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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Titel III Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Titel III Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 Abschnitt 1 Einleitung Dieser Titel enthält die in Anträgen und/oder Entscheidungen zu verwendenden Codes in Form von Codelisten. Abschnitt 2 Einleitung Codes in den Codelisten CL-3101 Zu verwendende Codes für D.E. 31 01 000 002 (Code Art des Antrags/der Entscheidung / Art) D.E. 31 03 010 205 (Art des Antrags / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 31 06 000 205 (Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 32 01 030 205 (Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 32 02 010 205 (Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 02 010 205 (Art der Zollverfahren / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 02 020 205 (Art der Zollverfahren / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 03 010 205 (Art der Anmeldung / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 03 020 205 (Art der Anmeldung / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 42 01 010 205 (Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung / Referenznummer der vZTA-Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 42 10 000 205 (Registriernummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 43 16 000 205 (Registriernummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 63 09 000 205 (Registriernummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 44 14 000 205 (Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 46 02 011 205 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 46 02 012 205 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 48 05 010 205 (Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten) / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 60 01 010 205 (Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 60 02 010 205 (Gesamtsicherheit / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 60 02 020 205 (Gesamtsicherheit / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) | Code | Art des Antrags/der Entscheidung | Ehemalige Spaltenüberschrift der Tabelle in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | BTI | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte | 1a | BOI | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte | 1b | BVI | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte | [NEU] | AEOC | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen | 2 | AEOS | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - Sicherheit | 2 | AEOF | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit | 2 | CVA | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind | 3 | CGU | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung | 4a | DPO | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub | 4b | REP | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | 4c | REM | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | 4c | TST | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren | 5 | RSS | Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs | 6a | ACP | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren | 6b | SDE | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung | 7a | CCL | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung | 7b | EIR | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren | 7c | SAS | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle | 7d | AWB | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen | 7e | IPO | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung | 8a | OPO | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung | 8b | EUS | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung | 8c | TEA | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr | 8d | CWP | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager | 8e | CW1 | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I | 8e | CW2 | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II | 8e | ACT | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren | 9a | ACR | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren | 9b | ACE | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren | 9c | SSE | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen | 9d | TRD | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz | 9e | ETD | Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung | 9f CL-3103 Für D.E. 31 03 000 008 (Art des Antrags / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | erster Antrag | 2 | Antrag auf Änderung der Entscheidung | 3 | Antrag auf Verlängerung der Bewilligung | 4 | Antrag auf Widerruf der Entscheidung CL-3104 Für D.E. 31 04 000 008 (Geografischer Geltungsbereich - Union / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | in allen Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in allen Mitgliedstaaten gültige Bewilligung | 2 | in bestimmten Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in bestimmten Mitgliedstaaten gültige Bewilligung | 3 | auf einen Mitgliedstaat beschränkter Antrag bzw. auf einen Mitgliedstaat beschränkte Bewilligung DEF-3106 Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt strukturiert Die ersten beiden Zeichen (a2) entsprechen dem GEONOM-Code des Landes der Ausstellung gemäß der Definition in Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2 Die nächsten drei oder vier Zeichen (an..4) entsprechen dem Code für die Art der Entscheidung entsprechend der Codeliste CL-3101 gemäß Titel III dieses Anhangs Die nächste Zeichenfolge (an..29) entspricht der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilten eindeutigen Referenznummer. Die Gesamtlänge einer einzelnen Referenznummer einer Entscheidung darf 35 Zeichen nicht überschreiten. DEF-3107 Die Codes für D.E. 31 07 000 301 (Entscheidungsbefugte Zollbehörde / Code der Zollstelle) D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) D.E. 34 08 020 001 (Ort, an dem sich die Waren befinden / Zollstelle / Referenznummer) D.E. 34 09 020 001 (Ort(e) der Veredelung oder Verwendung / Zollstelle / Referenznummer) D.E. 34 10 000 301 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren / Code der Zollstelle) D.E. 34 11 000 301 (Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens / Code der Zollstelle) D.E. 34 12 000 301 (Zollstelle der Sicherheitsleistung / Code der Zollstelle) D.E. 34 13 000 301 (Überwachungszollstelle / Code der Zollstelle) D.E. 34 14 000 301 (Bestimmungszollstelle(n) / Code der Zollstelle) D.E. 34 15 000 301 (Abgangszollstelle(n) / Code der Zollstelle) D.E. 44 05 000 301 (Informationen über Grenzübergänge / Code der Zollstelle) D.E. 48 02 000 301 (Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde / Code der Zollstelle) D.E. 48 03 000 301 (Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist / Code der Zollstelle) D.E. 50 03 000 301 (Anlaufhäfen / Code der Zollstelle) D.E. 50 05 000 301 (Zollstelle des Hafens / Code der Zollstelle) D.E. 51 01 000 301 (Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind) / Code der Zollstelle) D.E. 53 03 000 301 (Zollstelle(n) der Gestellung / Code der Zollstelle) D.E. 54 03 000 301 (Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist / Code der Zollstelle) D.E. 62 01 000 319 (Beteiligter (Abfertigungs-)Agent / Beteiligte Zollstelle) haben folgende Struktur: Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Identifizierung des Landes mittels des Ländercodes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2020/1470 der Kommission (GEONOM-Code - Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2), die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE-Ortsbezeichnung (Titel I Abschnitt 1 Abs. 1 Ziffer 3), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird diese Unterteilung nicht verwendet, so sollte dies durch ,000' gekennzeichnet werden. Beispiel: BEBRU000: BE = GEONOM-Code für Belgien, BRU = UN/LOCODE-Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung. CL-3405 Zu verwendende Codes für D.E. 34 05 010 046 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Angaben zum Ort / Qualifikator der Ortsbestimmung) D.E. 34 08 010 046 (Ort, an dem sich die Waren befinden / Angaben zum Ort / Qualifikator der Ortsbestimmung) D.E. 34 09 010 046 (Ort(e) der Veredelung oder Verwendung / Angaben zum Ort / Qualifikator der Ortsbestimmung) D.E. 49 01 000 046 (Beförderung von Waren / Qualifikator der Ortsbestimmung): | Code des Qualifikators | Identifikator | Beschreibung | T | PLZ-Adresse | Für den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden. | U | UN/LOCODE | UN/LOCODE gemäß Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3 | V | Kennung der Zollstelle | Zu verwenden sind die unter D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) genannten Codes. | W | GNSS-Koordinaten | Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896° / 8.774792° oder 50.838068° / 4.381508° | X | EORI-Nummer (1) | Anzugeben ist die Identifikationsnummer gemäß der Beschreibung von D.E. 33 02 000 229 (Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung / EORI-Nummer). Hat ein Wirtschaftsbeteiligter Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, so wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt. | Y | Nummer der Bewilligung (1) | Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt. | Z | Anschrift | Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes (1) Wird der Code ,X' (EORI-Nummer) oder der Code ,Y' (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden. CL-3417 Für D.E. 34 17 000 008 (Frist für die Erledigung des Verfahrens / Code) zu verwendende Codes | Code | Beschreibung | 1 | Keine Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK | 2 | Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Monat eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt | 3 | Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Quartal eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt | 4 | Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Halbjahr eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt Im Falle der Codes 1 oder 2 wird die Frist in Monaten ausgedrückt, im Falle des Codes 3 in Quartalen und im Fall des Codes 4 in Halbjahren. CL-3501-1 Zu verwendende Codes für D.E. 35 01 060 008 (Warenangaben / Ersatzwaren / Code) und D.E. 35 01 080 008 (Warenangaben / Nämlichkeit der Waren / Code): | Code | Beschreibung | 1 | Serien- oder Teilenummer des Herstellers | 2 | Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen | 4 | Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen | 5 | Analysen | 6 | Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet) | 7 | sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel) | 8 | ohne Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehende Einfuhr geeignet) CL-3501-2 Folgende Codes für D.E. 35 01 090 008 (Warenangaben / Wirtschaftliche Voraussetzungen / Code) sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten: | Code | Beschreibung | 1 | Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind | 2 | Reparatur | 3 | nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist | 4 | Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren | 5 | Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung im Rahmen Höchstmengen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1) im Wege eines Ausgleichs festgelegt werden. (*) | 6 | Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden | 7 | Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden | 8 | Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können | 9 | Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150 000 EUR nicht überschreitet | 10 | Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen | 11 | Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter | 12 | Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind | 13 | die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind | 14 | Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung ausgestellt worden ist | 15 | Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1) gewährt wird | 16 | Verarbeitung von Waren zu Proben | 17 | Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie | 18 | Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707 , 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur | 19 | Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen | 20 | Denaturierung | 21 | übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex | 22 | Der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2025/90046 CL-3604 Für D.E. 36 04 000 002 (Standardisierter Austausch von Informationen (INF) / Art) sind folgende Codes zu verwenden | Code | Beschreibung | 0 | Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird nicht verwendet | 1 | Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird verwendet | 2 | Es werden andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs verwendet CL-3701 Für D.E. 37 01 000 213 (Art des Vorgangs / Indikator) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | 2 | Besonderes Verfahren | 3 | Ausfuhr CL-3703 Für D.E. 37 03 000 008 (Art der Anmeldung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex) | 2 | Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex) | 3 | Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex) CL-4202 Für D.E. 42 02 000 008 (Zollnomenklatur / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | CN | Kombinierte Nomenklatur | TC | TARIC CL-3813 Für D.E. 38 13 000 008 (Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben nur gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnen, wenn Artikel 76 UZK-DelR keine Anwendung findet | 2 | Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen | 3 | In spezifischen Fällen, in den Artikel 76 UZK-DelR nicht gilt, können die Einfuhrabgaben entweder gemäß Artikel 85 oder gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden (ausführliche Angaben im Freitextfeld) CL-4209 Für D.E. 42 09 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 55 | Annulliert | 61 | Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt | 62 | Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt | 63 | Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt | 64 | Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung | 65 | Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung | 66 | Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt | 68 | Wegen Änderung der EORI-Nummer für ungültig erklärt | 98 | Wegen des Brexits für ungültig erklärt CL-4315 Für D.E. 43 15 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 60 | Annulliert | 61 | Für ungültig erklärt, weil die vUA-Entscheidung nicht länger rechtskonform ist | 62 | Aus anderen Gründen für ungültig erklärt | 63 | Widerruf, weil die vUA-Entscheidung nicht länger mit den zollrechtlichen Vorschriften konform ist | 64 | Widerruf, weil die Bedingungen für den Erlass der Entscheidung nicht länger erfüllt sind | 65 | Widerruf, weil die Entscheidung nicht länger mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union kompatibel ist | 66 | Widerruf in anderen Fällen CL-4317 Für D.E. 43 17 000 008 (Art der Transaktion (vUA) / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | IM | Einfuhrvorgang | EX | Ausfuhrvorgang CL-6301 Für D.E. 63 01 000 008 (Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | Rechtsgrundlage | 10 | Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts | Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR | 11 | Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere Zahlungen | Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR | 12 | Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren) | Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR | 13 | Bewertung von Bedingungen und Leistungen | Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR | 14 | Transaktionen zwischen verbundenen Personen | Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR | 15 | Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK | 16 | Umschließungen und Verpackung | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK | 17 | In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR | 18 | Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR | 19 | Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR | 20 | Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR | 21 | Lizenzgebühren | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR | 22 | Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK | 23 | Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR | 24 | Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union | Artikel 72 Buchstabe a UZK | 25 | Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr | Artikel 72 Buchstabe b UZK | 26 | Zinskosten | Artikel 72 Buchstabe c UZK | 27 | Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union | Artikel 72 Buchstabe d UZK | 28 | Einkaufsprovisionen | Artikel 72 Buchstabe e UZK | 29 | Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben | Artikel 72 Buchstabe f UZK | 30 | Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren | Artikel 72 Buchstabe g UZK | 31 | Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende Methode | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR | 32 | Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende Methode | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR | 33 | Deduktive Methode | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR | 34 | Methode des errechneten Werts | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR | 35 | Schlussmethode | Artikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR | 36 | Andere als die von den vZWA-Rechtsgrundlagen der Codes 10-35 erfassten Fälle | CL-6302 Für D.E. 63 02 000 008 (Umfang der vZWA/ Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | Rechtsgrundlage | CA | Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts | Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR | CB | Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere Zahlungen | Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR | CC | Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren) | Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR | CD | Bewertung von Bedingungen und Leistungen | Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR | CE | Transaktionen zwischen verbundenen Personen | Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR | CF | Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK | CG | Umschließungen und Verpackung | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK | CH | In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR | CI | Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR | CJ | Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR | CK | Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR | CL | Lizenzgebühren | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR | CM | Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK | CN | Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union | Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR | DA | Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union | Artikel 72 Buchstabe a UZK | DB | Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr | Artikel 72 Buchstabe b UZK | DC | Zinskosten | Artikel 72 Buchstabe c UZK | DD | Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union | Artikel 72 Buchstabe d UZK | DE | Einkaufsprovisionen | Artikel 72 Buchstabe e UZK | DF | Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben | Artikel 72 Buchstabe f UZK | DG | Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren | Artikel 72 Buchstabe g UZK | EA | Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende Methode | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR | EB | Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende Methode | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR | EC | Deduktive Methode | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR | ED | Methode des errechneten Werts | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR | EE | Schlussmethode | Artikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR | FA | Andere als die von den Codes CA-EE für den Umfang der vZWA erfassten Fälle | CL-6308 Für D.E. 63 08 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 67 | Annulliert | 68 | Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt | 69 | Widerruf wegen Vorliegen einer ungeeigneten Bewertungsmethode bzw. ungeeigneter Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren | 70 | Widerruf aus anderen Gründen als der Eignung der Bewertungsmethode oder der Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren | 71 | Wegen Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen für ungültig erklärt CL-4403 Für D.E. 44 03 000 008 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Rolle | Beschreibung | CA | Beförderer | Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert | CB | Zollagent | Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent, der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt. Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte). | CF | Betreiber eines Containerdienstes | Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z. B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde | CS | Sammelspediteur | Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert | DEP | Stauer | Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt | EX | Ausführer | Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Waren ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt | FW | Spediteur | Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert | HR | Schifffahrtsgesellschaft | Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft | IM | Einführer | Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden. | MF | Hersteller | Beteiligter, der Waren herstellt. Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst. | TR | Terminalbetreiber | Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt | WH | Lagerhalter | Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z. B. Verwahrungslager, Freizone). | 999 | Andere | Andere als die oben genannten Beteiligten CL-4412 Für D.E. 44 12 000 288 (Code für die Größe des Antragstellers / Größencode) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Kleinstunternehmen | 2 | Kleines Unternehmen | 3 | Mittleres Unternehmen | 4 | Großes Unternehmen | 5 | Natürliche Person Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in der Empfehlung 2003/361/EG definiert (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)). CL-4602-1 Für D.E. 46 02 000 257 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Verfahrenscode) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 01 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten | 07 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden | 40 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex. Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23.2.2021, S. 450 | 42 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung der Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung | 43 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. | 44 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Endverwendung der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Abgabenbefreiung oder zu einem ermäßigten Abgabensatz aufgrund der besonderen Verwendung der Waren | 45 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. | 46 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen | 48 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren | 51 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung | 53 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung | 61 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr | 63 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung | 68 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren | 80 | Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Versandverfahren | XX | Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines Verwahrungslagers | XR | Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs I | XS | Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs II | XU | Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines privaten Zolllagers CL-4602-2 Für D.E. 46 02 030 289 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung / Durchschnittlicher Zeitraum (Art)) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Tage | 2 | Monate | 3 | Wochen CL-4603 Für D.E. 46 03 000 299 (Zahlungsfrist / Code für die Frist) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex | 2 | Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex) | 3 | Beide (Normale Zahlungsfrist und Zahlungsaufschub) L-4604 Für D.E. 46 04 000 291 (Höhe der Sicherheitsleistung / Code für die Höhe der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Ax): | AA | 100% des betreffenden Teils des Referenzbetrags | AB | 30% des betreffenden Teils des Referenzbetrags | Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Bx): | BA | 100% des betreffenden Teils des Referenzbetrags | BB | 50% des betreffenden Teils des Referenzbetrags | BC | 30% des betreffenden Teils des Referenzbetrags | BD | 0% des betreffenden Teils des Referenzbetrags CL-4605 Für D.E. 46 05 010 292 (Art der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Barsicherheit | 2 | Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden | Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (3*) | 31 | Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache | 32 | Abtretung von Forderungen, Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, Sicherungsübereignung, Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch | 33 | gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat | 34 | Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird | 35 | Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags CL-4701 Für D.E. 47 01 000 002 (Art des Zahlungsaufschubs / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen | 2 | Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben CL-4702 Für D.E. 47 02 000 002 (Globalisierungszeitraum / Art) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Kalendermonat (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex) | 2 | Kalenderwoche (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex) | 3 | Kalendertage (Artikel 111 Absatz 5 des Zollkodex) CL-4809 Für D.E. 48 09 000 304 (Rechtsgrundlage / Code der Rechtsgrundlage) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | Rechtsgrundlage | A | Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | Artikel 117 des Zollkodex | B | Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen | Artikel 118 des Zollkodex | C | Irrtum der zuständigen Behörden | Artikel 119 des Zollkodex | D | Billigkeit | Artikel 120 des Zollkodex | E | Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind | Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex CL-4901 Für D.E. 49 01 000 306 (Beförderung von Waren / Code der Rechtsgrundlage) sind für Waren in vorübergehender Verwahrung folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung (Rechtsgrundlage) | A | Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex | B | Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex | C | Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex CL-5001 Für D.E. 50 01 000 307 (Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) / Qualifikator) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 0 | beteiligte Mitgliedstaaten | 1 | möglicherweise beteiligte Mitgliedstaaten CL-5308 Für D.E. 53 08 000 002 (Code für den Status des Steuervertreters / Art) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung | 2 | Ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers L-5601 Für D.E. 56 01 000 002 (Wirtschaftstätigkeit / Art) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Einfuhr | 2 | Beförderung | 3 | Lagerung | 4 | Behandlung CL-5801 Für D.E. 58 01 000 312 (Standardaustauschverfahren / Art des Standardaustauschverfahrens) sind folgende Codes zu verwenden | Code | Beschreibung | 1 | Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen | 2 | Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen CL-5802 Für D.E. 58 02 000 008 (Ersatzerzeugnisse / Code) sind folgende Codes zu verwenden: | Code | Beschreibung | 4 | Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen | 5 | Analysen | 7 | Sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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