RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-1580

1.40. Zollschuld - Artikel 5 Z 18 UZK

geltende FassungRichtlinie2025-0.826.574gilt ab 01.03.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-1580

Wortlaut laut Findok

1.40. Zollschuld - Artikel 5 Z 18 UZK Zollschuld ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. 1.41. Zollschuldner - Artikel 5 Z 19 UZK Zollschuldner ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person. Übernehmer der Zollschuld: Gemäß Artikel 109 Z 2 UZK kann jeder Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden (siehe auch ZK-0770 Abschnitt 3.12., Absatz (2)). 1.42. Zollstelle der Gestellung - Artikel 1 Abs. 2 Z 2 UZK-IA Zollstelle der Gestellung ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden. 1.43. Zollstelle der Überführung in das Verfahren - Artikel 1 Z 17 UZK-DA Zollstelle der Überführung in das Verfahren ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen. 1.44. Zollverfahren - Artikel 5 Z 16 UZK Zollverfahren sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, b)besondere Verfahren, c)Ausfuhr. 1.45. Zollvertreter - Artikel 5 Z 6 UZK Zollvertreter ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Die Beteiligten des Zollverfahrens können sich durch natürliche Personen, wenn sie geschäftsfähig sind, oder auch durch Gesellschaften (juristische Personen, Personenvereinigungen des Handelsrechts, Erwerbsgesellschaften) vertreten lassen. Folgende Arten der Vertretung sind gemäß Artikel 18 Abs. 1 UZK vorgesehen: direkte Vertretung: der Zollvertreter handelt im Namen und für Rechnung einer anderen Person. indirekte Vertretung: der Zollvertreter handelt im eigenen Namen und für Rechnung einer anderen Person. Zollschuldner sind in diesem Fall sowohl der Vertreter als auch die vertretene Person. Für die Zollanmeldung bedeutet dies, dass im Fall der direkten Vertretung die vertretene Person der Anmelder (siehe Abschnitt 1.1.) und somit im Falle einer Zollschuldentstehung durch Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 77 Abs. 3 UZK bzw. Artikel 81 Abs. 3 UZK alleiniger Zollschuldner (siehe Abschnitt 1.41.) ist; indirekten Vertretung der Zollvertreter der Anmelder (siehe Abschnitt 1.1.) ist; im Falle einer Zollschuldentstehung durch Annahme einer Zollanmeldung wird gemäß Artikel 77 Abs. 3 UZK bzw. Artikel 81 Abs. 3 UZK neben dem Anmelder auch die vertretene Person zum Zollschuldner (siehe Abschnitt 1.41.). Der Zollvertreter muss gemäß Artikel 18 Abs. 2 UZK grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig (siehe Abschnitt 1.2.) sein. Ausnahmen von der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union gelten in den Fällen, in denen auch der Anmelder bzw. die vertretene Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen. Zusatz: Jeder Zollvertreter hat die Befugnis zur direkten Vertretung durch eine entsprechende Vertretungsmacht (Vollmacht) nachzuweisen, die keiner Annahme durch ein Zollamt bedarf. Zum Nachweis der Vertretungsmacht im Sinne des Artikel 19 Abs. 2 UZK können den Zollämtern auch Ablichtungen (einschließlich Telefax) der Originalvollmacht vorgelegt werden; diese Ablichtungen sind, wenn sie keine - auch keine private - Beglaubigung enthalten, nicht gebührenpflichtig. Eine Beglaubigung ist nur zu verlangen, wenn die Ablichtung Grund zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original gibt. Amtsbekannte Vollmachtverhältnisse (zB derselbe Spediteur schreitet immer für einen bestimmten Anmelder ein) bedürfen gemäß Artikel 19 Abs. 3 UZK nicht jedes Mal eines Nachweises, also auch nicht der Vorlage einer Kopie der Vollmacht, sofern der Zollvertreter in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörde die entsprechende Vertretungsmacht vorzulegen. 1.45.1. Vertreterindikation Die im Datenfeld "Anmelder/Vertreter-Indikation" erforderlichen Codes betreffend den Status des Anmelders oder seines Vertreters sind in der e-zoll Codeliste NC_18000 wie folgt enthalten. | 1 | Anmelder | 2 | Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UZK) des Ausführers/Versenders *) | 3 | Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UZK) des Ausführers/Versenders | 4 | Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UZK) des Empfängers *) | 5 | Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UZK) des Empfängers | 6 | Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UZK) des Auftraggebers *) | 7 | Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UZK) des Auftraggebers *) Bei direkter Vertretung ist die vertretene Person (Versender, Empfänger oder Auftraggeber) Anmelder; diese muss somit in der Union ansässig sein (Artikel 170 Abs. 2 UZK) 1.45.2. Definitionen 1.45.2.1. Provider (= Verfasser/Übermittler der Zollanmeldung in e-zoll): Eine Person, die Teilnehmer am Informatikverfahren ist und das e-zoll System anderen Firmen zur Verfügung stellt; also derjenige, der von einem anderen beauftragt worden ist, für diesen als Provider eine Zollanmeldung in seinem eigenen System zu erfassen und über dieses die Zollanmeldung abzugeben (zu versenden); damit dem Provider aus der Anmeldung keinerlei Verpflichtungen entstehen, ist für diesen immer eine Vollmacht des Anmelders/Vertreters erforderlich. Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode": Code "2PRO" Erläuterung: Dokumentenartencode "2PRO = Provider mit direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 UZK" 1.45.2.2. Auftraggeber: Eine Person, die einen Dienstleister (idR. Spediteur) mit der Zollabwicklung beauftragt, ohne selbst Versender oder Empfänger zu sein, und die ggf. auch die Entrichtung der Abgaben übernimmt. Der Auftraggeber wird dadurch zum Anmelder (bei direkter Vertretung) bzw. indirekt Vertretenen und es entstehen dementsprechende Verpflichtungen (Zollschuldner bzw. Gesamtschuldverhältnis) welche durch die Dokumentation des Vertretungsverhältnisses (6 oder 7) zum Ausdruck gebracht werden. Die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung durch den Auftraggeber ist ggf. entsprechend nachzuweisen. Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode": Code 5ATG + EORI des Auftraggebers Erläuterung: Dokumentenartencode "5ATG = Auftraggeber bei Vertretung im Sinne von Artikel 18 UZK" 1.45.2.3. Zollschuldbeitritt: Tritt eine dritte Person der Zollschuld gemäß § 54a ZollR-DG iVm Artikel 84 UZK bei, so ist der Umfang des Zollschuldbeitritts in der Zollanmeldung zu erklären (Code 20231 bzw. 21231) und auf die entsprechende Bewilligung (Code 2ESB) zu verweisen. Hinweis: Der Zollschuldbeitritt gilt für die durch Annahme der Zollanmeldung entstandene Zollschuld. Das bedeutet, dass die Person, welche der Zollschuld beitritt, auch für den Fall einer allfälligen Nacherhebung der Zollschuld zB. aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben in der betreffenden Zollanmeldung haftet. Da ein Zollschuldbeitritt durch eine dritte Person unabhängig vom Vertretungsverhältnis und der Abgabenentrichtung erfolgen kann, ist dieser Umstand in den Beispielen der nachstehenden Tabelle nicht berücksichtigt. Angabe im Datenfeld "zusätzliche Informationen Code": Codes 20231 oder 21231 Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode": Code 2ESB + EORI der Person, welche der Zollschuld beitritt + Bewilligungsnummer Erläuterung: Zusätzlicher Informationen-Code "20231 = Erklärung des teilweisen Schuldbeitritts gemäß § 54a ZollR-DG iVm Artikel 84 UZK (Schuldbeitritt ausgen. EUSt)" Zusätzlicher Informationen-Code "21231 = Erklärung des Schuldbeitritts gemäß § 54a ZollR-DG iVm Art. 84 UZK (Schuldbeitritt einschl. EUSt)" Dokumentenartencode "2ESB = Bewilligung des Schuldbeitritts gemäß § 54a ZollR-DG iVm Artikel 84 UZK" 1.45.2.4. Schuldbeitritt für die Sicherheitsleistung: Sofern für den Zollschuldbetrag eine Sicherheitsleistung vorgesehen ist, kann ein Schuldbeitritt für die Sicherheitsleistung durch eine dritte Person gemäß Artikel 83 Absatz 1 Bst. c) UZK-DA erfolgen, so ist dieser in der Zollanmeldung zu erklären (Code 20830 bzw. 21831) und auf die entsprechende Bewilligung (Code 2SBS) zu verweisen. Hinweis: Der Schuldbeitritt für die Sicherheitsleistung gilt für den durch Annahme der betreffenden Zollanmeldung der Zollschuld entsprechenden Sicherheitsbetrag. Das bedeutet, dass die Person, welche den Schuldbeitritt erklärt, auch für den Fall einer allfälligen Zollschuldentstehung mit seiner Sicherheitsleistung haftet. Da ein Schuldbeitritt für die Sicherheitsleistung durch eine dritte Person unabhängig vom Vertretungsverhältnis erfolgen kann, ist dieser Umstand in den Beispielen der nachstehenden Tabelle nicht berücksichtigt. Angabe im Datenfeld "zusätzliche Informationen Code": Codes 20830 oder 21831 Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode": Code 2SBS + EORI der Person, welche der Schuld für die Sicherheitsleistung beitritt + Bewilligungsnummer Erläuterung: Zusätzlicher Informationen-Code "20830 = Erklärung zum teilweisen Zollschuldbeitritt bezüglich einer Sicherheit gemäß Art. 83 Abs. 1 c UZK-DA (Schuldbeitritt ausgen. EUSt))" Zusätzlicher Informationen-Code "21831 = Erklärung zum Zollschuldbeitritt bezüglich einer Sicherheit gemäß Art. 83 Abs. 1 c UZK-DA (Schuldbeitritt einschl. EUSt)" Dokumentenartencode "2SBS = Bewilligung des Schuldbeitritts für Sicherheiten gemäß Art. 83 Abs. 1 Bst. c) UZK-DA" 1.45.2.5. Entrichtung des Abgabenbetrags durch eine dritte Person: Gemäß Artikel 109 Abs. 2 UZK kann der Abgabenbetrag von einer dritten Person anstelle des Zollschuldners entrichtet werden. Hinweis: 1) Die Person, welche die Entrichtung des Abgabenbetrags anstelle des Zollschuldners übernimmt, wird nicht gleichzeitig auch Zollschuldner und haftet somit nicht für den Fall einer allfälligen Nacherhebung der Abgaben, ausgenommen in den Fällen der Nacherhebung für eine Zollanmeldung im Rahmen eines Zollkontingents, für welche eine Kontingentzuteilung nicht oder nur teilweise erfolgt. 2) Die nachstehenden Angaben in der Zollanmeldung sind im Falle einer Barzahlung oder Zahlung mit Kreditkarte (Zahlungsart-Codes A bzw. B) nicht erforderlich. Angabe im Datenfeld "zusätzliche Informationen Code": Code 20109 + EORI (Person, die den Abgabenbetrag entrichtet = Inhaber der Zahlungsaufschubbewilligung) Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode": Code 2ADP Hinweis: Die Vollmacht zur Verwendung des Abgabenkontos einer dritten Person ist vom Anmelder (bei direkter Vertretung von der vertretenen Person; bei indirekter Vertretung vom Vertreter) mit einem Vidierungs-/Annahmevermerk zu versehen, als Bestätigung, dass die Abgabenentrichtung im Wege des Zahlungsaufschubkontos der dritten Person akzeptiert wird. Erläuterung: Zusätzlicher Informationen-Code "20109 = Erklärung der Entrichtung des Abgabenbetrags durch eine dritte Person - Artikel 109 (2) UZK" Dokumentenartencode "2ADP = Vollmacht zur Verwendung des Abgabenkontos einer dritten Person"

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.826.574
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0113-IV/6/2016
Stammnummer
71531
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 27)
Gültig
01.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF