Findok · Richtlinien
GK-0400
1.1. Linienverkehr
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0400
Wortlaut laut Findok
1.1. Linienverkehr
(1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Eine Anpassung (Änderung) der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
(2) Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen, unter Ausschluss anderer Fahrgäste, auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden. Solche Verkehrsdienste werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
a)die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
c)die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort.
Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0008-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26599
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF