Findok · Richtlinien
GK-0410
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGENBegriffsbestimmungen
1.1. Linienverkehr
Als Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 203/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2006, gilt die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Der Kraftfahrlinienverkehr fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Kontrolldokumentation, sondern wird unter der Kontrolldokumentation Kraftfahrlinienverkehr (GK-0420) behandelt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 18.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF