Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0406-G/08
Wechsel vom Studium Sportwissenschaften zum FH - Studium Physiotherapie als schädlicher Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-G/08vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 11. März 2008,
betreffend die Rückforderung der für das Kind, für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 ausgezahlten
Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge
(Gesamtrückforderungsbetrag 1.082,00 Euro), entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung
zurückgefordert, die Tochter des Berufungswerbers habe im Oktober 2005 mit
dem Studium Sportwissenschaften begonnen und dieses mit September 2007, somit
nach dem vierten inskribierten Semester abgebrochen und nun mit dem Studium
Physiotherapie begonnen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
" Meine Tochter ... hat
das Studium Sportwissenschaften mit Oktober 2005 begonnen und mit September 2007
unterbrochen nicht beendet. Da sie einen Ausbildungsplatz auf der Fachhochschule
für Physiotherapie im September 2007 erhalten hat, studiert sie zum
jetzigen Zeitpunkt, d. h. von September 2007 bis Juli 2010 Physiotherapie und
wird anschließend ihr Studium Sportwissenschaften beenden.
...
Unserer Meinung nach ist
diese Situation daher kein schädlicher Studienwechsel. Die Kombination
Sportwissenschaften mit Physiotherapie ist für ihren weiteren beruflichen
Werdegang ein wesentlicher Vorteil."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2008 hat das
Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach ausdrücklicher Gesetzesanordnung gelten daher bei
einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305 (StudFG 1992), angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dieser § 17 StudFG 1992 lautet:
"§
17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
-
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
-
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
-
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs.1 gelten:
-
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
-
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
-
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
-
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.3.
(3)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der
Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die
Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte
Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist
auf ganze Semester aufzurunden."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein Studienwechsel vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und nicht
abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
von § 3 StudFG 1992 erfasstes Studium beginnt (vgl. z. B. VwGH
1.2.1990, 89/12/0175).
Die Frage eines Mehrfachstudiums regelt § 14
Abs.1 StudFG 1992
ausdrücklich: "Bei gleichzeitiger
Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für
ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird,
steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als
Studienwechsel."
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Tochter des
Berufungswerbers neben dem ohne jeden Zweifel als Hauptstudium benannten
Fachhochschul - Studiengang Physiotherapie gleichzeitig das Studium der
Studienrichtung Sportwissenschaften weiter betrieb oder nicht. Auch kann kein
Zweifel bestehen, dass es sich bei diesem nach dem vierten inskribierten
Semester erfolgten Wechsel des (Haupt-)Studiums um einen Wechsel im Sinn des
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 handelt. Da nach der Aktenlage keiner der im
§ 17 Abs. 2 und 3 genannten Gründe vorliegt, handelt es sich bei
diesem Wechsel, wie das Finanzamt zu Recht ausgeführt hat, um einen
Wechsel, der der Gewährung der Familienbeihilfe und der entsprechenden
Kinderabsetzbeträge entgegen steht.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
bestehenden Rechtslage, sodass die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-G/08
- Stammnummer
- 37054
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF