…auch formelle Erledigungen (zB Zurückweisung, Gegenstandsloserklärung), es gibt keine zweite Beschwerdevorentscheidung. 2. Formalerledigungen 2.1. Zurückweisung (§ 260 BAO) 2.1.1. Einleitung Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§§ 262 und 263 BAO) durch die Abgabenbehörde oder mit Beschluss (§ 278 BAO) des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, wenn sie a)…
…wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Das Antragsrecht kann nur in der Bescheidbeschwerde selbst, nicht aber in einer nachträglich ergänzenden Eingabe ausgeübt werden. Aus dem Antrag ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Unterbleiben der…
…wenn ein antragsgebundener Bescheid erlassen wurde, obwohl kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde oder der Antrag vor Bescheiderlassung zurückgenommen wurde, wenn eine Abänderung eines Bescheides erfolgte, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme (zB nach § 293b BAO oder § 295 Abs. 1 BAO) nicht vorgelegen sind, wenn…
…Zurückweisung anhängig ist oder eingelegt werden kann, steht kein Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss zu (§ 18 Abs. 2 Z 2 und 3 EU-BStbG). Der Abgabepflichtige muss daher in Österreich entweder einen Rechtsmittelverzicht abgeben (§ 18 Abs. 2 Z 2 EU-BStbG) oder - wenn…
…2 BAO) vorzugehen. Wenn die Antragstellung betreffend Festsetzung von Beschwerdezinsen unmittelbar mit Einbringung der Beschwerde gegen einen Festsetzungsbescheid erfolgt, ist der Antrag bescheidmäßig als unzulässig zurückzuweisen, weil noch keine Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit als Folge einer Beschwerde erfolgt ist. Die Zurückweisung steht einer neuerlichen Antragstellung nach…
…sofern keine Formalentscheidung über die Berufung zu erfolgen hat (zB Zurückweisung nach § 273 BAO). Über eine Berufung gegen das Ausmaß (Prozentsatz) des Verspätungszuschlages ist meritorisch unter Bedachtnahme auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden, sofern keine Formalentscheidung über die…
…2.1. Prüfmaßstab und Prüfungsergebnisse Die österreichische zuständige Behörde hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (siehe Kapitel B.2.2.2.) mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden. Eine Streitbeilegungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt und keine Zurückweisungsgründe vorliegen. …
…den Antrag mangels besonderen Interesses als unzulässig zurückweisen. 4. Advance Ruling - Vorgehensweise bei nicht legitimiertem Antragsteller 4.1. Sachverhalt Drei Personen unterzeichnen einen Rulingantrag zu einem Sachverhalt. Es sind nur zwei der drei antragslegitimiert. 4.2. Frage Ist ein Bescheid zu erlassen und wenn ja…
…und Notare kann ebenso die Anzeigepflicht treffen, wenn sie am Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder mit der Schenkungsmeldung beauftragt waren. Der Gesetzgeber normiert allerdings keine Anzeigepflicht für die Versicherung. 1.4. Sachverhalt 3 A schenkt an B…
…Erwerb von Todes wegen dar. Sind keine solche Erben vorhanden, normiert zB § 14 Abs. 5 zweiter Satz BMVG, dass die Abfertigung in die Verlassenschaft fällt. In diesen Fällen ist Erbschaftssteuerpflicht gegeben. Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn der Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung zu…
…Aufhebung des Bescheides liegt eine "res iudicata" vor, welche eine neuerliche Bescheiderlassung in derselben Sache verhindert. Eine (ersatzlose) Aufhebung als meritorische Beschwerdeerledigung darf daher nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Ritz, BAO5, § 279 Tz 5 mwN). Die gleichen…
…9.3. Lösung Eine Zustellbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen (§ 103 Abs. 2 lit. a BAO). Somit erfolgte keine rechtswirksame Zustellung. 10. Schenkungsmeldegesetz - Übertragung von Sparguthaben unter Ehegatten (§…