Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt 2 Linienverkehr für Zollzwecke
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Linienverkehr für Zollzwecke
Artikel 120 Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern.
(2) Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrtsgesellschaft
a)im Zollgebiet der Union ansässig ist;
b)das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt;
c)sich verpflichtet, der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu übermitteln, sobald die Bewilligung erteilt ist;
d)sich verpflichtet, auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See umzuladen.
(3) Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit.
Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke registrierte Schiffe eingesetzt.
Normen und Schlagworte
- Art. 120 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF