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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 135 Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 135 Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: a)Waren zu nichtkommerziellen Zwecken; b)Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1.000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschreiten; c)von Landwirten der Union auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei, Fischzucht und Jagd, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen; d)Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden, und die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen. (2) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF