Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0042-S/06
Überschreitung der höchstzulässigen Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-S/06vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 25. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. August 2004 bis 31. Mai 2005 für
das Kind M entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der im Jahre 1981 geborene Sohn des Berufungswerbers
(kurz: Bw) studiert die Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft",
Kennzahl 157, an der Universität Wien.
Der Bw legte das zweite Diplomprüfungszeugnis seines
Sohnes, ausgestellt am 26. Juli 2005, vor. Darin ist festgehalten,
dass der zweite Studienabschnitt im Juni 2005
("abgeschlossen am: 30.06.2005")
erfolgreich beendet wurde.
Das Finanzamt teilte dem Bw mit, dass für den Sohn ein
Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum von Jänner 2003 bis Juli
2004 und ab Juni 2005 bestehe.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 stellte der
Bw den Antrag die Familienbeihilfe von August 2004 bis Mai 2005
zuzuerkennen und begründete dies wie folgt:
Gem. § 2 Abs. 1 FLAG sei bei
volljährigen Kindern eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten ...... Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Das Studium gliedere sich in drei Studienabschnitte, wobei
die ersten beiden jeweils zwei Semester, das viert vier Semester umfasst, die
Gesamtstundenanzahl betrage 125 Semesterstunden. Wie aus den vorgelegten
Unterlagen zu entnehmen sei, seien die ersten beiden Abschnitte absolviert, auch
der dritte Abschnitt sei weitgehend abgeschlossen. Die angeschlossene
"Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen" weise 122
Semesterstunden auf. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei hingegen im
Gesamtzeitraum bis Mai 2005 erst für 6 Semester und zwei Monate realisiert
worden. Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe sei
vielmehr der Nachweis, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird
(unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 94/15/0130). Die nachgewiesenen
Studienleistungen des Sohnes würden daher den von der Rechtsprechung
entwickelten Mindeststandarts entsprechen.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Zeit vom August 2004 bis Mai 2005 mit
angefochtenem Bescheid ab und begründete dies damit, dass der Sohn den
zweiten Studienabschnitt am 30. Juni 2005, das ist das Datum der
letzten Prüfung, erfolgreich beendet hat, weshalb erst ab diesem Monat
wieder ein Anspruch bestehe.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und ergänzend
vorgebracht, dass es unzulässig sei, dem "Rechtssatz" des VwGH, 94/15/0130,
eine Lösung gleichzusetzen, die, wie die der angefochtenen Entscheidung,
die Bewertung dieser Frage schlichtweg an eine bestimmte Standardstruktur der
Studiengänge und eine darauf abgestimmte Struktur von Zeit- und
Stichtagsfaktoren, hier mit dem 2. Studienabschnitt und dem Zeitpunkt der
zweiten Diplomprüfung, binde. Die Studienpläne würden zwar alles
anbieten, was zum Ablauf der Studiengänge gehöre, im Gegensatz aber
etwa zum festen Lehr- bzw. Stundenplan einer Pflichtschule keine vorgegebene
Systematik kennen würden, die zu konsumieren dem Studenten
gewährleistet sei. Es sei vielmehr Sache und Risiko des Studenten, sich das
Studienprogramm von Semester zu Semester zu organisieren. Im
Betriebswirtschaftlichen Zentrum der Universität Wien unterliege der
Student dabei einem Prinzip, das einer Auktion gleiche. Er habe einen bestimmten
"Punktepool" zur Verfügung und müsse versuchen, sich den Zugang zu den
Fächern des jeweiligen Studienabschnittes zu "ersteigern". Manchmal gelinge
dies nicht. Das bedeute in der Praxis, dass sich Studienabschnitte
überschneiden würden, Fächer des 3. Abschnittes würden
vorgezogen, solche des 2. Abschnittes würden nachgeholt. Schon darin
könnten "Verspätungen" gründen. § 2 Abs. 1 FLAG knüpfe
das Kriterium der "Berufsausbildung" vermutlich auch deshalb nicht bloß an
die Studienzeit pro "Studienabschnitt", sondern an die, vom Studienabschnitt
losgelösten autonomen Variante, vorgesehene "Ausbildungszeit".
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und wies darauf hin, dass bei Studienrichtungen mit
mehreren Studienabschnitten jeder Abschnitt in Bezug auf die Familienbeihilfe
für sich zu betrachten ist.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
1. Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG), in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I 23/1999, besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten (§ 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz
FLAG).
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester
(§ 2 Abs. 1 lit. b 4. und 5. Satz
FLAG).
Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
(§ 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG).
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr
(§ 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG).
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß
(§ 2 Abs. 1 lit. b 12. bis letzter Satz
FLAG).
Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen
ist bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten.
Bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit in Jahren
gerechnet wird, verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um ein
Ausbildungsjahr.
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder
Studienabschnitt für sich zu betrachten. Unter "vorgesehene Studienzeit"
ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit plus
einem weiteren Semester nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die
Familienbeihilfe weg und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats
weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet
wurde.
Wird ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen
Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, wird die Familienbeihilfe ab diesem
Monat weitergewährt. Es wird also bezüglich der Semesterzählung
des nächsten Abschnittes nicht zugewartet. Es werden in diesem Fall daher
von dem letzten zu gewährenden Semester jene Monate abgezogen, für die
die Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des vorigen Studienabschnittes
bis zum Beginn jenes Semesters, mit dem die Semesterzählung für den
folgenden Abschnitt erfolgt, gewährt wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des Bw
mit dem Studium an der Universität Wien eine in § 3 des
StudFG 1992 genannte Einrichtung besucht. Die Studienzeit wird nach
Studienabschnitten gerechnet.
Die durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegte Studiendauer
des zweiten Studienabschnittes in der vom Sohn betriebenen Studienrichtung war
nach dem geltenden Studienplan mit zwei Semestern festgelegt. Da erst bei
Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr
als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist,
ergibt sich durch das in
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG normierte
"Toleranzsemester", somit für den zweiten Studienabschnitt im vorliegenden
Fall eine Anspruchsdauer von drei Semestern.
Nachdem der Sohn des Bw das Studium im Wintersemester
2000/01 begonnen hat, wurde der erste Studienabschnitt im Jänner 2003
erfolgreich abgeschlossen. Ab diesem Monat wurde die Familienbeihilfe
gewährt.
Der zweite Studienabschnitt begann im Sommersemester 2003
(März 2003). Die vorgesehene Studienzeit des zweiten Studienabschnittes
unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters hätte mit dem Ende des
Sommersemesters 2004 (September 2004) geendet. Unter
Berücksichtigung bzw. Abzug der für die Monate Jänner und Februar
2003 bereits bezogenen Familienbeihilfe, ergibt sich somit ein
Familienbeihilfenanspruch bis Juli 2004. Mit Beginn des
Wintersemesters 2004/05 hatte der Studierende bereits das vierte Semester
des zweiten Studienabschnittes begonnen und damit die vorgesehene Studienzeit
des zweiten Studienabschnittes um mehr als ein Semester überschritten. Die
Anspruchsvoraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der
Familienbeihilfe sind somit erst wieder gegeben, wenn der Nachweis über die
Vollendung des zweiten Studienabschnittes vorliegt (zweites
Diplomprüfungszeugnis).
Da auf Grund der Aktenlage eine individuelle
Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
wodurch auch eine allfällige Verlängerung der Studienzeit bewirkt
werden könnte, nicht vorliegt und vom Bw auch nicht begehrt wird, ist nach
den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass ab Beginn August 2004
bis zum Abschluss des zweiten Studienabschnittes, im gegenständlichen Fall
am 30. Juni 2005, eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht
gegeben war und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe für August 2004 bis Mai 2005 nicht vorlagen. Aufgrund
des klaren Gesetzeswortlautes ist es auch nicht relevant, wenn der Sohn bereits
Lehrveranstaltungen des dritten Abschnittes vorgezogen hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vom Bw
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1996, 94/150130, die Rechtslage bis 1992
betrifft. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde
erstmals das Erfordernis der Absolvierung eines Studienabschnittes in der
vorgesehenen Studienzeit in das Gesetz
(§ 2 Abs. 1 FLAG) aufgenommen. Diese Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe waren erstmals für das SS
1997 maßgebend (vgl.
§ 50h Abs. 3 FLAG).
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
17. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-S/06
- Stammnummer
- 20944
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF