Findok · Richtlinien
GK-0410
2.3.3. Steuer- und Zollbestimmungen
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
2.3.3. Steuer- und Zollbestimmungen
(1) Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens sind Omnibusse, die bei nach diesem Übereinkommen durchgeführten Gelegenheitsverkehren (keine Pendelverkehre!) eingesetzt werden, von allen Fahrzeugsteuern und allen auf den Betrieb oder Besitz von Fahrzeugen erhobenen Abgaben sowie von allen speziell auf Verkehrsleistungen erhobenen Steuern und Abgaben befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Steuern und Abgaben auf Kraftstoffe, die auf Verkehrsleistungen erhobene Umsatzsteuer, Straßenbenutzungsgebühren und sonstige von den Verkehrsnutzern für die Nutzung der Infrastruktur erhobene Gebühren.
In der Praxis ist diese Steuerbefreiung nur für die Kraftfahrzeugsteuer von Bedeutung (siehe Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer, GK-0900).
(2) Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens sind ferner
1.der von den Omnibussen in den hierfür herstellerseitig vorgesehenen Behältern mitgeführte Kraftstoff bis zur Höchstmenge von 600 Litern sowie
2.die in den Fahrzeugen ausschließlich für Betriebszwecke befindlichen Schmierstoffe von allen in den anderen Vertragsparteien erhobenen Einfuhrzöllen und sonstigen Steuern und Abgaben befreit.
Diese Eingangsabgabenbefreiung ist eine Erweiterung der in Artikel 112 Abs. 1 Buchstabe a der Zollbefreiungsverordnung enthaltenen Eingangsabgabenbefreiung für Treibstoff in den Hauptbehältern von Omnibussen. Während nämlich die Zollbefreiungsverordnung auf das Mitführen von Treibstoff in den Hauptbehältern abstellt - als Hauptbehälter gelten die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge ermöglichen -, begünstigt das Interbus-Übereinkommen Treibstoff dann, wenn der Treibstoff in den hierfür herstellerseitig vorgesehenen Behältern - dabei muss es sich nicht unbedingt auch um Hauptbehälter handeln - mitgeführt wird. Allerdings ist die Abgabenbefreiung nach dem Interbus-Übereinkommen - im Gegensatz zur Zollbefreiungsverordnung - nur bis zur Höchstmenge von 600 Litern Treibstoff zu gewähren.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei nach dem Interbus-Übereinkommen durch geführten Gelegenheitsverkehren (keine Pendelverkehre!) Treibstoff auch in herstellerseitig vorgesehenen Zusatztanks bis zur Höchstmenge von 600 Litern eingangsabgabenfrei bleibt. Treibstoff, der in nachträglich eingebauten Zusatztanks befördert wird, ist weder nach der Zollbefreiungsverordnung noch nach dem Interbus-Übereinkommen von den Eingangsabgaben befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF