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Findok · Richtlinien

VB-0800

2a. Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

2a. Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern 2a.1. Gewerbsmäßige Beförderung nicht gefährlicher Abfälle (1) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle (ausgenommen POP-Abfälle, siehe Abschnitt 1.1. Abs. 7) befördert, hat gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002 bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind. (2) Das gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002 mitzuführende Dokument ist formfrei, muss jedoch die in Abs. 1 genannten Inhalte aufweisen. Ausreichend ist beispielsweise ein ausgefüllter, leserlich geschriebener Frachtbrief (CMR-Frachtbrief). (3) Privatpersonen, die nicht gefährliche Abfälle transportieren, sind von der Pflicht ein derartiges Dokument mitzuführen, ausgenommen. Der Werkverkehr im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes ist von dieser Bestimmung ebenfalls nicht umfasst. 2a.2. Verpflichtender Abfalltransport per Bahn ab 1. Jänner 2023 (1) Ab 1. Jänner 2023 müssen auf der Grundlage von § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 AWG 2002 bestimmte Transporte von Abfällen per Bahn erfolgen. Betroffen sind Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über 300 km in Österreich ab 1. Jänner 2023, 200 km in Österreich ab 1. Jänner 2024, 100 km in Österreich ab 1. Jänner 2026. Diese Abfalltransporte müssen per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential erfolgen (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor). (2) Die Verpflichtung zum Bahntarnsport gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 % oder mehr betragen würde. (3) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die digitale Abfrageplattform aufschiene.gv.at errichtet, die es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr zielgerichtet zu stellen und rasch Angebote der Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuholen. Wenn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, erhält der Wirtschaftsbeteiligte eine Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
34 (geltend: 34)
Gültig
31.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF