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Findok · Richtlinien

VS-1130

1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0212-IV/9/2007gilt ab 01.07.2002

Inhaltsverzeichnis der VS-1130

Wortlaut laut Findok

1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995 1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995) 1.1.1. Allgemeines Nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996 ist als Luftfahrtbetriebsstoff nur Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit, das (unmittelbar) aus Steuerlagern oder Zolllagern an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, abgegeben wird. Anders als nach der Vorläuferbestimmung (§ 7 Z 6 MinStG 1981) setzt die Gewährung der Begünstigung nicht mehr voraus, dass die Beförderung grenzüberschreitend erfolgt.

Normen und Schlagworte

Luftfahrtbetriebsstoff

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0212-IV/9/2007
Stammnummer
29146
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.07.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF