Findok · Richtlinien
ZT-2800
5. Zollämter
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0308-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2800
Wortlaut laut Findok
5. Zollämter
Die Zollämter haben die Kontingentstelle bei der Prüfung der Richtigkeit der Überwachungsdaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
Anfragen der Kontingentstelle und von der Kontingentstelle übermittelte Anfragen der Europäischen Kommission sind umgehend zu beantworten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0308-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0224-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71640
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF