Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen
(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 ("Wiegenachweise für Bananen"), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
a)Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;
b)sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN- Codes 0803 90 10 befasst;
c)sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;
d)sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;
e)sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
Normen und Schlagworte
- Art. 155 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF