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Findok · Richtlinien

GK-0410

2.4. Mitzuführende Dokumente

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

2.4. Mitzuführende Dokumente (1) Die Anlage 1 enthält eine auf der Grundlage der unter Abschnitt 0.1. zitierten Rechtsgrundlagen ausgearbeitete Übersicht über die Genehmigungspflicht und die vom Lenker mitzuführenden Dokumente bei der Einreise ausländischer Omnibusse aus dem Nicht-EU/EWR-Bereich. (2) Mitzuführen sind jedenfalls 1.bei genehmigungspflichtigen Verkehren das Kontrolldokument gemäß Verordnung (EG) Nr. 2121/98, gemäß ASOR-Übereinkommen oder gemäß Interbus-Übereinkommen (jeweils immer mit Fahrgastliste) und entweder eine Kontingentgenehmigung oder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-GesetzGelverkG ("§ 11-Genehmigung") oder eine Genehmigung gemäß Interbus-Übereinkommen oder eine Schweizer Lizenz; 2.bei liberalisierten Verkehren das Kontrolldokument gemäß Verordnung (EG) Nr. 2121/98, gemäß ASOR-Übereinkommen oder gemäß Interbus-Übereinkommen (jeweils mit Fahrgastliste) und bei manchen Staaten (siehe Übersicht in der Anlage 1) der "technische Fahrzeugbericht" für Busse (COP-DOK), durch den die hohen Umwelt- und technischen Sicherheitsstandards nachgewiesen werden müssen (dies falls ersetzt der "technische Fahrzeugbericht für Busse" (COP-DOK) die Genehmigung).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF