Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0569-W/07
überwiegende Unterhaltstragung, Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist im Mai 1981 geboren,
Studentin und bezog nichtselbständige Einkünfte aus einer
geringfügigen Beschäftigung.
Ab dem 29.11.2006 bis voraussichtlich 17.4.2007 bezog die
Bw. Arbeitslosengeld.
Die Bw. lebte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht
im Haushalt der Eltern, sondern gemeinsam mit dem Hauptmieter der Wohnung, R.
V., in Wien 17 und war auch dort gemeldet.
Aus dem von V. geschlossenen Hauptmietvertrag vom 27.2.2006
(Akt S 46 - 68), gültig ab März 2006, ist zu entnehmen, dass die
Wohnfläche 60,20 m² beträgt. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern
samt Nebenräumen; Vorraum, Küche, Bad, WC. Das monatliche Mietentgelt
betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses € 335,44.
Die Bw. beantragte am 2.6.2006 rückwirkend ab
März 2006 die Familienbeihilfe.
Im Zuge eines Vorhaltsverfahrens legte die Bw. eine
undatierte Bestätigung ihres Vaters vor, der bestätigt, der Bw. €
350,-- monatlichen Unterhalt zu bezahlen.
Entsprechend einer gleichfalls von der Bw. vorgelegten
Aufstellung über monatliche Lebenshaltungskosten beträgt das von der
Firma R.S. GmbH bezogene Gehalt € 331,-- netto, sodass der Bw.
insgesamt € 681,-- zur Verfügung stehen.
Weiters listet die Bw. diverse Ausgaben in Gesamthöhe
von € 645,-- auf. Darin enthalten € 300,-- Miete. Zusätzlich
entstünden noch Kosten durch Studiengebühren, Bücher u.ä.
Zwecks Nachweis des Mietaufwandes, legte die Bw. mit ihrer
Berufung einen "Wohngemeinschaftsvertrag" datiert vom 14.9.2006 vor, den die Bw.
mit V., dem Hauptmieter der Wohnung, geschlossen hat.
Gemäß
§ 1 des Vertrages ist
"Gegenstand die gemeinsame Lebensführung
in der Wohnung. Keine der
Vertragsparteien verpflichtet sich, ein Verlöbnis oder eine Ehe nach
bürgerlichem Recht einzugehen".
Gemäß
§ 2 des Vertrages
"ist der Vertrag
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet
mit dem Auszug einer oder beider Vertragsparteien". Eine
Kündigungsfrist ist nicht vorgesehen.
Gemäß
§ 5 des Vertrages
trägt
V. die regelmäßig
entstehenden Kosten € 225,-- für Miete, Strom, Gas;
Ablösezahlungen, anfallende Kreditraten.
Die Bw. trägt €
300,-- für Miete, Strom, Gas und Ablöserückzahlung.
Die Vertragspartner
verpflichten sich wechselseitig und alle nicht gemeinsam verursachten Kosten
jeweils selbst zu tragen.
Am Ende eines Jahres
werden sämtliche getragene Kosten addiert. Die Summe durch zwei dividiert.
Der sich ergebende Quotient ist der Jahreskostensatz.
Weiters werden die Kosten
für Miete, Strom, Gas, Kreditraten und Ablösezahlungen addiert. So
diese Kosten den Jahreskostensatz übersteigen, sind die Vertragsparteien
wechselseitig zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.
Gemäß
§ 6 des Vertrages
"ist
V. verpflichtet einen monatlichen
Pauschalbetrag von € 150,-- in die Haushaltskasse zu zahlen".
Die Bw. wird nicht verpflichtet
derartige Zahlungen zu leisten.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 2.2.2007 ab
und vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass der Mietaufwand von €
300,-- nicht von der Bw. getragen werde und diese nicht überwiegend ihren
Unterhalt bestreite.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
18.2.2007 fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sie,
entgegen der Ansicht des Finanzamtes, sehr wohl eine monatliche
Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 300,-- träfe. Als Beleg
dafür legte die Bw. den oben inhaltlich dargestellten
"Wohngemeinschaftsvertrag" vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw. verkennt offenkundig den Inhalt dieser gesetzlichen
Regelung, ergibt sich doch schon aus der von ihr selbst erstellten Auflistung
"Monatliche Lebenshaltungskosten", dass der Unterhaltsbeitrag ihres Vaters mit
€ 350,-- höher ist, als das von der Bw. selbst erzielte Einkommen von
€ 331,-- also ganz eindeutig ein Elternteil den überwiegenden Teil des
Unterhalts leistet und die Bw. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Daher besteht nach der eindeutigen Regelung des § 6
Abs. 5 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die Berufung war schon
deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Auch wenn es für den Bescheidspruch ohne Bedeutung
ist, sei der Vollständigkeit halber, was den Haushalt der Bw. und angeblich
entstandenen Mietausgaben von € 300,-- anlagt, festgestellt, dass der
diesbezüglich vorgelegte "Wohngemeinschaftsvertrag" in vielerlei Hinsicht
ungewöhnlich und fremdunüblich ist.
Obwohl die Bw. nach eigenen Angaben im Antrag seit Mai 2006
in Wien 17 wohnte, wurde der Vertrag erst im September 2006, also im Nachhinein,
im Zuge des Berufungsverfahrens errichtet.
Die in § 1 des Vertrages eingegangene Verpflichtung
kein Verlöbnis und keine Ehe eingehen zu wollen, ist im Zusammenhang mit
der offenkundig intendierten Kostenaufteilung völlig unnötig. Auch ist
diese Vereinbarung isoliert betrachtet geradezu absurd. Eine "einseitige"
Vertragsverletzung durch einen der Vertragspartner ist in diesem Zusammenhang
ohnehin denkunmöglich und es erhebt sich die Frage, weshalb überhaupt
eine derart unsinnige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde. Diese
Klausel erscheint nur insofern ansatzweise Sinn zu ergeben, als die Bw. damit
einen Art "Beweis" dafür schaffen wollte, dass keine Lebensgemeinschaft mit
dem Mitbewohner bestand.
Es wird im Vertrag keine fremdübliche Aufteilung der
mit rd. 60 m² ohnedies beengten Räumlichkeiten zwischen den
Vertragspartnern geregelt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb
die laufenden Kosten für Miete, Gas, Strom usw. in § 5 vorerst
ungleich, im Verhältnis € 225,-- : € 300,-- aufgeteilt werden.
Wobei bezeichnender Weise nicht den Hauptmieter, sondern die Bw. der höhere
Teil des Aufwandes trifft.
Die im § 5 reichlich kompliziert und undeutlich
geregelte Aufteilung der Kosten, lässt darauf schließen, dass der
Wohnungsaufwand letztlich im Verhältnis 50:50 geteilt werden soll.
Wie hoch der von der Bw. in diesem Zusammenhang
tatsächlich zu tragenden Aufwand ist, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Wohnung entstehenden Gesamtkosten, werden von der
Bw. augenscheinlich aus gutem Grund, nicht offen gelegt. Einen tauglichen Beweis
dafür, dass der Bw. schlussendlich ein monatlicher Mietaufwand von €
300,-- entsteht, stellt dieser Vertrag nicht dar.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, wie hoch dieser
Aufwand tatsächlich sein mag.
Entscheidend ist nämlich, dass sich V. in § 6 des
Vertrages einseitig verpflichtet € 150,-- in die Haushaltskasse
einzubezahlen. Da die Bw. keine gleichartige Verpflichtung eingegangen ist,
trägt allein V. mit dieser Zahlung weitere € 150,-- zu den
Lebenshaltungskosten und damit zum Unterhalt der Bw. bei.
Dass die Bw. mit V. in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
wird im vorgelegten "Wohngemeinschaftvertrag" ohnedies eingeräumt. Es
erscheint ausgeschlossen, dass einander fremd gegenüberstehende Personen,
die tatsächlich nur die Absicht hätten, entstehende Wohnungskosten
aufzuteilen, einen derart gestalteten Vertrag geschlossen hätten. Insgesamt
kann aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes und des ungewöhnlichen und in
jeder Hinsicht unüblichen "Wohngemeinschaftvertrag" darüber
hinausgehend nur der Schluss gezogen werden, dass zwischen der Bw. und V. nicht
nur eine Wohn- sondern auch eine Lebensgemeinschaft vorlag und nicht allein die
Wohnungs- sondern, wie im Vertrag bereits angedeutet, auch die sonstigen
Lebenshaltungskosten (Haushaltskasse) geteilt und damit der Unterhalt gemeinsam
bestritten wurden.
Angesichts des Umstands, dass der Aufwand der Bw. in Summe
geringer war als angegeben und auch der als Lebensgefährte der Bw.
anzusehende V. über ein eigenes Einkommen verfügte und damit zum
gemeinsamen Unterhalt beitrug, liegt es nahe, dass die Bw.
selbsterhaltungsfähig war und deshalb möglicher Weise des Unterhalts-,
jedenfalls aber des Familienbeihilfenanspruches verlustig gegangen ist.
In jedem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die von
der Bw. selbst zu tragenden Lebenshaltungskosten zumindest um jene € 150,--
geringer sind, die von V. als Beitrag zur Haushaltskasse geleistet werden. Zieht
man in Betracht, dass der gesamte Mietaufwand von V. lediglich € 335,44
beträgt, kann weiters davon ausgegangen werden, dass der anteilige
"Mietaufwand" der Bw. bei ordnungsgemäßer 50%-Aufteilung der real
entstandenen Aufwendungen für Miete, Gas, Strom usw. unter den behaupteten
€ 300,-- liegt.
Da der Familienbeihilfenanspruch der Bw. ohnedies aus oben
dargestelltem Grund zu verneinen ist, bedarf es weder weiter Vorhaltungen an die
Bw., noch einer endgültigen Klärung dieser Fragen.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-W/07
- Stammnummer
- 32888
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF