1.4. Omnibusse Als Omnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
…Gebühr stornieren muss, liegen insoweit keine Reisevorleistungen vor. 23.4.5. Gestellung von Bussen Rz 3001: Die Überlassung eines Omnibusses an einen Unternehmer für Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder im Linienverkehr kann aufgrund eines Miet- oder Beförderungsvertrages erfolgen. Nur wenn ein Beförderungsvertrag vorliegt, kann es sich…
1.1.2. Linienfahrzeuge (1) Als Linienfahrzeuge gelten a)Omnibusse, b)Omnibusanhänger und c)Gelenkkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen B.2.2.3.2.1. Position 8702 (Omnibusse) Rz 559: Nicht unter die Normverbrauchsabgabe fallen Omnibusse (ab insgesamt zehn Personen inkl. Fahrer). Diese werden unter die Position 8702 eingereiht. Unter Position 8703 fallen hauptsächlich zur…
…im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen 9(Interbus-Übereinkommen Abs), ABl. 1 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13ABl. EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, sind Omnibusse…
1.2.2. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster in Anlage 2) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR Mitgliedstaates jedem…
2.3.3. Steuer- und Zollbestimmungen (1) Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens sind Omnibusse, die bei nach diesem Übereinkommen durchgeführten Gelegenheitsverkehren (keine Pendelverkehre!) eingesetzt werden, von allen Fahrzeugsteuern und allen auf den Betrieb oder Besitz von Fahrzeugen erhobenen Abgaben sowie von allen…
…der unter Abschnitt 0.1. zitierten Rechtsgrundlagen ausgearbeitete Übersicht über die Genehmigungspflicht und die vom Lenker mitzuführenden Dokumente bei der Einreise ausländischer Omnibusse aus dem Nicht-EU/EWR-Bereich. (2) Mitzuführen sind jedenfalls 1.bei genehmigungspflichtigen Verkehren das Kontrolldokument gemäß Verordnung (EG) Nr. 2121/98…
…des Beförderungsmittels (LKW, Anhänger, Zugmaschine, Sattelanhänger, Omnibus, Krafträder, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen) Feld 21: Kennzeichen und Nationalität Feld 44: Aufenthaltsdauer in Österreich Feld 48: Eintragung der Abgabenkontonummer laut Zahlungsaufschubbewilligung des ZollschuldnersAbgabenschuldners oder der Person, welche die ZollschuldAbgabenschuld übernimmt (2) Das Eintrittszollamt bzw. das gemäß Abschnitt 55…
…der ersten Fahrt keine Schwierigkeiten. Da die Fahrgäste aber am Zielort aussteigen und mit demselben Omnibus gar nicht (oder höchstens zum geringen Teil) wieder zum Ausgangspunkt zurückfahren, befinden sich bei der zweiten Fahrt zur Gänze oder überwiegend andere Fahrgäste im Omnibus. Hierdurch unterscheiden sie sich…
…von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. (2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für 1.den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste…
…ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992); 3.Omnibusse, unabhängig davon, ob sie im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind und unabhängig vom Zulassungsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992)…
…Grenzübertritt nicht überschreitet. | B | Belgien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen…
…Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen sowie sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen. (4) Wird bei der Kontrolle eines Omnibusses festgestellt, dass ein mitzuführendes Dokument mangelhaft ist oder fehlt oder eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nicht erfüllt ist…
…EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird, geltenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (GelegenheitsverkehrsGelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -Gesetz 1996 GelverkG); 2.das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. EG Nr…
…des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, des Interbus-Übereinkommens sowie der bilateralen Vereinbarungen im Bereich des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehres durchzuführen. (2) Die jeweils mitzuführenden Dokumente (siehe Übersicht in Anlage 1) sind dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Wird bei der Kontrolle eines Omnibusses festgestellt, dass ein mitzuführendes Dokument…
…Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen sowie sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen. (4) Wird bei der Kontrolle eines Omnibusses festgestellt, dass ein mitzuführendes Dokument mangelhaft ist oder fehlt oder eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nicht erfüllt ist…
…1672). Omnibus (§ 2 Z 7 KFG 1967) Rz 23: Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist (klassischer "Autobus"). In der Zulassungsbescheinigung ist dieser als "Omnibus" in der…
…Steuer ist daher für Lkw 2 zu entrichten. 2. Omnibus (steuerfrei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992) wird mit einem Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Da der Omnibus bereits gemäß § 2 Abs…
…wenn ein Omnibusunternehmer die Beförderung von Personen für Namen und Rechnung des Inhabers einer Kraftfahrlinie durchführt. Der Omnibusunternehmer vermietet den Omnibus mit Fahrer an den Linieninhaber und der Linieninhaber erbringt die Beförderungsleistung. Rz 1311: Benützt ein Beförderungsunternehmer ein dem Unternehmen dienendes Verkehrsmittel für Zwecke außerhalb…