Findok · Richtlinien
GK-0500
2. Güterbeförderungsgesetz 1995 (einschließlich CEMT)
geltende FassungRichtlinie2025-0.958.421gilt ab 08.01.2026
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Wortlaut laut Findok
2. Güterbeförderungsgesetz 1995 (einschließlich CEMT)
Die Rechtsgrundlage für die Kontrolle der in diesem Abschnitt behandelten Genehmigungen und Verkehre durch die Zollorgane ist das Güterbeförderungsgesetz 1995.
2.1. Genehmigungsarten
2.1.1. Kontingentgenehmigungen
(1) Derzeit gibt es vor allem folgende Arten von Kontingentgenehmigungen:
1.Standardgenehmigungen: dies ist die gebräuchlichste Genehmigungsart. Mit diesen Genehmigungen können wahlweise Loco- oder Transitfahrten und bei Ländern, die für den Drittlandverkehr keine speziellen Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.), auch Drittlandfahrten durchgeführt werden;
2.Locogenehmigungen oder Wechselverkehrsgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen ausschließlich zur Durchführung von Locofahrten, auch als bilaterale Fahrten bezeichnet (Fahrten zwischen zwei Ländern, wobei die Fahrt in einem Land beginnt und im anderen Land endet, allenfalls auch mit Durchfahren von einem oder mehreren Transitländern) und bei Ländern, die für den Drittlandverkehr keine speziellen Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.), auch zu Drittlandfahrten. Üblicherweise berechtigen solche Genehmigungen für eine Hinfahrt und eine Rückfahrt. Es gibt aber auch sog. Halbkarten, die nur für eine Fahrt in eine Richtung einsetzbar sind;
3.Transitgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen ausschließlich zur Durchführung von Transitfahrten. Ein Be- oder Entladen in Österreich ist unzulässig. Solche Genehmigungen berechtigen üblicherweise zur Durchführung von zwei Transitfahrten (Hinfahrt und Rückfahrt);
4.Drittlandgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Drittlandfahrten und werden nur an jene Länder ausgegeben, die für den Drittlandverkehr spezielle Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.);
5.Belohnungsgenehmigungen: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die als Belohnung für durchgeführte Fahrten auf der rollenden Landstraße zugeteilt werden.
Die vorstehenden Genehmigungsarten können zusätzlich mit verschiedenen Auflagen oder Einschränkungen versehen sein (zB hinsichtlich der Bedingungen im Drittlandverkehr gemäß Abschnitt 2.2.). Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen (siehe Abs. 2 und 3) erteilt. Muster der Kontingentgenehmigungen sind in der internen Findok enthalten.
(2) Einzelgenehmigungen gelten, sofern in den Genehmigungen nicht mehrere Fahrten gestattet sind, grundsätzlich für eine Hin- und Rückfahrt. Bei der Russischen Föderation und bei der Ukraine gelten die Genehmigungen jedoch nur für eine beladene Fahrt in eine Richtung (da Leerfahrten genehmigungsfrei sind); demnach sind für eine beladene Hinfahrt und eine beladene Rückfahrt zwei Genehmigungen erforderlich. Die Einzelgenehmigungen sind hinsichtlich jeder durchgeführten Fahrt zu entwerten (siehe Abs. 9).
(3) Die Genehmigungen können mit Auflagen verbunden sein, dass sie an die Verwendung von LKW, die bestimmten Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen, gebunden sind. Welchen Sicherheits- und Umweltstandards die LKW entsprechen müssen, ist auf der Genehmigung angegeben, ebenso welcher Nachweis hierfür im Fahrzeug mitzuführen ist.
Hinweis: In den meisten Fällen handelt es ich hierbei um die Nachweise für "green lorry" (auch EURO II), "EURO III sicher", "EURO IV sicher", "EURO V sicher" oder "EURO VI sicher".
(4) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen muss bei der Einreise so bemessen sein, dass die Zeit für die gesamte Fahrtstrecke im Bundesgebiet einschließlich der damit verbundenen Manipulationen (Be- bzw. Entladung des Fahrzeuges) in die Gültigkeitsdauer fällt. Eine Genehmigung für die Folgezeit kommt nur in Fällen unvorhergesehener Ereignisse (zB Unfall) in Betracht.
(5) Im Ausland erfolgte Umschreibungen von Genehmigungen für ein anderes Fahrzeug sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer dort zur Ausgabe der Genehmigungen berechtigten Stelle erfolgt sind. Bestehen Zweifel, ob die Umschreibung einer Genehmigung durch eine berechtigte Stelle erfolgt ist, ist eine Kopie der Genehmigung an das Bundesministerium für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur (siehe Abschnitt 0.2. Abs. 6) zur Prüfung zu übermitteln. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges ist jedoch zu gestatten.
(6) Als Anlage 1 ist eine Übersicht über die Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße angeschlossen, die auch die jeweils zu beachtenden Ausnahmen enthält.
(7) Wenn mit einem Fahrzeug, für das sowohl inländische als auch ausländische Zulassungen (Kennzeichen) vorhanden sind, im grenzüberschreitenden Güterverkehr gewerbsmäßige Beförderungen durchgeführt werden, richtet sich die güterbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht danach, mit welchem Kennzeichen der Grenzübertritt erfolgt. Erfolgt der Grenzübertritt mit ausländischem Kennzeichen, so bedarf der Gütertransport einer güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung.
(8) Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt (einschließlich der Angabe von Ort und Datum der Einreise) und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker die Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Die Entwertung der Einzelgenehmigungen erfolgt durch Ansetzen des Datums der Ein- bzw. Ausreise im Genehmigungsformular, wobei dies grundsätzlich vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet zu erfolgen hat. Werden nur österreichische Binnengrenzen überschritten, hat diese Entwertung auf folgende Arten zu erfolgen:
1.Ansetzen eines Kontrollvermerkes in den Genehmigungen durch Kontrollorgane einer zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder
2.Entwertung durch ein bei verschiedenen Grenzübergängen vom Bundesministerium für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur aufgestelltes Entwertungsgerät - die Geräte stempeln Datum, Uhrzeit und Stationsnummer, oder
3.Entwertung durch einen Mitarbeiter eines vom Bundesministerium für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur beauftragten Unternehmens; derzeit ist nur die Firma Schenker & Co. AG beauftragt, derartige Entwertungen vorzunehmen, oder
4.händische Eintragung der erforderlichen Daten durch den Lenker vor Eintritt in das Bundesgebiet.
(10) Während der gesamten Güterbeförderung sind im Fahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis (zB Frachtbrief oder Ladeauftrag bei Werkverkehr) mitzuführen, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort sowie der Auftraggeber angeführt ist. Der Lenker hat diese Dokumente den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
2.1.2. Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG
Die vom Bundesministerium für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG erteilten Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen werden als Einzelgenehmigungen ausgestellt. Hinsichtlich dieser Genehmigungen gilt Abschnitt 2.1.1. Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 entsprechend.
2.1.3. CEMT-Genehmigungen
(1) CEMT-Genehmigungen wurden erstmals am 1. Jänner 1974 eingeführt. Mit diesen Genehmigungen kann ein Frächter liberalisiert und unter einheitlichen Bedingungen im Transit bzw. zwischen den Mitgliedstaaten der CEMT Güterbeförderungen durchführen.
CEMT-Genehmigungen berechtigen allerdings nicht
zur Durchführung von Transporten zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und Staaten, die nicht Mitglied der CEMT sind, sowie
zur Durchführung von Kabotagefahrten.
Als zusätzliche Auflage wurde für CEMT-Genehmigungen ab dem Jahr 2006 festgelegt, dass der Inhaber dieser Lizenz mit einem Standort in einem CEMT Mitgliedstaat berechtigt ist, maximal drei Straßengütertransporte hintereinander innerhalb der CEMT Region außerhalb des Staates der Zulassung des Fahrzeuges auszuführen. Daraus ergibt sich folgende Fahrtenformel:
1.erste Fahrt: beladene Fahrt vom Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet;
2.zweite, dritte und vierte Fahrt: drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT Gebietes (Leerfahrten und Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes sind von dieser Regelung nicht betroffen);
3.fünfte Fahrt: leere oder beladene Rückfahrt aus dem CEMT Gebiet in den Zulassungsstaat.
Zur Erläuterung wird auf folgendes Beispiel verwiesen:
Fahrten eines in der Ukraine zugelassenen LKWs mit einer CEMT-Genehmigung:
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Fahrstrecke
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Beurteilung der Fahrt
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Anmerkungen
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Ukraine --> Ungarn
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erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet
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Ungarn --> Österreich
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erste Fahrt im CEMT Gebiet
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Österreich --> Ukraine
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Rückfahrt in den Zulassungsstaat
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nach Rückkehr in den Zulassungsstaat beginnen die Fahrten neu zu laufen
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Ukraine --> Polen
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erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet
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Polen --> Russland
(mit Transit Ukraine)
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Rückfahrt in den Zulassungsstaat
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nach Rückkehr in den Zulassungsstaat (auch wenn der Zulassungsstaat transitiert wird) beginnen die Fahrten neu zu laufen
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Ukraine --> Deutschland
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erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet
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Deutschland --> Italien
(Leerfahrt)
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Leerfahrten im CEMT Gebiet werden nicht gezählt
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Italien --> Österreich
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erste Fahrt im CEMT Gebiet (zweite Fahrt insgesamt)
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Österreich --> Italien
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zweite Fahrt im CEMT Gebiet (dritte Fahrt insgesamt)
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Italien --> Österreich
(Leerfahrt)
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Leerfahrten im CEMT Gebiet werden nicht gezählt
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Österreich --> Ungarn
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dritte Fahrt im CEMT Gebiet (vierte Fahrt insgesamt)
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nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen
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Ungarn --> Iran
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Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes werden nicht gezählt
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nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen
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Iran --> Ungarn
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Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes werden nicht gezählt
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nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen
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UngarnUngarn --> ÖsterreichÖsterreich
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vierte Fahrt im CEMT Gebiet (fünfte Fahrt insgesamt)
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Fahrt ist UNZULÄSSIG - Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen
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Ungarn --> Ukraine
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Rückfahrt in den Zulassungsstaat
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nach Rückkehr in den Zulassungsstaat beginnen die Fahrten neu zu laufen
(2) ProAb 1.1.2026 sind die gemäß § 10 CEMT-Genehmigung wird seit dem Jahr 2002 ein VV verpflichtenden Eintragungen nicht mehr im FahrtenberichtsheftFahrtenberichtsheft ausgegeben, sondern in demder digitalen CEMT-Plattform durchzuführen. Auf der CEMT-Plattform sind chronologisch und lückenlos alle Fahrten eines Jahres, und zwar sowohl Leerfahrten als auch beladene Fahrten, einzutragen sindzu dokumentieren, und zwar auch dann, wenn eine Teilstrecke ohne Verwendung der CEMT-Genehmigung durchgeführt wird. In den Fahrtenberichtsheften müssen alle grünen Originalblätter eines Jahres (nicht jedoch die weißen Durchschläge) mitgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch jene Fahrtenberichtshefte anzuerkennenBei der Fahrt sind das Genehmigungsinformationsdokument und das Fahrteninformationsdokument mitzuführen und diese sind, wo statt der grünen Originalblätter die weißen Durchschläge im Berichtsheft verbleiben bei Kontrollen den zuständigen Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Beladene Fahrten sind in den Fahrtenberichtsheften wie folgt zu dokumentieren:
in Spalte 1:
a)Abfahrtsdatum;
b)Ankunftsdatum (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes);
in Spalte 2:
a)Beladeort;
b)Entladeort;
zusätzlich können die auf der Strecke liegenden Grenzübertrittsstellen angeführt werden;
in Spalte 3:
a)Land der Beladung;
b)Land der Entladung;
in Spalte 4:
Kfz-Kennzeichen / Zulassungsstaat;
in Spalte 5:
Bruttogewicht der Ladung (Tonnen mit einer Dezimalstelle);
in Spalte 6:
a)Kilometerstand bei der Abfahrt;
b)Kilometerstand bei der Ankunft (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes);
in Spalte 7:
allfällige Anmerkungen;
in Spalte 8:
Tonnenkilometer (diese Spalte gibt es nur in österreichischen Fahrtenberichtsheften).
Leerfahrten sind in den Fahrtenberichtsheften wie folgt zu dokumentieren:
in Spalte 1:
a)Abfahrtsdatum;
b)Ankunftsdatum (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes);
in Spalte 2:
a)Abfahrtsort;
b)Ankunftsort;
zusätzlich könnenUm die entsprechenden Informationsdokumente zu erhalten, sind vor Beginn der Fahrt die aufin der Strecke liegenden Grenzübertrittsstellen angeführt werden;Grafik mit Sternen markierten Pflichtfelder auszufüllen.
in [Grafik] Spalte 3:
a)Land der Abfahrt;
b)Land der Ankunft;
in Spalte 4:
Kfz-Kennzeichen / Zulassungsstaat;
in Spalte 5:
0für Bruttogewicht der Ladung;
in Spalte 6:
a)Kilometerstand bei der Abfahrt;
b)Kilometerstand bei der Ankunft (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes);
in Spalte 7:
kann vermerkt werden "LEERFAHRT" (muss aber nicht).
(3) CEMT-Genehmigungen werden als Genehmigung auf Zeit ausgegeben und können für beliebig viele Fahrten im Sinne von Abs. 1 verwendet werden. Die Genehmigungen können auch für gemietete Fahrzeuge verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a)das gemietete Fahrzeug muss ausschließlich in der Disposition des Mieters stehen (Nachweis: Frachtbrief);
b)die CEMT-Genehmigung muss auf den Mieter ausgestellt sein;
c)der Mietvertrag muss mitgeführt werden;
d)der LKW-Lenker muss zum Betrieb des mietenden Transporteurs gehören (Nachweis durch Arbeitsbestätigung).
Bei gemischtnationalen Fahrzeugkombinationen stellt die Genehmigung dabei auf das ziehende Fahrzeug ab.
(4) CEMT-Genehmigungen sind für Österreich nicht gültig, wenn sie auf der ersten Seite mit einem Rundstempel (im Durchmesser von 2 cm)des Genehmigungsinformationsdokumentes folgendes Symbol mit der Aufschrift CEMT an dessenam Rand und dem sowie der Buchstaben A, welcher durchkreuzt ist, versehenangebracht sind.
[Grafik]
(5) Seit dem 1. Jänner 2021 sind alle in Österreich verwendeten CEMT-Genehmigungen (mit Ausnahme der CEMT Umzugsgenehmigungen - siehe Abs. 7) an Kraftfahrzeuge mit EURO VI Klassifizierung gebunden. Dies gilt nur für die CEMT-Genehmigungen und hat keine Auswirkungen auf bilaterale Kontingentgenehmigungen oder Fahrten mit EU-Lizenzen.
Gemäß § 96 Abs. 1 GütbefG2 CEMT-DigiG haben die Unternehmern dafür zu sorgen, dass die erforderlichen CEMT-Genehmigungen, Fahrtenberichtshefte und Kontrolldokumente (Informationsdokumente im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 CEMT-DigiGsiehe Abs. 4 bis 9) bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt mitgeführt werden. GemäßDie § 9 Abs. 2 GütbefGLenker haben die Lenker diese Unterlagen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Muster der CEMT-Genehmigungen und der CEMT-KontrolldokumenteInformationsdokumente sind in der internen Findok enthalten.
(6) Eine CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grün-oranges Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner FarbeSymbol gekennzeichnet:
[Grafik]
Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein undaktuell für die Fahrt gültigen Informationsdokumente müssen bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen:
1.ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 2)
und
2.Diedie folgenden Nachweise, in denen jeweils die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird:
a)ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Geräuschverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO V/5 sicheres", "EEV sicheres" oder "EURO VI/6 sicheres" Kraftfahrzeug, für den Folgendes gilt:
-der Nachweis ist ein hellgrünes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!);
-der Nachweis darf nur ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug betreffen;
-Formulare, die vor dem 31. Dezember 2021 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit;
und
b)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen, falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht, für den Folgendes gilt:
-der Nachweis ist ein hellgelbes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!);
-bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments;
-Formulare, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit;
und
c)ein CEMT Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist, für den Folgendes gilt:
-der Nachweis ist ein weißes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!);
-Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden.
Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") ungültig.
(7) CEMT-Umzugsgenehmigungen ermöglichen dem betreffenden Transportunternehmer die Durchführung von grenzüberschreitenden Umzügen bzw. die dazugehörigen Leerfahrten im Bereich der Mitgliedstaaten der CEMT mit besonders dafür ausgerüsteten Fahrzeugen (in der Regel "Möbelkoffer"). Diese Dauergenehmigungen sind ohne Fahrtenberichtsheft zu verwenden.
(8) Die nachfolgenden Staaten sind CEMT-Mitgliedstaaten:
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Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belgien
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien
Griechenland
Großbritannien
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Irland
Italien
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Moldau
Montenegro
Niederlande
Nordmazedonien
Norwegen
Polen
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Portugal
Rumänien
Russland
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ukraine
Ungarn
Weißrussland (Belarus)
(9) Eine CEMT-Kurzzeitgenehmigung oder "short-term-license" (gelbes Formular) ist eine CEMT-Genehmigung, die für einen Monat ausgestellt wird, wobei eine jährliche Genehmigung gegen 12 Kurzzeitgenehmigungen ausgetauscht werden kann. In Österreich sind Kurzzeitgenehmigungen nicht gültig, da Österreich zu der betreffenden Resolution Nr. 55 einen Vorbehalt eingelegt hat.
(10) Bei Vorweis einer ungültigen CEMT-Genehmigung ist über den versuchten Missbrauch bei nächster Gelegenheit die für den Ort der Abfertigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) unter Angabe des Namens des Unternehmens, für das die Genehmigung ausgestellt wurde, und der Nummer der Genehmigung fernmündlich zu verständigen. Dabei ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. Zu Beweiszwecken ist eine Kopie der Genehmigung anzufertigen.
(11) Mit einer CEMT-Genehmigung darf jeweils nur ein Fahrzeug das Hoheitsgebiet befahren. Die gleichzeitige Einbringung mehrerer Kraftfahrzeuge mit nur einer CEMT-Genehmigung ist unzulässig. Ist auf Grund einer Eintragung im Fahrtenberichtsheft davon auszugehen, dass gegen diese Auflage verstoßen worden ist und zwei oder mehr Fahrzeuge gleichzeitig eingebracht worden sind, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.
2.2. Drittlandverkehr
(1) Ein Drittlandverkehr (Beförderung von Gütern aus einem anderen Land als dem die Genehmigung ausgebenden Drittland nach Österreich oder umgekehrt) ist ebenfalls grundsätzlich genehmigungspflichtig. Auf der Genehmigung ist vorgeschrieben, ob der Heimatstaat durchfahren werden muss oder nicht. Genehmigungen gelten jeweils auch für den Drittlandverkehr, sofern dies (in den besonderen Bedingungen, Auflagen und Vorschriften) auf der Genehmigung angegeben ist.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Drittlandverkehr" auch im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, mit den EWR-Mitgliedstaaten, mit der Schweiz und mit dem Vereinigten Königreich einschließlich Nordirland verwendet wird, dort aber eine andere Bedeutung hat (siehe Abschnitt 1.2.)!
(2) CEMT-Genehmigungen berechtigen immer auch zum Drittlandverkehr, und zwar auch dann, wenn der Heimatstaat nicht durchfahren wird.
(3) Die Feststellung, ob ein Drittlandverkehr vorliegt, ist durch Einsichtnahme in den Frachtbrief zu treffen.
2.3. Leerfahrten
Leerfahrten (auch Zugmaschinen ohne Auflieger) sind grundsätzlich ebenso genehmigungspflichtig wie beladene Fahrten.
Genehmigungsfrei sind lediglich folgende Leerfahrten:
a)Leerfahrten im Zusammenhang mit befreiten Fahrten sowie
b)Leerfahrten mit Fahrzeugen, die in folgenden Ländern beheimatet sind:
Aserbaidschan
Georgien
Iran
Russische Föderation (Russland)
Türkei.
2.4. Werkverkehr
(1) Ein Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt werden oder worden sein.
2.Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3.Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zu Verfügung gestellt wurde.
4.Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden oder gemietet sein, wobei sie im letzteren Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen (siehe Abschnitt 2.6.).
5.Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2) Zum Unternehmen gehören auch alle Zweigniederlassungen, weitere Betriebsstätten udgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen.
(3) Werkverkehre unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.
2.5. Überstellungsfahrten
(1) Die Beförderung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges (ohne Ladung) einschließlich dem dazugehörenden Anhänger von einem Ort zu einem anderen stellt keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern dar und fällt daher auch nicht unter die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995. Das Transportfahrzeug selbst kann nicht als befördertes Gut qualifiziert werden.
(2) Überstellungsfahrten unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.
2.6. Gemietete Fahrzeuge
Bei der Verwendung von Mietfahrzeugen sind gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG (und gemäß der Richtlinie 2006/1/EG) folgende Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen:
ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, und,
sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
2.7. Ausnahmen
(1) Gemäß § 1 GütbefG gilt dieses Gesetz nicht für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2,5 Tonnen nicht übersteigt. Diese Regelung gilt allerdings nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 0.1.2. Abs. 3). Für den Drittlandverkehr gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist ferner nicht erforderlich für Hilfstransporte sowie für Transporte von Gegenständen, die ausschließlich zur Verwendung der Schutztruppe der Vereinten Nationen oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind. Diese Ausnahmen gelten auch für allfällige Leerabhol- oder Leerrückfahrten vor oder nach solchen Transporten.
(3) Sonderformen der Beförderung im begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr sind - sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden - vom Güterbeförderungsgesetz ebenfalls ausgenommen (siehe Abschnitt 2.7.1. und Abschnitt 2.7.2.).
(4) Weitere auf § 7 Abs. 4 GütbefG basierende bzw. vertraglich vereinbarte Ausnahmen siehe Anlage 1. Diese Ausnahmen gelten allerdings ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abs. 1). Für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt, außer dies ist anders angegeben.
2.7.1. Begleiteter Kombinierter Verkehr
(1) Ein begleiteter kombinierter Verkehr Schiene-Straße (Rollende Landstraße) liegt vor, wenn neben der Ladungseinheit auch die Zugmaschine während des Schienentransports mitgeführt wird und der Fahrer die Ruhezeit im Liegewagen verbringt.
(2) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist für Fahrzeuge oder Ladungseinheiten nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft darüber vorgewiesen wird, dass eine Beförderung im begleiteten kombinierten Verkehr wegen einer Störung dieses Verkehrs nicht möglich ist.
(3) Derzeit betreiben folgende Kombiverkehrsgesellschaften Rollende Landstraßen:
Firma Rail Cargo Austria AG.
(4) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich für den Vor- und Nachlauf bei folgenden begleiteten kombinierten Verkehren:
1.zum und vom Verschiebebahnhof Wels CCT (Combi Cargo Terminal) auf folgenden Routen:
A 25 (Welser Autobahn) und A 8 (Innkreis Autobahn), mit Grenzübertritt in Suben,
A 25 (Welser Autobahn), A 1 (West Autobahn) und A 7 (Mühlkreis Autobahn),
S 10 (Mühlviertler Schnellstraße) mit Grenzübertritt in Wullowitz,
A 25 (Welser Autobahn), A 8 (Innkreis Autobahn) und A 1 (West Autobahn),
A 25 (Welser Autobahn) und A 1 (West Autobahn) mit Grenzübertritt in Salzburg/Walserberg oder
der Vor- und Nachlauf für Be- oder Entladetätigkeiten innerhalb eines Umkreises von 70 km Luftlinie um den Terminal Wels;
2.zum und vom Salzburg Hauptbahnhof CCT auf der A 1 (West Autobahn) mit Grenzübertritt in Salzburg/ Walserberg;
3.zum und vom Bahnhof Brennersee CCT auf der A 13 (Brenner Autobahn) mit Grenzübertritt am Brennerpass;
4.zum und vom Bahnhof Wörgl CCT auf der Route A 12 (Inntal Autobahn) mit Grenzübertritt in Kiefersfelden;
5.bei allfälligen RoLa-Verkehren zum und vom Bahnhof Villach Süd CCT auf folgenden Routen:
A 2 (Süd Autobahn) mit Grenzübertritt in Arnoldstein,
A 2 (Süd Autobahn) und
A11 (Karawanken Autobahn) und mit Grenzübertritt im Karawankentunnel.
(5) Die Vorlage der Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft im kombinierten Verkehr ist erforderlich.
Vorlaufverkehr:
Im Vorlaufverkehr dient als Nachweis der Benützung des begleiteten Kombinierten Verkehrs entweder eine entsprechende Bestätigung auf den Frachtbriefen durch die Firma Rail Cargo Operator (bzw. deren Agenturen Sebert, Schenker/Durmaz), aus der die geplante Nutzung der Rollenden Landstraße ersichtlich ist, oder eine Buchungsbestätigung für die jeweilige Rollende Landstraße.
Nachlaufverkehr:
Als Bestätigung für den grenzüberschreitenden Nachlauf von der Rollenden Landstraße auf den liberalisierten Korridoren zu den unter Abs. 4 genannten Grenzübergängen gilt der CIM/UIRR-RoLa-Frachtbrief mit Stempel des jeweiligen Ankunftsterminals der Rollenden Landstraße.
(6) Bei Ausfall eines Huckepackzuges wird von der Firma Rail Cargo Austria AG eine diesbezügliche Bescheinigung ausgestellt. Eine derartige Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Huckepackzug tatsächlich aufgrund von:
technischen Gebrechen, erforderliche Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Lok oder Waggons;
Gebrechen, erforderliche Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Bauarbeiten an der Schieneninfrastruktur,
tatsächlich stattfindende Streiks oder
Naturkatastrophen und Elementarereignissen (Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Muren etc.)
an der Fahrt gehindert ist.
Diese Bescheinigungen sind ausschließlich gemeinsam mit der Buchungsbestätigung für den jeweiligen Zug gültig.
Für die RoLa Salzburg - Fernetti, wo kein Buchungssystem existiert, ist folgende Sonderregelung vorgesehen:
Bei Ausfall eines Huckepackzuges auf der Fahrt ab Salzburg wird anstelle der Buchungsbestätigung zusätzlich zur Bescheinigung eine eigene von der Rail Cargo Operator ausgestellte Bescheinigung mit Angabe von Zugnummer, Relation, Datum und Kundendaten (Firma, Kundennummer, LKW-Kennzeichen etc.) ausgestellt.
Bei Ausfall eines Huckepackzuges auf der Fahrt ab Fernetti wird anstelle der Buchungsbestätigung zusätzlich zur Bescheinigung ein Ticket durch die Alpe Adria Agentur Samer, Triest, ausgestellt.
Die Bescheinigung, der CIM/UIRR ROLA Frachtbrief oder das Ticket ist den Kontrollorganen gemeinsam mit der Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft im Original vorzulegen.
(7) Weitere auf § 7 Abs. 4 GütbefG basierende bzw. vertraglich vereinbarte Ausnahmen siehe Anlage 1. Diese Ausnahmen gelten allerdings ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt, außer dies ist anders angegeben.
2.7.2. Unbegleiteter Kombinierter Verkehr
(1) Beim unbegleitete kombinierten Verkehr wird nur die Ladungseinheit (Container, Wechselbehälter oder kranbarer Sattelanhänger) auf der Schiene befördert.
(2) Eine Sonderform des unbegleiteten Kombinierten Verkehrs stellen die ISU-Züge (= Innovativer Sattelauflieger Umschlag) dar. ISU ermöglicht es, nicht kranbare Sattelauflieger (also Sattelauflieger ohne kranbares Equipment) im unbegleiteten Kombinierten Verkehr zu transportieren, wobei der Umschlag auf den Bahnwaggon nicht über einen Kran, sondern mit Hilfe von eigens entwickelten "Hubseilen" funktioniert.
Für die Beladung wird ein Sattelkraftfahrzeug zunächst auf einer (am Terminalboden ausgelegten) Verladeplattform so positioniert, dass die Räder direkt auf in der Plattform liegenden "Radgreifern" (Metallstangen) liegen und auch der Sattelzapfen von einer entsprechenden Hebevorrichtung erfasst wird. Der Sattelanhänger wird nun abgekoppelt, sodass die Hubseile (die am Spreader eines mobilen Umschlaggerätes oder eines Portalkranes befestigt sind) mit den Radgreifern und der Hubtraverse (für den Königszapfen) verbunden werden können (händische Befestigung!).
Der Sattelanhänger wird nun in den Satteltaschenwagen gehoben, wo die Traverse mit dem Stützbock und die Radgreifer gesichert bzw. verriegelt und die Hubseile entfernt (d.h. ausgehängt) werden. Der Waggon ist dann samt beladenem Sattelanhänger bereit zur Abfahrt. Die Entladung erfolgt analog in umgekehrter Reihenfolge.
(2) Die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt nur dann nicht der Genehmigungspflicht, wenn eine Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft darüber vorgewiesen wird, dass eine Fahrt zum/vom ÖBB-Terminal Wels im Zusammenhang mit einer Beförderung im unbegleiteten kombinierten Verkehr durchgeführt wird.
Als Transporteinheit im unbegleiteten kombinierten Verkehr sind von dieser Regelung jedoch nur kranbare und nicht-kranbare (ISU) Sattelauflieger erfasst, die als Ganzes (Chassis und Aufbau) auf/vom Eisenbahnwaggon gehoben werden können und die anhand eines amtlichen Kfz-Kennzeichens identifiziert werden können. Ausgeschlossen sind daher Container und Wechselaufbauten.
(3) Da die Zugverbindung im unbegleiteten kombinierten Verkehr von Triest nach Wels ("ISU-Zug") von der Rail Cargo Austria AG betrieben wird, können die Bescheinigungen durch die Rail Cargo Austria AG mit folgenden Bedingungen und Auflagen ausgegeben werden:
Diese Bescheinigungen gelten nur für den eingetragenen Inhaber und sind nicht übertragbar. Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist nicht gestattet. Sie gilt für Beförderungen nach oder aus Österreich auf wahlweise einer der folgenden Strecken:
Terminalstraße 100, 4600 Wels - A 25 - A 8 - Grenzübergang Suben
Terminalstraße 100, 4600 Wels - A 25 - A 8 - A 1 - Grenzübergang Walserberg
Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, die in der Republik Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Beförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu beachten.
Diese Bescheinigungen sind bei allen Fahrten auf dem Gebiet der Republik Österreich vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen samt Buchungsbestätigung oder Hubzettel vorzuweisen.
Wird diese Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt samt Bescheinigung oder Hubzettel vorgewiesen, so ist keine weitere güterbeförderungsrechtliche Bewilligung nach dem Güterbeförderungsgesetz erforderlich.
Bei Verwendung von Miet- oder Leasingfahrzeugen ist ein Miet- oder Leasingvertrag in deutscher Sprache mitzuführen.
(3) Die Bescheinigungen werden auf einheitlich durchlaufend nummeriertem Sicherheitspapier gedruckt und sind ausschließlich zusammen mit einer Buchungsbestätigung bzw. einem Hubzettel gültig. Zur Ausgabe berechtigt sind:
Suben: Spedition Sebert
Terminal Wels: Rail Cargo Austria AG
Salzburg Walserberg: Spedition Durmaz.
2.7.3. Sondertransporte von unteilbaren Gütern
(1) Gemäß § 7 GütbefG wird für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auf der Straße mit Kraftfahrzeugen von, nach und durch Österreich für nicht in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässige Unternehmer eine Genehmigungspflicht normiert. Diese Genehmigungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
(2) In den meisten bilateralen Vereinbarungen zwischen Österreich und Drittstaaten ist demnach die Genehmigungspflicht ebenfalls ausdrücklich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen normiert. Als Lastfahrzeug wird jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug definiert.
(3) In bilateralen Vereinbarungen ist die Befreiung von der Genehmigungspflicht für Kraftfahrzeuge für
"die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde"
normiert.
Derartige Beförderungen sind demnach von der Genehmigungspflicht befreit, wenn für das befördernde Lastfahrzeug (Kraftfahrzeug) eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
(4) Die Befreiung von der Genehmigungspflicht ist auch dann gegeben, wenn im Bescheid der Ausnahmegenehmigung zusätzlich zum Anhänger oder Auflieger "ein beliebig wählbares Zugfahrzeug" bzw. "Zugfahrzeug wahlweise" angeführt ist, anstatt eines konkreten Fahrzeuges samt Kennzeichen, solange das verwendete Zugfahrzeug zweifelsfrei dem Adressaten des Bescheides zugeordnet werden kann.
Eine Ausnahmegenehmigung für den Anhänger allein befreit jedoch nicht von der Genehmigungspflicht für das Kraftfahrzeug.
Hinweis: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 45 KFG 1967 ist eine unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördern werden kann; als unteilbar gelten auch
a) zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10% des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet,
b) das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen.
Eine Stapelung mehrerer Waren, die jede für sich kein unteilbares Gut darstellt, fällt nicht unter diese Definition.
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 CEMT-DigiG, CEMT-Digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2025
- § 2 Abs. 3 und 4 CEMT-DigiG, CEMT-Digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2025
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.958.421
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 08.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF