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Findok · Richtlinien

ZK-2560

3.3. Überführung in eine Anschlussveredelung

geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 07.11.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Wortlaut laut Findok

3.3. Überführung in eine Anschlussveredelung Die Überführung in eine Anschlussveredelung zwischen zwei Inhabern einer Bewilligung erfolgt im Rahmen der Beförderungsbestimmungen ohne Zollformalitäten. Die Beförderung ist in den Aufzeichnungen (Abschnitt 2.5.3.) zu erfassen bzw. siehe Standardinformationsaustausch (Abschnitt 2.7.). 3.4. Vorzeitige Ausfuhr Ist der Einsatz von Ersatzwaren bewilligt, besteht die Möglichkeit, aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union auszuführen, bevor entsprechende Nicht-Unionswaren in das Verfahren übergeführt worden sind. Hierzu ist in der Zollanmeldung der Verfahrenscode 11 "Ausfuhr von im Rahmen einer aV aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aV" anzugeben. 3.5. Sicherheitsleistung Im formellen Bewilligungsverfahren ist über Art und Höhe der Sicherheitsleistung sowie über die Abstandnahme von deren Einhebung in der Bewilligung abzusprechen. Handelt es sich um einen einmaligen Geschäftsvorgang mit vereinfachter Bewilligung zur aV mittels Zollanmeldung ist eine Einzelsicherheit zu leisten. Hier kann keine Verringerung der Sicherheit von der Sicherheitsleistung beantragt werden. Wenn der zu sichernde Abgabenbetrag 1.000 Euro nicht überschreitet, kann auf eine Sicherheitsleitung verzichtet werden. Wird ein Spediteur als Vertreter tätig, sind allfällige Zollschulden, die im Rahmen der aV nach einem der Tatbestände des UZK für den Verfahrensinhaber entstehen, über eine für den Zahlungsaufschub des Spediteurs erbrachte Gesamtsicherheit (Bürgschaft) nur dann abgedeckt, wenn eine entsprechende Sicherheitsleistung durch Barerlag erfolgt (SI-Buchung mit Zahlung am Fälligkeitstag). Soll die Sicherheitsleistung auch unbar erfolgen können (VS-Buchung mit gleichzeitiger Reduzierung der am Zahlungsaufschubkonto angemerkten Gesamtsicherheit), dann ist das nur zulässig, wenn der Spediteur für derartige Fälle eine spezielle Schuldbeitrittserklärung gemäß Art. 83 Abs. 1 Buchstabe c UZK-DA dem Zollamt gegenüber abgegeben hat und der Schuldbeitritt vom Zollamt angenommen (also gemäß § 66 letzter Satz ZollR-DG bewilligt) wurde. Zum Nachweis des wirksamen Schuldbeitritts hat der Spediteur die vom Zollamt bestätigte Ausfertigung der Schuldbeitrittserklärung vorzulegen (siehe ZK-0770 Abschnitt 4.9., Muster der Schuldbeitrittserklärung). Die Art der Sicherheitsleistung ist in der Zollanmeldung zu codieren. Die Codes sind der nationalen Codeliste NC_33000 zu entnehmen. 3.6. Handelspolitische Maßnahmen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 202 | - | - | - Bei der Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen ist zu unterscheiden, ob die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrages nach Art. 86 Abs. 3 UZK oder nach Art. 85 Abs. 1 UZK erfolgt. Werden Veredelungserzeugnisse aus der aV zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 86 Abs. 3 UZK, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aV übergeführt worden waren. Dies gilt nicht für Abfälle und Reste. Werden Veredelungserzeugnisse aus der aV zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 85 Abs. 1 UZK, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aV übergeführt worden waren, Anwendung finden. 3.7. Beförderungsbestimmungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 219 | Art. 179 Abs. 1 | Art. 267 | - Waren, die in die aV übergeführt sind, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten befördert werden. Es können Beförderungen sowohl im Rahmen der Bewilligung für ein besonderes Verfahren als auch zwischen zwei Inhabern von Bewilligungen erfolgen. In die Aufzeichnungen müssen Informationen über die Beförderungen aufgenommen werden. Weitere Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren sind nicht erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.727.628
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
07.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF