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Findok · Richtlinien

VS-1130

1.1.4. Gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sowie sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0212-IV/9/2007gilt ab 01.07.2002

Inhaltsverzeichnis der VS-1130

Wortlaut laut Findok

1.1.4. Gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sowie sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden 1.1.4.1. Gewerbsmäßigkeit Gewerbsmäßig ist eine Beförderung grundsätzlich dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit der Absicht Gewinn zu erzielen erfolgt und sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Nicht begünstigt sind daher beispielsweise Bundesheerflüge. 1.1.4.2. Beförderung von Personen oder Sachen oder sonstige Dienstleistung Weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass es sich um eine Beförderung von Personen oder Sachen oder um sonstige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, handelt. Bis zum Inkrafttreten des VStÄG 1996 war der Einsatz von Flugzeugen, die zwar gewerblich verwendet werden, aber nicht zur Personen- oder Güterbeförderung, nicht begünstigt (zB als Schulungsflugzeug oder für Schau-, Kunst-, Reklame-, Meß-, Sprühflüge und ähnliche Zwecke). Durch das VStÄG 1996 wurde die Begünstigung erweitert. Neben der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen sind auch sonstige gewerbsmäßig unternommene Flüge begünstigt. Entscheidend für die Begünstigung ist, dass mittels des Luftfahrzeuges, das allenfalls auch angemietet worden sein kann, entgeltliche Dienstleistungen erbracht werden. Nicht befreit ist daher die gewerbsmäßige Vermietung von Luftfahrzeugen, die nicht zu gewerblichen Zwecken (zB für Vergnügungs- oder Sportflüge oder wenn das Flugzeug der Selbstbeförderung dient) eingesetzt werden.

Normen und Schlagworte

GewerbsmäßigkeitgewerbsmäßigBeförderungPersonenSachen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0212-IV/9/2007
Stammnummer
29146
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.07.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF