Findok · Richtlinien
GK-0420
1.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0010-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0420
Wortlaut laut Findok
1.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz
1.2.1. Genehmigungspflicht
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98 bedürfen der Linienverkehr und die Sonderformen des Linieverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmen nicht vertraglich geregelt sind, einer Genehmigung.
(2) Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt der zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt (eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes) befindet. In Österreich ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständige Behörde.
(3) Die Genehmigung hat dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen. Sie wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Weitere an diesem Verkehr teilnehmende Unternehmen sowie Unterauftragnehmer sind in der Genehmigung oder in einem Anhang zur Genehmigung angeführt. Der Verkehr darf ausschließlich von einem in der Genehmigung angeführten Unternehmer durchgeführt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0010-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26855
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF