Findok · Richtlinien
ZK-2540
1. Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2025-0.732.113gilt ab 15.09.2025
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Wortlaut laut Findok
1. Bewilligung
1.1. Allgemeines
1.1.1. Bewilligungspflicht
Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a UZK
Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung ist von einer Bewilligung abhängig.
Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt,
im Formellen Bewilligungsverfahren (Abschnitt 1.2.) vor der Überführung
Elektronischer Antrag über USP; Bewilligung über CDA
oder
im Vereinfachten Bewilligungsverfahren (Abschnitt 1.3.) bei der Überführung)
Zollanmeldung gilt als Antrag und Annahme der Zollanmeldung gilt als Bewilligung.
1.1.2. Allgemeine Voraussetzungen
Art. 211 UZK
Eine Bewilligung der Endverwendung wird erteilt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Persönliche Gewähr
Art. 211 Abs. 3 Buchstabe b UZK
Die betreffenden Personen müssen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten.
Im Zuge der Prüfung des Bewilligungsantrages kann die zuständige Zollstelle diesbezügliche Ermittlungen anstellen (zB Abfrage des Finanzstrafregisters, Kontaktierung der Betrugskoordinationsstellen, usw.), diese sind jedoch nicht zwingend gefordert. Diesbezügliche Orientierungspunkte sind die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung. Hinweise für die erforderliche Gewähr können darüber hinaus auch die Innehabung anderer zollrechtlicher Begünstigungen oder Bewilligungen sein (Bewilligungen von anderen besonderen Verfahren oder vereinfachten Verfahren, aufrechte Zahlungsaufschubbewilligungen, usw.).
Verhältnismäßigkeit
Art. 211 Abs. 4 Buchstabe a UZK
Die Zollbehörden müssen gewährleisten können, dass die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Endverwendung nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.
Eine Ablehnung wegen Unverhältnismäßigkeit bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen.
Da eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes auch durch das Wegfallen der Überwachungspflicht gegeben ist, ist vor Erteilung der Bewilligung auch regelmäßig zu prüfen, ob eine vergleichbare Begünstigung (Zollreduktion & allfälliger Wegfall anderer Maßnahmen) nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden könnte.
Solche Möglichkeiten sind oft im Bereich der Flugzeugindustrie oder im Rahmen von Präferenzabkommen vorhanden.
Sicherheitsleistung
Art. 211 Abs. 3 Buchstabe c UZK
Die Differenz zwischen den entrichteten und den möglicherweise anfallenden Einfuhrabgaben ist zu besichern. Die Besicherung geht nach den allgemeinen Vorschriften dazu, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer (siehe ZK-0770).
Zolltechnik
Art. 214 UZK, Art. 178 UZK-DA, Art. 179 UZK-DA
Die geplanten Tätigkeiten müssen mit den für die betreffenden Waren vorgeschriebenen Verwendungsverpflichtungen und den Bestimmungen über die Beförderung der Waren übereinstimmen.
Es müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, die den Zollbehörden die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuführung erlauben. Dabei können firmeninterne Aufzeichnungen anerkannt werden oder besondere Aufzeichnungen angeordnet werden.
1.1.3. Antragsteller
Person
Art. 211 Abs. 3 Buchstabe a UZK, Art. 161 UZK-DA, § 14a ZollR-DV 2004, Leitlinien
Antragsteller kann jede im Zollgebiet der Union niedergelassene Person sein, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt.
Eine Bewilligung kann demnach nicht nur Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, die die Waren ganz oder teilweise dem vorgeschriebenen Verwendungszweck selbst zuführen, sondern auch Personen, die die Waren lediglich an andere berechtigte Wirtschaftsbeteiligte übertragen.
Überdies kann bei Einfuhren nicht kommerzieller Art die Bewilligung der Endverwendung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Vertreter
Art. 18 UZK
Der Antragsteller kann sich durch einen Bevollmächtigten (direkte Vertretung im Namen und für Rechnung eines Anderen) vertreten lassen; die Voraussetzungen für das Verfahren hat jedenfalls der Vertretene zu erfüllen.
1.1.4. Verpflichtungen des Antragstellers/Bewilligungsinhabers
Verpflichtungen
Art. 239 UZK-DA
Die Bewilligung zur Endverwendung wird erteilt, sofern der Inhaber der Bewilligung sich verpflichtet
die Waren der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen
oder sie an einen anderen Verarbeiter unter den von der zuständigen Überwachungszollstelle festgelegten Bedingungen weiterzugeben
Wird eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben im Antrag oder unrichtiger Unterlagen erteilt, hat die Überführung von Waren in dieses Verfahren die Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK zur Folge. Außerdem können solche unrichtigen Angaben zur Rücknahme der Bewilligung gemäß Art. 27 UZK führen.
Pflichten
Art. 15 UZK
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
1.1.5. Sicherheitsleistung
Art. 89 bis 100 UZK, Art. 195 UZK, Art. 211 UZK, Leitlinien
Die Sicherheitsleistung richtet sich nach den diesbezüglichen allgemeinen Bestimmungen des Zollkodex der Union, Titel III Kapitel 2. Es gelten die allgemeinen Verrechnungsvorschriften.
Hinsichtlich der Bestimmungen über die Sicherheitsleistung wird auf die allgemeinen Ausführungen in der Arbeitsrichtlinie ZK-0770 verwiesen.
1.1.5.1. Zwingende Sicherheitsleistung
Art. 77 UZK, Art. 195 UZK, Art. 211 UZK
Die Überführung von Waren in das Verfahren der Endverwendung unterliegt einer zwingenden Sicherheitsleistung.
Im Fall der vollständigen Abgabenfreiheit sind die Einfuhrabgaben und allfälligen anderen Abgaben bis zur Beendigung der zollamtlichen Überwachung für die in die Endverwendung übergeführten Waren zu besichern.
Im Rahmen des Verfahrens der Endverwendung entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b UZK). Im Fall eines ermäßigten Zollsatzes ist vor Überlassung der Waren daher der der Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten oder zu besichern (Art. 195 Abs. 1 UZK).
1.1.5.2. Verzicht auf die Sicherheitsleistung - Teilbetrag
Art. 89 UZK
Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhrabgabenbetrag 1.000 Euro nicht überschreitet (Art. 89 Abs. 9 UZK).
Hinweis
Von diesem Ermessensspielraum (ex offo Maßnahme) ist sachverhaltsbezogen Gebrauch zu machen; demgemäß ist nach allen zu Gebote stehenden Informationen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefährdung der Einbringung allfälliger Zollschulden gegeben ist oder nicht. Je nach individueller Einschätzung der Situation kann von einer Sicherheitsleistung zur Gänze Abstand genommen werden (Verzicht) oder aber diese Sicherheit auch mit einem Teilbetrag des zu sichernden Betrages festgesetzt werden ("Teilbetrag" als spezielle Form der Ermessensübung innerhalb der Bagatellgrenze).
In den Fällen, in denen diese Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wird, ist der Sicherheitsartencode "22 - Befreiung von der Sicherheitsleistung für einen Abgabenbetrag bis zu 1.000,- Euro" zu verwenden.
Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung sowie gegebenenfalls über die Abstandnahme von deren Einhebung ist in der Bewilligung abzusprechen.
1.1.5.3. Verpflichtete Person
Art. 89 UZK, Art. 92 UZK, Art. 94 UZK
Eine erforderliche Sicherheit ist vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch zulassen, dass die Sicherheit von einer dritten, dazu nicht verpflichteten, Person geleistet wird (Art. 89 Abs. 3 UZK).
Barsicherheit
Im Verfahren der Endverwendung kann eine Barsicherheit daher vom Verfahrensinhaber (= Anmelder bzw. direkt Vertretener) oder vom direkten Vertreter des Anmelders geleistet werden.
Wird die Sicherheit über das Zahlungsaufschubkonto des direkten Vertreters geleistet, so ist dies bei Bar-Sicherheit (SI-Buchung) ohne weiteres, bei unbarer Sicherheit (VS-Buchung) jedoch nur unter Vorlage einer Schuldbeitrittserklärung (vgl. Arbeitsrichtlinie ZK-0770) möglich.
Verpflichtungserklärung eines Bürgen
Bei einem Bürgen muss es sich um einen im Zollgebiet der Union ansässigen Dritten handeln. Es kommen daher als Bürgen nur Personen in Betracht, die nicht selbst Zollschuldner sind oder Zollschuldner werden können (Art. 94 Abs. 1 UZK).
1.1.5.4. Betrag
Art. 90 UZK, § 56 ZollR-DG
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit entspricht
dem genauen Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben und anderen Abgaben (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG), sofern dieser Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann,
ansonsten
dem von den Zollbehörden geschätzten Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben und anderen Abgaben (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG).
Die Leistung einer Sicherheit in Höhe eines Teilbetrags der zu sichernden Einfuhrabgaben und anderen Abgaben ist nur im Rahmen der Bagatellgrenze gemäß Art. 89 Abs. 9 UZK möglich (siehe Abschnitt 1.1.5.2.).
Wird eine Gesamtsicherheit für Einfuhrabgaben und andere Abgaben geleistet, deren Beträge zeitlichen Schwankungen unterliegen, so ist die Gesamtsicherheit unbeschadet eines etwaigen verringerten Betrages oder einer Befreiung so hoch anzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist (siehe Abschnitt 1.1.5.5. sowie Arbeitsrichtlinie ZK-0770).
Besicherung der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen:
Die Sicherheit hat aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften nicht auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken (dies ist gemäß Art. 89 Abs. 2 UZK dann der Fall, wenn die Sicherheitsleistung nur im Anwendungsgebiet verwendet werden kann)
und
der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete (der Verfahrensinhaber, nicht jedoch der Vertreter des Anmelders, da dieser nicht Verfahrensinhaber ist) ist ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Hinweis:
Im normalen Bewilligungsverfahren kann zur Prüfung dieser Voraussetzungen ein entsprechendes Gutachten (FA-Gutachten, Lager Nr. ZA 77) eingeholt werden.
Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn in der als Bewilligung geltenden Anmeldung die Veranlagung zur Umsatzsteuer durch Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Antragstellers (nicht jedoch des direkten Vertreters) nachgewiesen wird und dem Zollamt keine Umstände bekannt sind, die auf das Fehlen der übrigen Voraussetzungen hinweisen.
1.1.5.5. Gesamtsicherheit
Art. 89 UZK, Art. 90 UZK, Art. 95 UZK, Art. 155 UZK-IA, Leitlinien
Erleichterungen in Form einer Verringerung der Sicherheitsleistung oder einer vollständigen Befreiung von der Sicherheitsleistung sind, abgesehen von der unter Abschnitt 1.1.5.2. genannten Ausnahme, nur im Rahmen der Bestimmungen über die Gesamtsicherheit möglich.
Die Leistung einer Gesamtsicherheit ist für jene Fälle vorgesehen, in denen die Gesamtsicherheit mehrere Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das Zollverfahren der Endverwendung abdecken soll.
Einzelfälle der Endverwendung, die im vereinfachten Verfahren mit Überlassung der Waren bewilligt werden, sind durch Leistung einer Einzelsicherheit zu besichern.
Hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten betreffend des Antrags- und Bewilligungsverfahren einer Gesamtsicherheit wird auf die Arbeitsrichtlinie ZK-0770 verwiesen.
Referenzbetrag - vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
Die Höhe der Gesamtsicherheit entspricht dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrag.
Im Rahmen der Endverwendung mit gänzlicher Befreiung vom Zoll muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhrabgaben und der anderen Abgaben (zB EUSt) entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung möglichweise zu entrichten ist. Der Referenzbetrag ist daher in solcher Höhe festzusetzen, dass er zu jedem Zeitpunkt dem Betrag der möglichweise entstehenden Einfuhrabgaben und anderen Abgaben entspricht.
Die Berechnung der möglicherweise entstehenden Einfuhrabgaben bzw. der anderen Abgaben erfolgt aufgrund der im Mitgliedstaat der Zollstelle der Sicherheitsleistung für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze.
Referenzbetrag - teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben
Wird eine Gesamtsicherheit für das Verfahren der Endverwendung mit ermäßigtem Abgabensatz geleistet, so ist der Referenzbetrag weiters in einen Teil, der die entstandenen Abgaben sichert, sowie einen Teil, der die möglicherweise entstehenden Abgaben sichert, aufzuschlüsseln.
1.1.5.6. Zollstelle der Sicherheitsleistung
Die Sicherheit - mit Ausnahme der Gesamtsicherheit - ist bei der Überführungszollstelle zu leisten.
1.1.5.7. Zeitpunkt der Sicherheitsleistung
Art. 211 UZK, Art. 195 UZK, Leitlinien
Die Sicherheit ist spätestens vor der Überlassung der von der Bewilligung für die Endverwendung umfassten Waren zu leisten.
1.1.5.8. Sonderfall der Sicherheitsleistung bei zivilen Luftfahrzeugen
Liegt im Zeitpunkt der Überführung eines zivilen Luftfahrzeuges in den freien Verkehr bereits eine Eintragung in ein Luftfahrtregister (egal ob in der EU oder außerhalb - Dokumentenartencode C072) vor, kommt die Endverwendung nicht mehr zum Tragen, wodurch auch die Besicherung der Einfuhrabgaben entfällt.
Der Nachweis der Registrierung ist mit dem Registrierungsbescheid der zuständigen nationalen Stelle zu führen. Dieser ist mittels des Codes 2LFR in der Zollanmeldung anzugeben. Eine Kopie davon ist vom Anmelder oder dessen Vertreter in Evidenz zu halten und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Zusätzlich sind in der Zollanmeldung als Nämlichkeitssicherung im DF 31 (Warenbeschreibung) die Registrierungsnummer, die Seriennummer des Luftfahrzeuges und der Typ des Luftfahrzeuges anzugeben.
Hinweise:
Eine mögliche EUSt-Befreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 ist auch zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine gewerbliche Überführung in die Endverwendung nur in der Union ansässigen Personen erlaubt ist. Nichtgewerbliche Einfuhren zu diesen Zwecken sind im Einzelfall zu prüfen.
Normen und Schlagworte
- § 14a ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
- § 56 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 9 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.732.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 16)
- Gültig
- 15.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF