Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 198 Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 198 Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr
(Artikel 153 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121 Absätze 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikel 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.
(2) Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 198 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF