Findok · Richtlinien
GK-0420
3. Abgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0010-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0420
Wortlaut laut Findok
3. Abgrenzungsfragen
3.1. Verhältnis zum Personengelegenheitsverkehr
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre, Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten und Abholfahrten (siehe Arbeitsrichtlinie Personengelegenheitsverkehr im Nicht-EU/EWR-Bereich, GK-0410) und alle sonstigen nicht unter den Begriff "Kraftfahrlinienverkehr" fallenden gewerbsmäßigen Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen.
(2) Grundsätzlich gelten im Gelegenheitsverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich die Vorschriften der Arbeitsrichtlinie Personengelegenheitsverkehr im Nicht-EU/EWR-Bereich, GK-0410.
(3) Wird im Zuge der Kontrollen festgestellt, dass die Angaben auf der Genehmigung nicht mit jenen im Fahrtenheft übereinstimmen bzw. geht aus der Kontrolle der Personenlisten hervor, dass zwar ein Gelegenheitsverkehr durchgeführt wird, jedoch ein anderer als der auf der Genehmigung angegebene Gelegenheitsverkehr, so ist die vorgewiesene Genehmigung für den Verkehr nicht gültig, der tatsächlich durchgeführt wird. In so einem Fall ist Anzeige an die örtlich zu ständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0010-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26855
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF