezüglich
"Störung der Darmfunktion" kann ich noch präziser anführen,
daß es sich um ein schweres chronisches Reizdarmsyndrom handelt,
aufgrunddessen sie eben, wie schon im Brief erwähnt, stundenlang die
Toilette nicht verlassen kann (und deshalb auch nicht reisen....!)
Weiters zu ad 7)
- Keine Steuer auf DAS
Einkommen sehe ich nicht als ganz korrekt an, denn DAS Einkommen existiert ja
nicht, da sie ja keines hat. Also richtigerweise nur: KEINE Steuer , da sie KEIN
Einkommen hat!!
Über weitere Anfrage des UFS brachte die Bw vor, vor
der Invalidenrente habe B. einige Jahre französische Sozialhilfe im
Ausmaß von ca € 400,-- erhalten. Da dieser Sozialhilfebetrag
niedriger war als die jetzige Invalidenrente, hätte sie die Bw finanziell
noch mehr unterstützen müssen als jetzt. Der Gatte der Bw sei damals
noch berufstätig gewesen und habe daher über mehr Einkommen
verfügt als in der Pension.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw ist verheiratet, österreichische
Staatsbürgerin und wohnt in Wien. Sie ist nicht erwerbstätig und hat
kein eigenes Einkommen. Sie ist bei ihrem Ehemann Mi., einem französischen
Staatsbürger, welcher eine Pension von ca € 2.000,-- monatlich
erhält, mitversichert. Ihr Kind B. Bi., geb 1971,
österreichische Staatsbürgerin, lebt seit 1991 in Grenoble,
Frankreich. Sie hat dort studiert und wohnt allein in einer Mietwohnung.
Die Bw ist vom Kindesvater seit 1976 geschieden. Dieser wohnt im Inland
und leistet seit mehr als 10 Jahren keinen Unterhalt für B..
B. ist zu 50% erwerbsbehindert und voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; sie ist seit 1985
erwerbsunfähig.
B. ist in Frankreich sozialversichert.
B. erhält (vorerst) für den Zeitraum vom 1.8.2006
- 1.8.2009 eine Beihilfe für behinderte Erwachsene
(Allocation aux adultes handicapés,
AAH) vom französischen Staat, wobei diese mit Beschluss vom 1.3.2007
rückwirkend zugesprochen wurde. Die Beihilfe beträgt
€ 911,-- monatlich und setzt sich zusammen aus einer Beihilfe aus dem
Titel der Behinderung in Höhe von € 652,60,-- monatlich und aus
einer Beihilfe für die Wohnungskosten iHv € 258,63,-- monatlich.
Die Beihilfe ist nach französischem Recht steuerfrei. Verteilt man
den nachgezahlten Betrag iHv € 6.377,-- (für die Monate 8/06
-2/07) auf die zuerkannte Zeitspanne bis 1.8.2009, standen B. ab März 2007
somit ca € 220,-- zusätzlich zur Verfügung (6377 : 29).
Insgesamt hat sie daher, auf den genannten Zeitraum verteilt, ab
März 2007 Einnahmen iHv ca € 1.130,-- monatlich.
Fr B. Bi. hat monatliche Aufwendungen iHv
- € 500,-- für die Miete der Wohnung in
Grenoble - € 400,-- für Lebenshaltungskosten
(Lebensmittel, Dinge des persönlichen Bedarfs etc) -
€ 300,-- für Medikamente - € 200,-- für
Strom, Telefon, Versicherungen und Hund - € 400,-- für
Therapien, sonstige Krankheitskosten -€ 200,-- für
sonstige Ausgaben
Insgesamt hat sie daher Aufwendungen von
€ 2.000,-- monatlich. Die staatliche Beihilfe verwendet sie iHv von ca
€ 900,--für Lebenshaltungskosten, Medikamente und Strom, Telefon
etc. Die Bw und ihr Gatte überweisen jedes Monat die Miete von
€ 500,-- (dieser Betrag ist in den letzten Jahren von
€ 460,-- auf € 500,-- gestiegen) an den Vermieter sowie
€ 400,-- auf das Konto von B.. Darüber hinaus kommt die Bw
gemeinsam mit ihrem Gatten nach Bedarf für außergewöhnliche
Ausgaben von B. auf, zB für die Sanierung der Zähne, als B. 27 Jahre
alt war. Die Bw wird von ihrer gesamten Familie finanziell
unterstützt. Die Bw und ihr Gatte leisten regelmäßig
einen monatlichen Unterhalt von € 900,--. Darüber hinausgehende
Beträge werden von Familienangehörigen getragen.
Die Bw und ihr Gatte leisten auch Unterhalt für die
gemeinsame Tochter, welche studiert.
Seit 1. März 2007 ist B.
selbsterhaltungsfähig.
Die Bw trägt die Unterhaltskosten nicht mehr
überwiegend, da den Einnahmen B.s von ca € 1.130,--
Unterhaltskosten der Bw von € 900,-- gegenüberstehen.
Hingegen trägt die Bw vom 1. August 2003 bis 28.
Februar 2007 überwiegend die Unterhaltskosten für B.. In dieser Zeit
erhielt B. französische Sozialhilfe im Ausmaß von ca
€ 400,--. Die Ausgaben B. s waren in etwa gleich hoch wie oben
dargestellt.
Die Unterhaltszahlungen der Bw und ihres Gatten waren
höher als in der Zeit ab 1. März 2007, da der Gatte der Bw noch
berufstätig war und ihm daher mehr Einkommen zur Verfügung stand als
in der Pension.
Im Jahr 2007 hatte B. ein höheres Einkommen als
€ 8725,-- (1.130,-- x 10) und im Jahr 2008 ein höheres Einkommen
als € 9.000,-- (1.130 x 12).
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse der Bw sind
aktenkundig bzw wurden von ihr glaubhaft vorgetragen, ebenso wie die
persönlichen Verhältnisse von B..
Die Feststellung der 50% igen Erwerbsbehinderung von B. und
die seit 1985 bestehende Erwerbsunfähigkeit beruht auf dem schlüssigen
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
12.9.2008 und wird noch erhärtet durch den von der Bw vorgelegten Beschluss
der zuständigen franz Kommission für die Zuerkennung der Beihilfe
für behinderte Erwachsene, der - beruhend auf einem ärztlichen
Gutachten - den Grad der Behinderung von B. zwischen 50 und 79% feststellte,
wobei zu bemerken ist, dass - im Gegensatz zu den Angaben der Bw - aus dem
französischen Gutachten eindeutig hervorgeht, dass der Grad der Behinderung
von B. weniger als 80% (eben zwischen 50 und 79% liegend) beträgt.
Die Diagnose des Bundessozialamtes (Anorexie) wird im
französischen Gutachten bestätigt und darüber hinausgehend wird
als Diagnose auch schwere Depression und Darmentzündung angeführt.
Auch die Arbeitsunfähigkeit wird im frz. Gutachten bescheinigt. Der
Gesundheitszustand B.s wird auch von der Bw anschaulich und glaubhaft
beschrieben.
Dass B. in Frankreich sozialversichert ist, beruht auf dem
Vorbringen der Bw.
Die Bw hat den Beschluss, in dem B. eine Beihilfe für
behinderte Erwachsene zugesprochen wird, vorgelegt (in frz Sprache). Dass die
Beihilfe ab 1.8.2006 rückwirkend zuerkannt wird, ergibt sich aus dem
Wortlaut des Beschlusses "... pour la
période du 01/08/2006 au 01/08/2009". Die Behauptung der
Bw, B. erhalte die Beihilfe ab 1.3.2007, ist daher insofern zu relativieren, als
ihr das Geld naturgemäß erst ab 1.3.2007, dem Tag der
Beschlussfassung, zufloss, allerdings rückwirkend für Zeiträume
ab 1.8.2006. Der UFS geht daher davon aus, dass B. eine Nachzahlung in genannter
Höhe bekommen hat. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Betrag nicht
rückwirkend anzusetzen (er stand B. ja nicht zur Verfügung), sondern
im Wege einer Durchschnittsbetrachtung auf die (vorerst bis zum 1.8.2009
angesetzte) Laufzeit der Zahlung aufzuteilen. Dass es sich um eine
Beihilfe für behinderte Erwachsene handelt, ergibt sich aus dem vorgelegten
Dokument und aus den durchgeführten Ermittlungen des UFS. Die
Zusammensetzung der Beihilfe ist durch das vorgelegte Dokument und das
diesbezügliche Vorbringen der Bw erwiesen. Dass die Beihilfe nach
frz Recht steuerfrei ist, wurde durch steuerliche Bescheinigungen nachgewiesen
und durch die vom UFS durchgeführten Ermittlungen bestätigt.
Die monatlichen Aufwendungen von B. für die Miete sind
nachgewiesen. Die Höhe der übrigen Aufwendungen beruht auf dem
glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Bw. Die Kosten für
Medikamente und Therapien entsprechen aG des nachgewiesenen Krankheitsbildes der
allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Art und Höhe der Verwendung der staatlichen
Beihilfe beruht auf dem Vorbringen der Bw.
Die regelmäßigen Unterhaltszahlungen der Bw und
ihres Gatten sind durch die Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen. Dass die
Miete direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen wird, ist ebenfalls
nachgewiesen.
Dass die Bw und ihr Gatte nach Bedarf für
außergewöhnliche Ausgaben aufkommen, ist glaubhaft. Konkrete
außergewöhnliche Ausgaben im Streitzeitraum wurden allerdings nicht
dargelegt. (Die Sanierung der Zähne erfolgte vor dem
Streitzeitraum). Ebenso ist glaubhaft, dass die gesamte Familie die Bw
finanziell unterstützt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Bw, wonach ihr
Gatte ca € 2.000,-- monatlich verdiene und sie kein eigenes Einkommen
habe und dass sie und ihr Gatte auch für die studierende Tochter
unterhaltspflichtig seien, ist die Unterstützung durch die Familie evident.
Der UFS nimmt daher, um eine sachgerechte Aufteilung zu erreichen, an,
dass allfällige außergewöhnliche Ausgaben von der Familie der Bw
getragen werden, während die regelmäßigen Zahlungen von der Bw
und ihrem Gatten geleistet werden.
Da die französische Beihilfe ab 1.3.2007, wenn auch
rückwirkend, ausbezahlt wurde und Fr B. Bi. bis dahin nur die frz
Sozialhilfe von ca € 400,-- zur Verfügung stand, während die
Bw glaubhaft vorbrachte, dass sie und ihr Gatte auch schon damals entsprechende
Beträge zur Deckung des Unterhalts überwiesen haben, ist evident, dass
die Bw bis zu diesem Zeitpunkt den Unterhalt überwiegend geleistet hat. Der
UFS nimmt an, dass der Fehlbetrag einerseits durch Verwandte abgedeckt wurde und
andererseits die Tochter der Bw ihre Ausgaben zwangsläufig
einschränken musste.
Die Einnahmen von Fr B. Bi. ab 1. März 2007 wurden
dargelegt, ebenso wie die Unterhaltskosten der Bw.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist nach der Judikatur
bei Erreichen des ASVG-Richtsatzes für die Ausgleichszulage gegeben.
(Zur Begründung der Heranziehung der Einnahmen bei der
Berechnung der überwiegenden Unterhaltskosten und zur Beurteilung der
Selbsterhaltungsfähigkeit siehe unten "Rechtliche Beurteilung").
Dass die Bw ab 1.3.2007 die Unterhaltskosten nicht mehr
überwiegend (zu mehr als 50%) trägt, ergibt sich schlüssig aus
der durchgeführten Berechnung.
Dass die Bw in der Zeit vor 1.3.2007 die Unterhaltskosten
überwiegend trägt, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Bw,
wonach ihre Tochter in dieser Zeit nur ein Einkommen von € 400,--
monatlich (französische Sozialhilfe) zur Verfügung hatte. Ebenso
glaubhaft ist, dass die Unterhaltszahlungen, bedingt durch die damals aktive
Erwerbstätigkeit des Gatten der Bw, höher waren als in der Zeit
danach.
Es ist evident, dass Unterhaltszahlungen von mehr als
€ 900,-- monatlich bei eigenem Einkommen der Tochter von
€ 400,-- monatlich und einem Unterhaltsbedarf wie dargestellt als
überwiegende Unterhaltsleistung zu qualifizieren sind.
Dass das Einkommen B.s im Jahr 2007 höher ist als
€ 8725,-- und 2008 höher als € 9.000,-- ergibt sich
rechnerisch. Von der Beihilfe gibt es keine gesetzlichen Abzüge. (Zur
rechtlichen Qualifikation der Beihilfe als zu versteuerndes Einkommen siehe
unten).
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs 2 leg cit hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen
trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind
handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs 2 und 4) entspricht (§ 2 Abs 6 FLAG).
§ 5 FLAG lautet:
"(1) Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € (Anm: der
Grenzbetrag beträgt bis 31.12.2007 8 725 €) übersteigt, besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben
außer Betracht:
a) das zu versteuernde
Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen
für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b) Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs 2) wird dadurch nicht
ausgeschlossen."
§ 8 FLAG lautet auszugsweise:
"(5) Als erheblich
behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen."
§ 53 FLAG lautet:
"Staatsbürger von
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im
Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie
Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler
Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht
österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem
Familienlastenausgleich vorsehen."
§ 5 Abs 3 FLAG ist iZm § 53 Abs 1 FLAG zu lesen.
Nach Wittmann/Papacek,
Der Familienlastenausgleich,
Kommentar
§ 53, wird dadurch die Gebietsgleichstellung mit
Österreich bezüglich des ständigen Aufenthaltes der Kinder im EWR
bzw in der EU im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hervorgehoben.
Nach dem Beschluss des VwGH vom 25.6.2008, Zl
2005/15/0154, vermittelt ein Kind mit ständigem Aufenthalt in
Österreich und ab 30.12.2000 auch mit ständigem Aufenthalt in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach Maßgabe der §§ 2 ff FLAG.
Der ständige Aufenthalt der Tochter der Bw in
Frankreich ist daher für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
schädlich.
Die Bw selbst hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen
unbestritten im Inland.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c iVm § 8
Abs 5 u 6 FLAG liegen vor. Die erhebliche Behinderung B.s von mindestens 50% ist
nach dem schlüssigen Gutachten des Bundessozialamtes seit 1.1.1985, dh seit
dem 14. Lebensjahr gegeben. Das von der Behörde zwingend einzuholende
fachärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes ist
schlüssig und wird durch das vorliegende frz Gutachten bestätigt.
Ermittlungen des UFS haben ergeben, dass für die Bw
kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Der
Ausschlussgrund des § 5 Abs 4 FLAG ist demnach nicht gegeben.
Da B. nicht zum Haushalt der Bw gehört und keine
andere Person anspruchsberechtigt ist, hat die Bw nach § 2 Abs 2 FLAG dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten überwiegend
trägt.
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend getragen hat, hängt nach der Judikatur einerseits von der
Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten
Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser
Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab.
"Überwiegend" bedeutet
"mehr als die Hälfte" (vgl zB
VwGH Zl 98/15/0011).
Mit dem im § 2 Abs 2 FLAG verwendeten Begriff
Unterhaltskosten sind nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder etwa
der gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen, sondern die
tatsächlichen Unterhaltskosten. Ob zu deren Tragung eine Verpflichtung
bestand, ist ebenso unerheblich wie die Herkunft der Mittel (vgl
Erk VwGH 15.12.1954, Zl 2223/54).
Für die Zeit vom 1. August 2003 bis 28. Februar 2007
ist nach dem festgestellten Sachverhalt unbestritten, dass der Unterhalt
für B. weitaus überwiegend von der Bw getragen wurde.
Für die Zeit danach sind folgende rechtliche
Erwägungen maßgebend.
Die französische Beihilfe B.s ist in die Berechnung
einzubeziehen. Aus der Bestimmung des § 2 Abs 6 FLAG ist
ersichtlich, dass per (inländischem) Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärte Einkünfte nicht heranzuziehen sind. Die Beihilfe B.s
ist nach innerstaatlichem Recht nicht steuerfrei. Sie ist am ehesten mit einer
Invaliditätsrente vergleichbar und wird auch von der Bw als solche
bezeichnet. Invaliditätspensionen (Berufsunfähigkeitspensionen) sind
nach österreichischem Recht steuerpflichtig. Nach der Judikatur des UFS
sind diese Pensionen inklusive Ausgleichszulage, da sie tatsächlich
für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, bei den entsprechenden
Berechnungen zu berücksichtigen. Die französische Beihilfe für
behinderte Menschen soll nach den Intentionen des frz Gesetzgebers ein
Mindesteinkommen für Menschen mit Behinderungen, damit sie die Ausgaben des
täglichen Lebens tätigen können, gewährleisten und wird
daher für den Unterhalt B.s geleistet. Unter Berücksichtigung
dieser Einkünfte wird der Unterhalt B.s zu weniger als der Hälfte von
der Bw getragen.
Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit
sind dieselben Parameter anzuwenden. Nach der Judikatur der Zivilgerichte bildet
der ASVG-Richtsatz für die Ausgleichszulage eine Orientierungshilfe zur
Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Richtsatz nach § 293
Abs 1 lit a sublit bb ASVG (für Alleinstehende) für Alleinstehende
beträgt im Jahr 2007 € 726,- und 2008 € 772,40,--.
Das Einkommen der Tochter der Bw beträgt hingegen
€ 1.130,-- monatlich und liegt somit, auch unter Einbeziehung des in
Frankreich um ca 10% höheren Preisniveaus und unter Abzug allfälliger
Sozialversicherungsbeiträge, eindeutig über dem ASVG-Richtsatz
für die Ausgleichszulage.
Das zu versteuernde Einkommen eines Kindes als
Ausschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 FLAG liegt bei € 8.725,--
(2007) bzw € 9.000,-- (2008) jährlich. Dabei handelt es sich um
einen Jahresbetrag, der auch für ein erheblich behindertes Kind gilt. Das
zu versteuernde Einkommen ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen zu ermitteln. Die einkommensteuerfreien Bezüge bleiben bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes naturgemäß
außer Betracht. Es muss sich hiebei um Bezüge handeln, die durch
inländische gesetzliche Bestimmung ausdrücklich als
einkommensteuerfrei erklärt worden sind (zB Studienbeihilfen).
Die frz Beihilfe für Menschen mit Behinderung ist
nicht durch inländische gesetzliche Bestimmung als einkommensteuerfrei
erklärt worden und ist daher als zu versteuerndes Einkommen iSd § 33
Abs 1 EStG als steuerpflichtig zu bewerten. Durch die Vergleichbarkeit mit einer
Invaliditätspension ist dies auch sachlich gerechtfertigt. Der
Grenzbetrag wird daher selbst unter Berücksichtigung allfälliger
Sozialversicherungsbeiträge und der Pauschbeträge für
Sonderausgaben und Werbungskosten sowohl 2007 (1.130 € x 10) als auch 2008
(1.130 € x 12) überschritten.
Da § 5 Abs 1 FLAG nach dem eindeutigen Wortlaut auf
einen Jahresbetrag abstellt, besteht nicht nur für 2008, sondern auch
für das ganze Jahr 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Bemerkt wird: Würde man die frz Beihilfe mit der
österr erhöhten Familienbeihilfe als vergleichbar erachten,
stünde der Bw die Familienbeihilfe im gleichen Zeitraum auch nicht zu, da
nicht sowohl die Bw als auch ihre Tochter gleichartige Familienbeihilfen
beziehen könnten.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass bis
31.12.2006 wegen überwiegender Unterhaltstragung durch die Bw der Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe besteht; danach besteht er jedoch wegen
Überschreiten des Grenzbetrags durch die Tochter der Bw sowie ab 1.3.2007
auch wegen nicht überwiegender Unterhaltstragung durch die Bw sowie
eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter nicht mehr, wobei einer
der vorliegenden drei Tatbestände für die zwingende Nichtanerkennung
des Anspruchs auf Familienbeihilfe ausgereicht hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-W/09
- Stammnummer
- 40482
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF