Findok · Richtlinien
GK-0410
2.4. Mitzuführende Dokumente
überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.
Wortlaut laut Findok
2.4. Mitzuführende Dokumente
(1) Die Anlage 1 enthält eine auf der Grundlage der unter Abschnitt 0.1. zitierten Rechtsgrundlagen ausgearbeitete Übersicht über die Genehmigungspflicht und die vom Lenker mitzuführenden Dokumente bei der Einreise ausländischer Omnibusse aus dem Nicht-EU/EWR-Bereich.
(2) Mitzuführen sind jedenfalls
1.bei genehmigungspflichtigen Verkehren
das Kontrolldokument gemäß Verordnung (EG) Nr. 2121/98, gemäß ASOR-Übereinkommen oder gemäß Interbus-Übereinkommen (jeweils immer mit Fahrgastliste) und entweder
eine Kontingentgenehmigung oder
eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ("§ 11-Genehmigung") oder
eine Genehmigung gemäß Interbus-Übereinkommen oder
eine Schweizer Lizenz;
2.bei liberalisierten Verkehren
das Kontrolldokument gemäß Verordnung (EG) Nr. 2121/98,
gemäß ASOR-Übereinkommen oder
gemäß Interbus-Übereinkommen (jeweils mit Fahrgastliste) und
bei manchen Staaten (siehe Übersicht in der Anlage 1) der "technische Fahrzeugbericht" für Busse (COP-DOK), durch den die hohen Umwelt- und technischen Sicherheitsstandards nachgewiesen werden müssen (dies falls ersetzt der "technische Fahrzeugbericht für Busse" (COP-DOK) die Genehmigung).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 17.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF