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UZK-DAArtikel 143a Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert
geltende FassungRichtlinien01.07.2020

Artikel 143a Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel…

UZK-DATitel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen…

UZK-IAAbschnitt 2 Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
geltende FassungRichtlinien12.07.2023

…aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 20162019/578 die Liste2151 der Daten, die die Kommission für Zwecke der Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anfordern kann.(1); Abweichendb) von Absatz 1 enthältdie Liste der Daten in Anhang 21-0201 dieser Verordnung…

UZK-IATitel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

… b)der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln; c)der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet. Das vorläufige…

UZKTitel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…c)die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden, und d)die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr. (3) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.

UZK-DAArtikel 135 Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen. (2) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.

UZK-IAUnterabschnitt 6 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 6 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten Artikel 94 Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen…

UZK-IAUnterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten Artikel 99 Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex…

ZK-25903.5. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Verfahren IM/EX
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Verfahren IM/EX 3.5.1. Codierung Bis zur Einführung eines neuen einschlägigen nationalen IT-Systems (neuer Verfahrenscode wird ,46xx'sein) können im Zusammenhang mit der pV IM/EX zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren…

UZK-IAArtikel 56 Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
geltende FassungRichtlinien13.04.2017

…56 Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein…

ZT-25104. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Antrag auf ein Zollkontingent
geltende FassungRichtlinien22.11.2017

…zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 wirksam wird. Die Artikel 223 und 224 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 gelten für die Verwaltung eines Zollkontingents, dessen Gewährung in einer vereinfachten Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr…

UP-81015. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union
geltende FassungRichtlinien31.03.2026

5. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union 5.1. Registrierter Ausführer (REX) - ab 1.1.2017 anwendbar Der REX ist im Rahmen des APS das aktuell gültige Verfahren zur Ausstellung von Präferenznachweisen…

UZK-DAArtikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten
geltende FassungRichtlinien01.09.2024

…die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet: a)Waren zu…

ZT-2800Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

  Die Arbeitsrichtlinie ZT-2800 (Überwachung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen…

ZT-28001. Allgemeines
geltende FassungRichtlinien08.09.2016

1. Allgemeines Die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (nachstehend "Überwachung" genannt) erfolgt entsprechend den Vorschriften der Artikel 13, 56 Abs. 5 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Artikel 55 und 56…

ZT-28002. Zweck der Überwachung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

2. Zweck der Überwachung In mehreren Zollpräferenzvereinbarungen der Union (Beispiel: Assoziationsabkommen mit mehreren Mittelmeerländern und den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie APS) und Rechtsakten zur Regelung von Handelsmaßnahmen (Textilien, Schuhe, Obst und Gemüse) sind derartige Überwachungsmaßnahmen vorgesehen. Diese dienen in erster Linie der Beschaffung von…

ZT-28003. Der Überwachung unterliegender Warenkreis
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

3. Der Überwachung unterliegender Warenkreis Alle Einfuhren (Kapitel 01 bis 98 der Kombinierten Nomenklatur) und ein Teil der Ausfuhren (vor allem Textilien und landwirtschaftliche Erzeugnisse).

ZT-28004. Kontingentstelle
geltende FassungRichtlinien08.09.2016

4. Kontingentstelle Die Kontingentstelle ist bei der Außenstelle Schärding des Zollamtes Linz/Wels eingerichtet. Ihre Adresse lautet Gerichtsplatz 2, A-4780 Schärding Tel.: +43 (0) 50233 735 Fax: +43 (0) 50233 596 5082 e-Mail: CC-ZV.Quota-Surveill@bmf.gv.at Die Kontingentstelle ist…

ZT-28005. Zollämter
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

5. Zollämter Die Zollämter haben die Kontingentstelle bei der Prüfung der Richtigkeit der Überwachungsdaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Anfragen der Kontingentstelle und von der Kontingentstelle übermittelte Anfragen der Europäischen Kommission sind umgehend zu beantworten.  

ZK-25604.3. Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr
geltende FassungRichtlinien12.11.2020

…Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen sind, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK berechnet. Erfolgt die Berechnung nach Art…