Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 197 Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 197 Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.
Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.
Normen und Schlagworte
- Art. 197 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF