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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 ("Wiegenachweise für Bananen"), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt: a)Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex; b)sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN- Codes 0803 90 10 befasst; c)sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr; d)sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen; e)sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF