…Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2000 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor…
… 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) und § 17 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) ab. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben mit der Begründung, er habe schon im Zuge seines Antrages auf Familienbeihilfe ein fachärztliches Gutachten übermittelt, welches die nicht beabsichtigte und somit…
…absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann…
…Familienbeihilfe mit der Begründung ab, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel im Sinne der Bestimmung des § 17 StudFG (Studienförderungsgesetz) in der ab 1997 geltenden Fassung durch Sohn M.S. erfolgt sei. Die Bw erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu aus, dass ihr Sohn das…
…hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium." Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 gelten nach Abs. 2 leg.cit. u.a. Studienwechsel…
…bereits ausführlich zur Kenntnis gebracht. Auszugsweise dargestellt bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind bei einem Studienwechsel nur nach Maßgabe des § 17 StudFG 1992 besteht. Festzuhalten ist einleitend, dass nur bei jenen Einrichtungen, bei denen die Studienzeit nach Jahren gerechnet wird…
…Zweifel bestehen, dass es sich bei diesem nach dem vierten inskribierten Semester erfolgten Wechsel des (Haupt-)Studiums um einen Wechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 handelt. Da nach der Aktenlage keiner der im § 17 Abs. 2 und 3 genannten Gründe vorliegt, handelt…
…Niveau". Die Ausbildung an der Fachhochschule habe die Grundlage für die weitere Berufsausbildung gebildet. "Zusätzlich wurden die an der FH - Joanneum erbrachten Prüfungsleistungen im Ausmaß von 17 Semesterstunden für das Hauptstudium Rechtswissenschaften und im Ausmaß von 33 Semesterwochenstunden für das Nebenstudium Soziologie angerechnet. Kenntnisse der…
…am xx.10.1986, für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2011 gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 17 StudFG ausgeführt, S. habe nach dem 4. Semester das Studium gewechselt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führte die Bw…
…Studien zurückgelegt hat. (Letztgenannte durch BGBl. 76/2000 mit 1.9.2001 eingetretenen Änderungen der Bestimmungen des § 17 StudFG 1992 ist hier nur zur Klarstellung der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt.) Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Nach Abs.2…
…1 lit b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG; auch diese Bestimmung enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels. Bei der Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG…
…2010 ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen mit der Begründung zurück gefordert, bei dem zitierten Studienwechsel habe es sich um einen so genannten "schädlichen Wechsel" im Sinn des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) und damit auch im Sinn des § 2 Abs. 1 lit…
…lag damit ein günstiger Studienerfolg iSd § 17 StudFG 1992 vor, weil - wie bereits ausgeführt - das Studium A und das Studium B vor dem Studienwechsel gleich lang betrieben wurden. Damit können die in der Studienrichtung B nachgewiesenen Auslandssemester als Grund für eine Verlängerung der Studienzeit anerkannt…
…Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die Gewährung der Familienbeihilfe. § 17 StudFG lautet: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das…
…Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die Gewährung der Familienbeihilfe. § 17 StudFG lautet: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das…
…Das Finanzamt führte unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und § 17 StudFG 1992 aus, dass die Tochter das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. In der Berufung gegen diesen Bescheid…
…Ein Studienwechsel sei gem. § 17 Abs. 4 StudFG dann unbeachtlich, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfalle daher ab dem Wintersemester 2005/2006. Da jedoch die…
…Anforderungen gleichwertig sind, | 2. | Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, § 17 Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl 23/1999 (in Kraft getreten mit 1. September 1999), wonach ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2…
…1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Zusammenhang mit § 17 StudFG zu prüfen und mußte feststellen, dass den gesetzlichen Voraussetzungen für den Familienbeihiffenbezug im Falle Ihrer Tochter nicht genüge getan wurde." Im Vorlageantrag begehrte der Bw. unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung die abgelegten…
…weiteres Familienbeihilfe gewährt worden war. Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe lässt sich somit im Gegenstandsfall aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Ab 1. September 1999 wurde dem § 17 StudFG ein Abs 4 hinzugefügt (vgl idF BGBl. I Nr. 23/1999), wonach es für die Wiedererlangung…