Findok · Richtlinien
ZT-2800
4. Kontingentstelle
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0308-IV/8/2016gilt ab 08.09.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2800
Wortlaut laut Findok
4. Kontingentstelle
Die Kontingentstelle ist bei der Außenstelle Schärding des Zollamtes Linz/Wels eingerichtet.
Ihre Adresse lautet
Gerichtsplatz 2,
A-4780 Schärding
Tel.: +43 (0) 50233 735
Fax: +43 (0) 50233 596 5082
e-Mail: CC-ZV.Quota-Surveill@bmf.gv.at
Die Kontingentstelle ist für die Überwachung der Ein- und Ausfuhren, die im Anwendungsgebiet (§ 3 ZollR-DG) beantragt werden, zuständig.
Ihre Tätigkeit umfasst:
-Prüfung der an die Europäische Kommission zu meldenden Daten auf Glaubwürdigkeit,
-die unverzügliche Weiterleitung dieser Daten an die GD TAXUD
-die unverzügliche Übermittlung von Daten, die aufgrund der nachträglichen Änderung der Zollanmeldung (z. B. anteilige Zuteilung von Zollkontingenten, Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung, Ergebnisse eines Rechtsmittelverfahrens ...) geändert oder gelöscht wurden
-die unverzügliche Reaktion auf Fehlermitteilungen oder jede andere Übermittlung fehlerhafter Angaben seitens der GD TAXUD durch Aktualisierung, Streichung oder Bestätigung der jeweiligen Angaben
Die Kontingentstelle
-hat die automatisch selektierten Überwachungsdaten stichprobenweise auf Plausibilität zu prüfen, dh. stichprobenweise zu prüfen, ob
-die Mengen angesichts der bisherigen Erfahrungen über einschlägige Importe plausibel sind;
-die Überwachungsdaten einzelner Zollanmeldungen mit den anderen Daten der entsprechenden Zollanmeldung übereinstimmen;
-hat gegebenenfalls die Richtigkeit der Daten nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten (zB Datenbankabfragen, Rückfrage beim Abfertigungszollamt) zu prüfen, wobei auf die Vertraulichkeit einzelner Überwachungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen ist;
-hat die Daten täglich nach Brüssel weiterzuleiten. Daten, deren Richtigkeit von der Kontingentstelle angezweifelt wird, sind erst nach Überprüfung und allfälliger Korrektur weiterzuleiten.
Wird von der Europäischen Kommission mitgeteilt dass Importdaten als unrichtig erkannt wurden oder dass deren Richtigkeit angezweifelt wird, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Rücksprache mit dem Abfertigungszollamt und/oder dem Anmelder) zu klären ob die Zollanmeldung richtig ist.
Ergeben diese Ermittlungen die Richtigkeit der Zollanmeldung ist die Europäische Kommission über die Richtigkeit der Zollanmeldung zu informieren.
Ergeben diese Ermittlungen dass die Zollanmeldung unrichtig ist, ist eine Korrektur der Zollanmeldung durch das Abfertigungszollamt zu veranlassen. Die korrigierten Überwachungsdaten sind an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0308-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0224-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71640
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 08.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF