…wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden. Solche Verkehrsdienste werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a)die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und…
…wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden. Solche Verkehrsdienste werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a)die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und…
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGENBegriffsbestimmungen 1.1. Linienverkehr Als Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 203/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2006, gilt die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten…
…Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See umzuladen. (3) Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit. Im Linienverkehr werden gemäß…
Abschnitt 1 Linienverkehr Artikel 195 Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten (Artikel 22 des Zollkodex) Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die…
…Bewilligung erteilt wurde. (5) Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.
Artikel 198 Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr (Artikel 153 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121…
Artikel 122 Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr (Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereignisse Waren auf See umlädt, einen…
…den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs. Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr…
1.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz 1.2.1. Genehmigungspflicht (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98…
1.1.2. Linienfahrzeuge (1) Als Linienfahrzeuge gelten a)Omnibusse, b)Omnibusanhänger und c)Gelenkkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.
14.2. Verordnungsermächtigung 14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen Rz 2251: Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden: Bestimmte Berufsgruppen, VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984; Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr…
…Gebühr stornieren muss, liegen insoweit keine Reisevorleistungen vor. 23.4.5. Gestellung von Bussen Rz 3001: Die Überlassung eines Omnibusses an einen Unternehmer für Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder im Linienverkehr kann aufgrund eines Miet- oder Beförderungsvertrages erfolgen. Nur wenn ein Beförderungsvertrag vorliegt, kann es sich…
1.1.3. Fahrausweispflicht (1) Fahrgäste, die einen Kraftfahrlinienverkehr - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benützen, müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: den Abfahrts- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises sowie…
1. Begriffsbestimmungen Hinweis 1: Die für den EU/EWR-Raum geltenden Bestimmungen unterscheiden nur zwischen Linienverkehr (inkl. Sonderformen des Linienverkehrs) sowie Gelegenheitsverkehr und Werkverkehr. Diese Definitionen gelten für alle Verkehre zwischen den Mitgliedsstaaten der EU/EWR sowie für Verkehre zwischen dem Niederlassungsstaat des Verkehrsunternehmens und…
0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit in Österreich, in EU oder in EWR-Staaten oder in Drittstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind 1.das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999…
3.2. "Graue'' oder "versteckte'' Kraftfahrlinienverkehre (1) Da sowohl der Betriebsführer als auch der Auftragnehmer über eine Konzessionsurkunde des Kraftfahrlinienunternehmers verfügen müssen, sind "versteckte" Kraftfahrlinienverkehre nur in der Form denkbar, dass sie versuchen, sich fälschlicherweise als Gelegenheitsverkehre auszugeben. Es wird somit ein Gelegenheitsverkehr vorgegeben, obwohl…
3. Abgrenzungsfragen 3.1. Verhältnis zum Personengelegenheitsverkehr (1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre, Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten…
Anlage 1 Genehmigung für Linienverkehre zwischen Mitgliedstaaten [Grafik] [Grafik]