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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1620–1629

27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG) 27.11.1. Gegenstand der Gebühr Rz 1620: Der Gebühr gemäß § 33 TP 22 GebG unterliegen im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht. Das GebG enthält keine eigene Definition des Wechsels, es sind daher die Bestimmungen des Wechselgesetzes 1955 maßgebend. Rz 1621: Beim gezogenen Wechsel (Tratte) weist der Aussteller des Wechsels den Bezogenen an, an den Nehmer (Remittenten) zu leisten. Nimmt der Bezogene den Wechsel an (Akzept), so ist er gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber (Art. 16 Wechselgesetz 1955) nach dem Inhalt des Wechsels zur Zahlung verpflichtet. Beispiel: "Salzburg, 1.1.03 Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an Herrn Norbert Nehmer am 15.3.03 in Wien 3.000 Euro (dreitausend) Anton Aussteller An Herrn Bernhard Bezog" Rz 1622: Beim eigenen Wechsel (Sola-Wechsel) verspricht der Aussteller, die Wechselsumme an den Wechselnehmer zu zahlen. Wechselnehmer ist die Person, an die oder an deren Order gezahlt werden soll. Aussteller ist der, der den Wechsel unterzeichnet hat. Beispiel: "Bregenz, 1.1.03 Gegen diesen Wechsel zahle ich an Herrn Norbert Nehmer am 26. April 03 in Wien Euro 3.000 (dreitausend). Anton Aussteller" Rz 1623: Werden mehrere Ausfertigungen eines Wechsels (Art. 64 Wechselgesetz 1955, "Prima", "Sekunda") oder Wechselabschriften (Art. 67 Wechselgesetz 1955, Kopien), die mit einem urschriftlichen Indossament versehen ("giriert") werden, hergestellt, so unterliegt jede dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst. Rz 1624: Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel. Rz 1625: Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr (1%, siehe Rz 1520 ff). Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz für Sicherungsgeschäfte kommt hier nicht zur Anwendung. Rz 1626: Sonstige wechselrechtliche Zusätze sind gebührenfrei. Rz 1627: Die Wechselbürgschaft (Aval) ist als wechselrechtlicher Zusatz von der Gebühr befreit. Rz 1628: Unterfertigt ein Wechselbürge mit oder ohne Zusatz "als Bürge" einen Schuldschein, so liegt eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt vor (siehe Rz 1400 ff). Rz 1629: Dem Wechsel sind nach § 33 TP 22 Abs. 5 GebG Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (kaufmännischer Verpflichtungsschein, § 363 UGB) gleichgestellt (VwGH 7.12.2000, 97/16/0506), wenn sie auf Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind. Beispiel: "Die X-Bank schuldet der Y-Bank 5,000.000 Euro und verpflichtet sich gegen Übergabe dieses Papiers diesen Betrag der Y- Bank oder an deren Order am 31. Dezember 05 endfällig zum Nennwert sowie die darauf entfallenden Zinsen gemäß den auf der Rückseite angeführten Bedingungen zu bezahlen. X Bank, Unterschriften"

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF