…von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind, beseitigt. 0.1.2. Nationale Vorschriften (1) Nach § 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, bedarf die gewerbsmäßige Beförderung…
…für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG erteilten Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen werden als Einzelgenehmigungen ausgestellt. Hinsichtlich dieser Genehmigungen gilt Abschnitt 2.1.1. Abs. 2, 3, 4, 5…
…iVm § 24 GütbefG und § 10 iVm § 11 CEMT-DigiG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehrdie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder einergemäß § 23 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8…
…Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge. Die Obergruppe Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern…
…der Einsatz von Flugzeugen, die zwar gewerblich verwendet werden, aber nicht zur Personen- oder Güterbeförderung, nicht begünstigt (zB als Schulungsflugzeug oder für Schau-, Kunst-, Reklame-, Meß-, Sprühflüge und ähnliche Zwecke). Durch das VStÄG 1996 wurde die Begünstigung erweitert. Neben der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder…
…Rechtsgrundlagen Die im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird, geltenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (GelegenheitsverkehrsGelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -Gesetz 1996 GelverkG); 2.das Übereinkommen über die Personenbeförderung im…
…17 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, unterliegt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Schweizer Kraftfahrzeugen…
2a. Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern 2a.1. Gewerbsmäßige Beförderung nicht gefährlicher Abfälle (1) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle (ausgenommen POP-Abfälle, siehe Abschnitt 1.1. Abs. 7) befördert, hat gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002 bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber…
…berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3.Beförderung von beschädigten…
…Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 2,5 Tonnen beträgt.
…im Eigentum der natürlichen oder juristischen Person stehen oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sein. Ferner müssen die eingesetzten Fahrzeuge von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst gesteuert werden.
…5.2.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung durchführt (§ 15 Abs…
…und von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.), nicht aber auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.). 1.Beförderung von Gütern…
…auch im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) oder im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.). 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen des öffentlichen Universaldienstes…
…des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt 1.2.2.), Absetzfahrten (Abschnitt 1.2.3.) und Abholfahrten (Abschnitt 1.2.4.) sowie alle sonstigen nicht unter den Begriff "Kraftfahrlinienverkehr" fallenden gewerbsmäßigen Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen.
3. Abgrenzungsfragen 3.1. Verhältnis zum Personengelegenheitsverkehr (1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre, Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten…
…1996 2.1.1. Genehmigungspflicht (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist auch Unternehmern gestattet…
…Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung Als "Gewerbliche Verwendung" eines Beförderungsmittels gelten folgende Fälle gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile (Gewinnabsicht); Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes ohne Entgelt (Werkverkehr). Als "Verwender" gilt jenes Unternehmen, für dessen…
…für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, abgegeben wird. Anders als nach der Vorläuferbestimmung (§ 7 Z 6 MinStG 1981) setzt die Gewährung der Begünstigung nicht mehr voraus, dass die Beförderung grenzüberschreitend erfolgt…
…Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13; 5.das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 112/1996; 6.das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203…