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UZK-IA

Artikel 56 Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 56 Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung folgender Informationen verwendet: a)Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren; b)Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort gespeichert sind. (2) Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Nutzern Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren. (3) Abweichend von Absatz 1 wird das Überwachungs-2-System der Kommission bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der VerbesserungAnpassung des Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU zur Übermittlung und Speicherung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF