…in einer solchen Zusatzvereinbarung beurkundete Rechtsgeschäft ist neuerlich als Bestandvertrag gebührenpflichtig (VwGH 18.9.1980, 0051/79). Tritt hingegen ein Dritter auf Seiten des Bestandnehmers lediglich der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei, liegt ein Schuldbeitritt vor. Rz 1412: Zur Vertragsübernahme siehe Rz 1146 ff.
6.1.8.7. Wertpapiere 6.1.8.7.1. Umfang der Befreiung Rz 766: Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 sind sämtliche Umsätze einschließlich der Vermittlung, die sich auf Wertpapiere beziehen, ausgenommen die Verwahrung und…
27.4.1.3. Erfüllungsübernahme Rz 1413: Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme…
…die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch; c)ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat; d)eine Barsicherheit…
…Zusatz von der Gebühr befreit. Rz 1628: Unterfertigt ein Wechselbürge mit oder ohne Zusatz "als Bürge" einen Schuldschein, so liegt eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt vor (siehe Rz 1400 ff). Rz 1629: Dem Wechsel sind nach § 33 TP 22 Abs…
…Schuldbeitrittserklärung gemäß Art. 83 Abs. 1 Buchstabe c UZK-DA dem Zollamt gegenüber abgegeben hat und der Schuldbeitritt vom Zollamt angenommen (also gemäß § 66 letzter Satz ZollR-DG bewilligt) wurde. Zum Nachweis des wirksamen Schuldbeitritts hat der Spediteur die vom Zollamt bestätigte Ausfertigung der Schuldbeitrittserklärung…
…zu verlangen, da die Vorschriften des UZK spezifisch auf Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge abstellen und demgemäß auf Nebenansprüche begründende Vorgänge nicht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sinngemäß angewendet werden können. 4.9. Schuldbeitritt bei besonderen Verfahren (Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c UZK, Art. 83…
…Zeitpunkt und Ausmaß der Schuldentilgung durch die Privatstiftung (Neuschuldner) zu. Im Zweifel ist nach § 1406 ABGB eine Schuldübernahme als Schuldbeitritt und nicht als Schuldeintritt anzusehen. Rz 226: Zuwendungen, die beim Empfänger zu den Betriebseinnahmen gehören (siehe Rz 242 ff), werden im Fall der Gewinnermittlung gemäß …
…geleistet, so ist dies bei Bar-Sicherheit (SI-Buchung) ohne weiteres, bei unbarer Sicherheit (VS-Buchung) jedoch nur unter Vorlage einer Schuldbeitrittserklärung (vgl. Arbeitsrichtlinie ZK-0770) möglich. Verpflichtungserklärung eines Bürgen Bei einem Bürgen muss es sich um einen im Zollgebiet der Union ansässigen Dritten handeln…
…die Einhebung zuständig ist) unter Bewilligung eines Schuldbeitritts gem. Art. 84 und 109 UZK iVm § 6654a ZollR-DG auf einem Einmalkonto gemäß Art. 77 Abs. 3 UZK iVm Art. 105 UZK buchmäßig zu erfassen und gemäß Art. 102 UZK mitzuteilen. Im Fall eines Schuldbeitrittes (Art…
…werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Warenempfänger den Abgabenbetrag entrichten wird. 9.4.2. Geleistete Sicherheit Eine etwaig geleistete Sicherheit ist anzurechnen. 9.4.3. Schuldbeitritt Sofern ein nicht zur Zahlung verpflichteter Dritter, der nicht Zollschuldner geworden ist, bereit ist, die Abgaben zu entrichten…
…Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch | 33 | gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat | 34 |…
…Regelung in § 13 ZollR-DV 2004: Die Zollbehörden können die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen. c)ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen…
…kann ein Schuldbeitritt für die Sicherheitsleistung durch eine dritte Person gemäß Artikel 83 Absatz 1 Bst. c) UZK-DA erfolgen, so ist dieser in der Zollanmeldung zu erklären (Code 20830 bzw. 21831) und auf die entsprechende Bewilligung (Code 2SBS) zu verweisen. Hinweis: Der Schuldbeitritt für…
…geeignet sein. (2) Nach Art. 109 UZK kann der Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden .Im Fall der Bewilligung eines Schuldbeitritts (§ 66 Abs. 1 letzter Satz ZollR-DG) wird die dem Schuldverhältnis beitretende Person im Ausmaß des Schuldbeitritts Gesamtschuldner. Bei einem Schuldnerwechsel (…
…geleistet, so ist dies bei Bar-Sicherheit (SI-Buchung) ohne weiteres, bei unbarer Sicherheit (VS-Buchung) jedoch nur unter Vorlage einer Schuldbeitrittserklärung (vgl. Arbeitsrichtlinie ZK-0770) möglich. Verpflichtungserklärung eines Bürgen Bei einem Bürgen muss es sich um einen im Zollgebiet der Union ansässigen Dritten handeln…
…Schuld (befreiende Schuldübernahme) selbst stellt grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der kapitalisierten Verbindlichkeit dar. Im Falle des bloßen Schuldbeitritts führen die laufende Zinsenbelastung sowie die Tilgung durch die übernehmende Körperschaft zu verdeckten Ausschüttungen. 3.4.2.6.5. Sachentnahmen nach dem Einbringungsstichtag Rz 905: …
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG) Rz 1046: § 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für ein beurkundetes Rechtsgeschäft (siehe dazu Rz 1000 ff). Dieser Zeitpunkt ist ua. wichtig für die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung von Gebühren. Rz 1047: In Anlehnung…
2.6. Abtretung (Zession) Rz 159: Bietet ein Abgabenschuldner zur Tilgung von Abgabenschulden die Abtretung (Zession) einer ihm gegen einen Dritten zustehenden Forderung an, so wird die Zession gemäß § 1392 ABGB erst dadurch wirksam, dass die Abgabenbehörde dieses Anbot annimmt. Rz 160: Zur Entrichtung von…
11. Geltendmachung persönlicher Haftungen (§ 224 BAO) 11.1. Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) Rz 1200: Eine Besicherung von Abgabenansprüchen kann gesetzlich in folgenden Formen vorgesehen sein: Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetzes Persönliche Haftung Sachhaftung Rz 1201: Ferner können Abgabenansprüche durch vertragliche Maßnahmen, insbesondere durch Bestellung eines Pfandes…