…1.6.2014 erledigte Arbeitnehmerveranlagungs-Antrag für 2013) nicht neuerlich entschieden werden darf (Unwiederholbarkeit; Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung über diesen Antrag steht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH 09.10.1998, 96/19/3364 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenverfahren (zB…
…sei und im Jahr 2002 somit überhaupt keine Abfindung zu versteuern sei. Das Finanzamt hat die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufung wurde bis dato nicht erledigt. Für 2001 ist bereits Verjährung eingetreten. 18.2. Frage Kann im Falle…
…2013 Berufung eingebracht. Nun stellt sich jedoch heraus, dass die anteilige Einkünftezurechnung an den Erben tatsächlich an vier Erben vorzunehmen gewesen wäre. 11.3. Frage Ist der Feststellungsbescheid mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) aufzuheben und ein neuer Feststellungsbescheid zu erlassen, weil eine Änderung der Beteiligten (Bescheidadressaten) im…
…der Gesellschafter. Der Gesellschafter begründet in der Berufung nicht, welche Änderungen beantragt werden und warum der Veräußerungsgewinn falsch ist. 23.3. Frage Hat ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen? An wen? 23.4. Lösung Jeder, an den ein Feststellungsbescheid ergeht, ist Partei im Abgabenverfahren und damit berechtigt…
… 8 KommStG 1993 enthält eine taxative Aufzählung der Befreiungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KommStG 1993 in anderen Bundesgesetzen enthaltene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die KommSt mit der Maßgabe, dass die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt…
…1 letzter Satz BAO ordnet an, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verbuchung von Zahlungen und (sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den §§ 213 ff BAO. Nach…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…3 BAO. 25.3. Frage Wie ist die Aussetzung der Einhebung zu erledigen? 25.4. Lösung Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem…
Bundesministerium für Finanzen, 30. September 2026
Im Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt. Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung…
…Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gestellt wird (§ 276 Abs. 2 BAO ) . Die Vorlageantragsfrist ist verlängerbar. Durch einen Verlängerungsantrag wird der Fristenlauf gehemmt. Die Hemmung gilt seit dem AbgRmRefG (BGBl. I Nr. 97/2002 ab 2003) auch im Fall eines Antrages…
…an die zuständige Behörde im Sinne der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Leistung zwischenstaatlicher Amtshilfe (UID-Büro) weiter zu leiten. Dementsprechend werden auch eingehende ausländische Amtshilfeersuchen oder aus dem Ausland einlangende Antworten auf österreichische Amtshilfeersuchen vom UID-Büro direkt an das im Verfahren zuständige Finanzamt…
Die folgenden Erlässe werden zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung aufgrund ihrer überholten Inhalte aufgehoben: (1) Der Erlass des BMF vom 2. Juni 1989, Z 05 0601/4-IV/5/89, AÖF 1989/185, betreffend die Weitergeltung übernommener Vollmachten bei Umwandlung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach dem UmwG, ist…
…bis 8. Mai 2003 1. §§ 4 f EStG 1988 (Rz 567, 568, 574 EStR 2000) Betriebsvermögenseigenschaft von Gebäuden im Miteigentum 2. § 4 Abs 4 EStG 1988 (Rz 1437 EStR 2000) Nachträgliche Betriebsausgaben 3. § 4 Abs 4 EStG 1988 (Rz 1436 EStR 2000) Nachträgliche Betriebsausgaben 4. §…
…Die Berufung wird erst nach Eintritt der Bemessungsverjährung (mit Berufungsvorentscheidung) stattgebend erledigt. Der Änderung des Verspätungszuschlages steht der zwischenzeitige Eintritt der Verjährung nicht entgegen (dem § 209a Abs. 2 BAO zufolge). 11. Hinweise Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im…
…dann kann vom Vergütungsschuldner nicht unter Berufung auf Abkommensrecht dessen ungeachtet eine Einschränkung der Besteuerung auf einen griffweise geschätzten Künstleranteil vorgenommen werden; es bestehen aber keine Bedenken, wenn im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt oder mit der Steuer- und Zollkoordination auf der Grundlage von Erfahrungswerten…
…zur Einbringung der Berufung oder wegen Verspätung) hätten jedoch nur an den Einschreiter (Berufungswerber) zu ergehen (diesfalls an den Kommanditisten zu Handen seines Zustellungsbevollmächtigten). 8. Bescheiderlassung an Personen, welchen in der Vergangenheit gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§§ 188, 191 BAO) 8.1. Sachverhalt Im Jahre 2003…
…Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die Antragsfrist mit dieser Regelung im Interesse einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen Verfahrensabwicklung sowie der zeitnahen budgetären Kalkulierbarkeit der befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie erkennbar nur…
Der Erlass des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303 - 307 BAO), wird ersatzlos aufgehoben. Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2017
…die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden. Dieser Erlass ersetzt (ab 1. Jänner 2014) folgende Erlässe: Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz…