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Findok · Richtlinien

GK-0420

3.2. „Graue‘‘ oder „versteckte‘‘ Kraftfahrlinienverkehre

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0010-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0420

Wortlaut laut Findok

3.2. "Graue'' oder "versteckte'' Kraftfahrlinienverkehre (1) Da sowohl der Betriebsführer als auch der Auftragnehmer über eine Konzessionsurkunde des Kraftfahrlinienunternehmers verfügen müssen, sind "versteckte" Kraftfahrlinienverkehre nur in der Form denkbar, dass sie versuchen, sich fälschlicherweise als Gelegenheitsverkehre auszugeben. Es wird somit ein Gelegenheitsverkehr vorgegeben, obwohl tatsächlich Fahrgäste kraftfahrlinienmäßig (also unter Einzelvergabe der Sitzplätze) rekrutiert werden (und nicht eine vorab gebildete Personengruppe befördert wird) und Fahrpläne existieren, z.B. auf der Rückseite von Visitkarten oder auf Werbematerial (auch wenn diese nicht gesetzeskonform sind). (2) Diese "versteckten" Kraftfahrlinienverkehre versuchen sich als "Gelegenheitsverkehre" mit einer Bewilligung gemäß § 11 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bzw. einer Kontingentgenehmigung sowie einem Fahrtenheft samt Fahrgastliste auszuweisen. Dies bereitet bei der ersten Fahrt keine Schwierigkeiten. Da die Fahrgäste aber am Zielort aussteigen und mit demselben Omnibus gar nicht (oder höchstens zum geringen Teil) wieder zum Ausgangspunkt zurückfahren, befinden sich bei der zweiten Fahrt zur Gänze oder überwiegend andere Fahrgäste im Omnibus. Hierdurch unterscheiden sie sich von regulären Gelegenheitsverkehren, die - von Todes- oder Krankheitsfällen abgesehen - bei der Rückfahrt denselben Personenkreis befördern (bei Pendelverkehren mit zeitlicher Verschiebung).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0010-IV/8/2007
Stammnummer
26855
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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