…Dass mit der finanziellen Unterstützung auch Erwartungen im Hinblick auf den tatsächlichen Abschluss derartiger Ausbildungen verbunden seien und die Beihilfe daher nur für die vorgesehene Ausbildungszeit einschließlich einer bestimmten Toleranzfrist gewährt werde, sei nur natürlich. Es sei aber normiert, dass bei Überschreitung der vorgesehene Studienzeit…
…nach Überschreitung der Anspruchsdauer so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnittes beginnt gemäß dessen Abs. 3 nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde. Damit ist klar gestellt, dass die Anspruchsdauer…
…Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit in Jahren gerechnet wird, verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu…
…die Anspruchsdauer verlängerten. Richtig sei weiters, dass die Gewährung der Familienbeihilfe im Sommersemester 2002 nicht auf Grund von Ausschließungsgründen, sondern wegen Überschreitung der (zum damaligen Zeitpunkt) vorgesehenen Studiendauer abgewiesen worden sei. Die erste Instanz verkenne aber die Rechtslage, wenn sie daraus schließe, dass der Zeitraum…
…Semester (Toleranzsemester) überschreiten. Neben den Verlängerungstatbeständen, wie eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium, wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe fest gelegt…
…Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19). (2) Nach Überschreitung der…
…um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, zwei Toleranzsemester zustehen. Vielmehr ist entscheidend, ob das jeweilige Studium in Semester eingeteilt ist oder nicht. Ist dies der Fall…
…wegen Überschreitung der Altersgrenze erlischt, wenn nicht ein Grund für eine Hinausschiebung dieser Altersgrenze vorliegt. Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid auf die für einen Beihilfenbezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres relevanten Gesetzesstellen hingewiesen. Die Berufungswerberin hat durch ihren Antrag und in der Berufung…
…Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit in Jahren gerechnet wird, verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu…
…Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit in Jahren gerechnet wird, verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu…
…Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit in Jahren gerechnet wird, verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu…
…erst bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich durch das in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG normierte "Toleranzsemester", somit für den zweiten Studienabschnitt im vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer von…
…Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend festgestellt hat, besteht keine Wahlmöglichkeit des Beihilfenwerbers, die Anspruchsdauer entweder nach Studienabschnitten oder nach der gesamten Ausbildungszeit zu ermitteln…
…Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…1997). Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Anspruch auf Familienbeihilfe ja nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich um ein Jahr verkürzt. Auch hier…
…im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 76/2000 gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr…
…bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich zusätzlich diesem in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten "Toleranzsemester" somit für den ersten Studienabschnitt im vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer von…
…einem kombinationspflichtigen Studium verlängert die vorgesehene Studienzeit für das gesamte Studium (Durchführungsrichtlinien zum FLAG 21.12). So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2006, Zl.: 2005/10/0069 auszugsweise entschieden: § 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen…
…berücksichtigen sei, weil wegen Überschreitung der maximalen Studienzeit keine Familienbeihilfe gewährt wurde, kann die Familienbeihilfe erst nach einer Wartezeit von 3 Semestern ab 3/06 wieder gewährt werden. Nach gewährter Fristverlängerung brachte die Berufungswerberin am 5. Mai 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung…